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SWK 31, 10. November 2023, Seite 1207

Deutschkurse in Kombination mit Reiseleistungen

Selbständige Leistungen auch in einem Gesamtpaket

Reinhold Beiser

Werden verschiedene Leistungen in einem Gesamtpaket gebündelt angeboten, stellt sich in der Umsatzsteuer die Frage, ob einheitliche oder selbständige Leistungen vorliegen. Der VwGH hat diese Frage für ein Leistungsbündel von Deutschkursen in Kombination mit Reiseleistungen geklärt.

1. Sachverhalt

Eine deutsche GmbH hat in Österreich Sprachkurse für Deutsch angeboten. Die Deutschkurse sind zB in angemieteten Seminar- und Schulungsräumen eines Hotels in Wien abgehalten worden. Für Kursteilnehmer, die nicht am Kursort wohnen, sind die Deutschkurse in Kombination mit (zugekauften) Beherbergungsleistungen am Kursort angeboten worden.

2. Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat Deutschkurse in Kombination mit einer Beherbergung als einheitliche Leistung gesehen. Die „Besteuerung von Reiseleistungen“ nach § 23 UStG sollte auf das gesamte Leistungspaket angewendet werden: Die Marge (Differenz) zwischen den Leistungserlösen und den Aufwendungen für Reisevorleistungen sollte nach § 23 Abs 7 UStG mit 20 % Umsatzsteuer erfasst werden.

3. BFG

Das BFG hat das Leistungspaket Deutschkurse in Kombination mit einer Beherbergung am Kursort in zwei selbständige Leistungen aufgespalten:

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