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SWK 27, 20. September 2023, Seite 1046

Ministerratsvortrag zur kalten Progression

Entlastungsmaßnahmen im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression

(SWK) – Mit Wirksamkeit ab wurde die kalte Progression abgeschafft. Zwei Drittel des Inflationsvolumens werden hierbei automatisch angepasst. Die Bundesregierung ist gesetzlich verpflichtet, einen Ministerratsbeschluss zur Abgeltung des verbleibenden Drittels zu fassen. Daher hat der Ministerrat am einen Umlaufbeschluss gefasst (MRV 69a/1), dessen Grundzüge im Folgenden dargestellt werden sollen. Die konkreten Gesetzesvorschläge sind von den zuständigen Bundesministern auszuarbeiten. Die Entlastungsmaßnahmen sollen jeweils ab wirken.

1. Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen

  • Zusätzliche gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen: weitergehende Anpassung der für die Anwendung der ersten bis vierten Tarifstufen maßgebenden Grenzbeträge in unterschiedlichem prozentuellem Ausmaß von 3,3 Prozentpunkten (ein Drittel von 9,9 %) an die Inflationsrate:

    erste Tarifstufe um in Summe 9,6 %;

    zweite Tarifstufe um in Summe 8,8 %;

    dritte Tarifstufe um in Summe 7,6 %;

    vierte Tarifstufe um in Summe 7,3 %.

  • Volle Anpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus: Anpassung der der automatischen Inflationsanpassung ...

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