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Zweifelsfragen zur Zinsschrankenberechnung
Anfragebeantwortung vom 23. 10. 2023
(BMF) – Am hat das BMF auf seiner Homepage (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---ESt-KSt/Zinsschrankenberechnung.html) die folgende Anfragebeantwortung veröffentlicht.
1. Relevanter Zinsbegriff
1.1. Inwieweit sind „Beratungskosten“ iZm der Fremdkapitalaufnahme vom Zinsbegriff des § 12a Abs 3 KStG erfasst?
1.1.1. Rechtsansicht der KSW
Vom Zinsbegriff erfasst sind nach dem Wortlaut des § 12a Abs 3 KStG „Zahlungen für die Beschaffung von Fremdkapital“, was die unionsrechtlichen Vorgaben in Art 2 Abs 1 ATAD widerspiegelt. Nach Rz 1309bd KStR sind „Beratungskosten“ vom Zinsbegriff der Zinsschranke erfasst, wobei keine nähere Differenzierung vorgenommen wird.
UE ist hinsichtlich der Erfassung von Beratungskosten als Zinsaufwand zu differenzieren: Beratungskosten mit einem engen direkten Zusammenhang zur Fremdkapitalaufnahme, die an Kreditgeber oder verbundene Unternehmen geleistet werden, sollten vom Zinsbegriff erfasst sein. Dies stellt sicher, dass iZm dem Zinsbegriff keine Umgehung möglich ist, wenn zB die Geldbeschaffungs- und Nebenkosten (die vom Zinsbegriff jedenfalls umfasst sind) in geringer Höhe und dafür Beratungshonorare...