VfGH vom 03.10.1994, g98/94
Sammlungsnummer
13890
Leitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Beschränkung der für den Anspruch auf Familienbeihilfe außer Betracht bleibenden Einkünfte der Kinder auf Entschädigungen aus einem "gesetzlich" anerkannten Lehrverhältnis nach dem FamilienlastenausgleichsG 1967; Eintritt des verfassungswidrigen Zustandes mangels Aufnahme kollektivvertraglich geregelter Ausbildungsverhältnisse (wie des im Anlaßfall maßgeblichen Ausbildungsverhältnisses zum Vermessungshilfstechniker) in die Liste der Lehrberufe nach dem BerufsausbildungsG nach Ablauf des für die Entwicklung des Berufsausbildungsrechtes zur Verfügung stehenden Zeit
Spruch
In § 5 Abs 1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. Nr. 550/1979, wird das Wort "gesetzlich" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Nach § 5 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. 376, in der Fassung BGBl. 550/1979 (FLAG), besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 12 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400, in einem 3.500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen (Satz 1; Fassung BGBl. 733/1988). Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben unter anderem außer Betracht (Satz 3)
"b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis".
1. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof zu B551/93 angefochtenen Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird der Beschwerdeführerin die begehrte Familienbeihilfe für ihren am geborenen Sohn ab unter Berufung auf § 5 Abs 1 FLAG mit der Begründung versagt, es lägen Einkünfte von mehr als 3.500 S monatlich aus einem Ausbildungsverhältnis für Vermessungshilfstechniker vor, das nicht als gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis gelte:
"Die Ermittlung der Einkünfte des Kindes ist nach einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Danach ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen. Hiebei ist u.a. auch § 62 Abs 1 EStG 1988 zu beachten, wonach vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis für Werbungskosten ein monatlicher Pauschbetrag von S 150,-- abzusetzen ist. Ebenso bleiben die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge außer Betracht.
Der Sohn der Bw. steht seit bei einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen als Anlernling in einem Dienstverhältnis. Laut dem vorliegenden Ausbildungsvertrag vom wird das Kind in einer dreijährigen Ausbildungszeit zum Vermessungshilfstechniker ausgebildet und erhielt im Juni 1992 vom Dienstgeber ein Angestelltenentgelt nach kollektivvertraglicher Vereinbarung in der Höhe von S 5.360,-- monatlich. Darüberhinaus wurden im Juni 1992 nicht steuerbare Leistungen, nämlich Fahrtspesen von S 150,-- und Diäten von S 1.290,-- ausgezahlt. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Pflichtversicherung betrug S 895,12. Nach Abzug der in den vorgenannten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen normierten Beträge verbleiben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, deren Höhe von S 4.314,88 die im § 5 Abs 1 FLAG 1967 normierte Grenze übersteigt. Da einerseits die bezogenen Einkünfte die beihilfenunschädliche Grenze übersteigen und andererseits der Sohn der Bw. am das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist im gegenständlichen Verfahren nurmehr zu prüfen, ob ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis vorliegt.
Als 'gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis' ist ein nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Ausbildungsverhältnis zu verstehen. Es fallen darunter die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, geregelten Lehrverhältnisse (Lehrberufsliste siehe VO BGBl. Nr. 268/1975), die im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, geregelten Lehrverhältnisse sowie die Lehrverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft, die in den Landesgesetzen geregelt sind, welche in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1952, i.d. Fassung BGBl. Nr. 239/1965, ergangen sind. Die Ausbildung der Krankenpflegeschülerinnen nach dem BG vom , BGBl. Nr. 102, kann als gesetzlich geregeltes Lehrverhältnis anerkannt werden, sofern die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.
Nach § 1 des vorgenannten Bundesgesetzes vom über die Berufsausbildung von Lehrlingen, BGBl. Nr. 142/1969, sind Lehrlinge Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erbringung eines in der Lehrberufsliste (§7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrherrn fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Diese Lehrberufsliste hat das Bundemsinisterium für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung festzusetzen. In dieser Lehrberufsliste, die mit Verordnung, BGBl. Nr. 268/1975, erlassen wurde, ist die Ausbildung zum Vermessungshilfstechniker nicht enthalten. Daß es sich bei der Ausbildung des Kindes des Bw. um kein Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes handelt, geht auch aus dem von der Ingenieurskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aufgelegten Ausbildungsvertragsvordruck hervor, der ausdrücklich darauf hinweist, daß durch den Abschluß des Ausbildungsvertrages kein Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes begründet werde."
Gleiches habe der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , Z 2001/75, und vom , Z 83/13/0044, angenommen. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg. 7351/1974 gegen § 5 Abs 1 FLAG keine Bedenken gehegt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 1 litb FLAG vorgebracht. Ein Betrag von 3.500 S mache das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig und es sei nicht gerechtfertigt, die Außerachtlassung von Entschädigungen aus Lehrverhältnissen auf gesetzlich anerkannte zu beschränken. Das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis entspreche dem von der Ingenieurkammer erstellten (Muster-)Vertrag, enthalte die einem klassischen Lehrberuf entsprechenden Gegenstände, verpflichte zum wöchentlichen Besuch eines Ausbildungslehrganges und ende mit einer von der Landeskammer abgenommenen Prüfung über den gesamten Lehrstoff. Auch die Entlohnung während der Ausbildung entspreche dem, was in Kollektivverträgen üblich sei. Die Bundes-Ingenieurkammer stehe der Einführung eines eigenen Lehrberufes deshalb kritisch gegenüber, weil sie eine Nivellierung der insgesamt acht Jahre dauernden anspruchsvollen Ausbildung befürchte (weil mathematische Kenntnisse erforderlich seien, wie sie in keinem klassischen Lehrberuf gefunden werden könnten).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Vorverfahren den beteiligten Bundesministern unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 13094/1992 und 13177/1992 die Fragen gestellt,
"1. warum das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis nicht als Lehrverhältnis anerkannt ist;
2. warum angesichts solcher Ausbildungsverhältnisse auf gesetzlich anerkannte Lehrverhältnisse abgestellt wird, und
3. ob nicht auch solche Ausbildungsverhältnisse den gesetzlich anerkannten gleichgehalten werden könnten."
Die Antwort der für Angelegenheiten der Familienbeihilfe zuständigen Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie betont den Unterschied zwischen gesetzlich geregelten Lehrverhältnissen und anderen Ausbildungsverhältnissen, bei denen die Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner nicht nur mannigfach, sondern auch uneingeschränkt sei. Seit der Novelle BGBl. 23/1993 zum Berufsausbildungsgesetz sei zwar das Ausbilden von Lehrlingen durch alle Ausübenden der freien Berufe zulässig, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten habe aber die Ausbildung zum Vermessungshilfstechniker in die Lehrberufsliste (noch) nicht aufgenommen. § 5 Abs 1 litb FLAG verstoße gleichwohl nicht gegen den Gleichheitssatz.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten antwortet indessen wie folgt:
"1. Das Ausbildungsverhältnis zum 'Vermessungshilfstechniker' ist kein Lehrberuf im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, weil es weder in einer Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 7 Abs 1 BAG noch in einer Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 8a BAG (Durchführung eines Ausbildungsversuches) aufgenommen ist. Andere rechtliche Möglichkeiten zur Subsumierung unter das Berufsausbildungsgesetz sind nicht vorgesehen.
Derzeit werden aber im Wirtschaftsministerium Vorbereitungsarbeiten durchgeführt, um den Lehrberuf 'Vermessungstechniker' einzurichten. Es liegt diesbezüglich auch ein positives Minderheitsgutachten des Bundes-Berufsausbildungsbeirates gemäß § 31 Abs 2 lita in Verbindung mit § 31 Abs 7 BAG vom vor, in dem die Arbeitgeberkurie die Einrichtung eines Lehrberufes 'Vermessungstechniker' vorschlägt, die Arbeitnehmerseite diesen ablehnt. Der geplante Lehrberuf soll hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im wesentlichen dem 'Anlernverhältnis Vermessungshilfstechniker' entsprechen, jedoch eine Lehrzeit von 3 1/2 Jahren umfassen.
Die Ausbildung zum 'Vermessungshilfstechniker' ist auf Grund des § 14 des Kollektivvertrages für die Angestellten in Ziviltechnikerbüros Österreichs, Stand , abgeschlossen am zwischen der Bundesingenieurkammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, eingerichtet. Im Kollektivvertragsgesetz bzw. Arbeitsverfassungsgesetz gibt es keinen Hinweis, daß durch Kollektivvertrag gesetzlich anerkannte Lehrverhältnisse geschaffen werden können. Es bleibt allerdings offen, ob nicht durch diesen sozialpartnerschaftlichen Gestaltungsakt auf Grund des Kollektivvertragsgesetzes in Verbindung mit dem Arbeitsverfassungsgesetz das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis als gesetzmäßig errichtet zu interpretieren ist.
2. Die zweite Frage - 'Warum angesichts solcher Ausbildungsverhältnisse auf gesetzlich anerkannte Lehrverhältnisse abgestellt wird' - bezieht sich auf die Teleologie des § 5 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz, der in Absatz 1 litb 'Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis' bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes außer Betracht läßt. Nach der Ansicht des Wirtschaftsministeriums wäre eine Beantwortung dieser Frage vom Finanzministerium darzulegen.
3. Auf Grund eines Vergleichs der kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung mit dem kollektivvertraglichen Gehalt der Beschäftigungsgruppe A (in diese Gruppe fallen Vermessungshilfstechniker) an Hand der Gehaltstafel im Anhang, Abschnitt 1, des Kollektivvertrages für die Angestellten in Ziviltechnikerbüros Österreichs, Stand , ergibt sich folgendes:
Im 1. Lehr(Ausbildungs)jahr beträgt der Unterschied zwischen Lehrlingsentschädigung und der Entschädigung ('Ausbildungsvergütung') von Angestellten in Ausbildung zum Vermessungshilfstechniker (Beschäftigungsgruppe A) öS 1060.- zugunsten des letzteren, im 2. Lehr(Ausbildungs)jahr öS 540.- zugunsten des Vermessungshilfstechnikers. Im 3.
Lehr(Ausbildungs)jahr sind die Beträge (öS 8130.-) gleich hoch. Bei einem weiteren Vergleich der Beschäftigungsgruppe A mit der Beschäftigungsgruppe 1 (darunter fallen Angestellte ohne Berufsausbildung, die schematische und mechanische Arbeiten verrichten, jedoch nicht formell angelernt werden) beträgt der Gehalt in der Beschäftigungsgruppe 1 um beinahe 100% mehr als der des Vermessungshilfstechnikers in der Beschäftigungsgruppe A.
Der Vermessungshilfstechniker ist somit in bezug auf die Entschädigung in finanzieller Hinsicht einem Lehrberuf gleichgestellt, da sich sein 'Gehalt' offenbar an der Höhe der Lehrlingsentschädigung und nicht an der Höhe des niedrigsten Angestelltengehalts orientiert.
Das Wirtschaftsministerium ist daher der Ansicht, daß das Ausbildungsverhältnis zum Vermessungshilfstechniker einem Lehrberuf gleichzuhalten ist, insbesondere bei Betrachtung des Ausbildungszieles und der gehaltlichen Entschädigung laut Kollektivvertrag. Eine Ungleichbehandlung des in Rede stehenden Ausbildungsverhältnisses zu einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis scheint im Hinblick auf Art 2 StGG sachlich nicht gerechtfertigt zu sein."
II. Im Zuge der Beratungen über die anscheinend zulässige Beschwerde ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß er bei ihrer Erledigung § 5 Abs 1 FLAG und insbesondere dessen litb anzuwenden hätte. Gegen diese Bestimmung ist jedoch das Bedenken entstanden, daß die Worte "gesetzlich anerkannten" in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse für gewisse Ausbildungsgänge eine im Vergleich zur Regelung für andere Ausbildungsgänge unsachliche Einschränkung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bewirkt.
In dem schon von der belangten Behörde genannten Erkenntnis VfSlg. 7351/1974, das zu einem im Ausland fortgesetzten Lehrverhältnis ergangen ist, hat der Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel der damaligen Beschwerdevorwürfe aus folgenden Gründen keinen Anlaß zu Bedenken gegen § 5 Abs 1 litb FLAG mit dem ihm von der damals belangten Behörde unterstellten Inhalt gesehen:
"... Weil ausländische Lehrverhältnisse österreichischen Rechtsvorschriften nicht unterliegen, Art und Charakter dieser Verhältnisse daher von österreichischen Behörden nicht unbedingt verläßlich, in manchen Fällen vielleicht sogar überhaupt nicht beurteilt werden können, ist es prinzipiell sachlich gerechtfertigt, diese anders zu behandeln als im Inland bestehende und den inländischen Rechtsvorschriften entsprechende Lehrverhältnisse. Dies gilt speziell auch für die Behandlung der Lehrlingsentschädigung. Wenn der Gesetzgeber nicht jede Lehrlingsentschädigung, sondern nur die Entschädigung 'aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis' als anrechnungsfrei, Entschädigungen aus einem nach ausländischem Recht bestehenden - ebenso wie solche aus einem inländischen, jedoch den maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften nicht entsprechenden - Lehrverhältnis aber als beihilfeschädlich qualifiziert, so bedeutet das mithin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Daß aus einer solchen Regelung im Einzelfall Härten entstehen können, vermag daran nichts zu ändern (z.B. VfGH Slg. Nr. 5692/1968). Daß aber ein Vergleich mit der Rechtsstellung 'bundesdeutscher Familienerhalter' unter dem Gesichtspunkt des Art 7 B-VG unmöglich und daher eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darzutun ungeeignet ist, bedarf keiner weiteren Begründung."
An diesem Standpunkt hält der Prüfungsbeschluß fest. Daraus ergebe sich jedoch nichts für die Frage, ob die ausschließliche Maßgeblichkeit von "gesetzlich anerkannten" Lehrverhältnissen unter allen Gesichtspunkten dem Gleichheitssatz entspricht:
"... Wie die bereits im Vorverfahren bezogenen Erkenntnisse G317/91 ua. vom und G326/91 ua. vom darlegen, ist davon auszugehen, daß Art 6 und Art 18 StGG jedermann die Freiheit gewährleisten, sich für den erwählten Beruf 'auszubilden, wie und wo er will', weshalb evidentermaßen vorhandene, dem gesetzlichen Ausbildungsweg sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen ohne Diskriminierung berücksichtigt werden müssen.
Dieser - für die Anerkennung von Ausbildungsgängen maßgebliche - Grundsatz schließt es freilich nicht aus, daß die Gewährung von Förderungsleistungen aus inhaltlichen oder verwaltungstechnischen Gründen auf bestimmte Ausbildungsgänge eingeschränkt wird. Die in VfSlg. 7351/1974 in Betracht gezogenen Schwierigkeiten bei der Beurteilung ausländischer Lehrverhältnisse rechtfertigen aber nur das Abstellen auf die den österreichischen Rechtsvorschriften unterworfenen und diesen auch entsprechenden Lehrverhältnisse. Ob das Abstellen auf 'gesetzlich' anerkannte Lehrverhältnisse sachlich zu rechtfertigen ist, scheint aber von der Gestaltung der Rechtslage auf Gesetzesstufe abzuhängen. Gibt es nämlich Lehrverhältnisse, auf deren Regelung der Gesetzgeber nur verzichtet hat, weil die Berufsgruppe auf der Basis kollektivrechtlicher oder privatautonomer Regelungen ohnedies einen unter dem Gesichtspunkt des Förderungszweckes gleichwertigen Ausbildungsgang eingerichtet hat, so dürfte eine strenge Beschränkung auf 'gesetzlich' anerkannte Arbeitsverhältnisse nicht begründet sein.
Im Erkenntnis VfSlg. 10089/1984 (zur Abgrenzung von Entgelt und Tages- und Nächtigungsgebühren) hat der Verfassungsgerichtshof den Gesetzgeber zwar für berechtigt gehalten, arbeitsrechtliche Grundsätze und Einrichtungen für Zwecke des Steuer- und Sozialversicherungsrechtes nutzbar zu machen, im ausschließlichen Anknüpfen an eine kollektivvertragliche Regelung (unter Ausklammerung anderer denkbarer Kriterien) aber kein taugliches Differenzierungskriterium gesehen, weil dadurch eine erhebliche Anzahl von Dienstnehmergruppen aus dem Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen wurde.
Es scheint, daß Ähnliches für die Frage gilt, welche Entschädigung aus einem Lehrverhältnis bei Ermittlung der Einkünfte des Kindes zur Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 5 Abs 1 FLAG außer Betracht zu bleiben haben. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig mit dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß unter 'gesetzlich anerkannten' Lehrverhältnissen nur solche verstanden werden können, die als Lehrverhältnisse im Gesetz, näherhin im Berufsausbildungsgesetz vorgesehen und geregelt sind (mögen auch aufrund dieses Gesetzes ergangene Verordnungen mit maßgeblich sein), die bloße Gesetzmäßigkeit eines nicht ausdrücklich vorgesehenen und geregelten, nur nicht verbotenen Lehrverhältnisses also nicht ausreicht.
Es wird allerdings zu prüfen sein, ob nicht eine Aufhebung des Wortes 'gesetzlich' allein zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit ausreicht, weil sie es erlauben könnte, unter einem 'anerkannten' Lehrverhältnis jedes zu verstehen, das entweder selbst im Gesetz geregelt oder als dem im Gesetz geregelten gleichwertig anerkannt ist.
2. Die Bundesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zunächst gleichfalls unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 7351/1974, wonach die Regelung sachlich gerechtfertigt sei und nur im Einzelfall zu Härten führe. Es seien
"... auch keine Umstände für die Annahme ersichtlich, daß sich die für die Beurteilung der Sachlichkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seither in einer Art und Weise geändert hätten, welche die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle nunmehr als gleichheitswidrig erscheinen ließen (vgl. VfSlg. 7974/1977 und 9995/1984).
Die mit Erkenntnis VfSlg. 7351/1974 offenbar als verfassungskonform erachtete Rechtslage wurde vielmehr sogar seither auf eine Art und Weise geändert, welche die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle als eher sachlich erscheinen läßt: Die Zahl der im Erkenntnis VfSlg. 7351/1974 vom Verfassungsgerichtshof noch als Härtefälle tolerierten (nicht 'gesetzlich anerkannten') Lehrverhältnisse außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes wurde nämlich durch Änderungen des § 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, insoweit vermindert, als nunmehr gemäß Abs 5 litf dieser Gesetzesstelle grundsätzlich alle Ausübenden der freien Berufe lehrberechtigt sind (vgl. die Novellen BGBl. Nr. 232/1978 und 23/1993). Auch die Zahl der in der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 320/1994, aufgenommenen Lehrberufe hat sich seit dem Erkenntnis VfSlg. 7351/1974 erhöht."
Für die Sachlichkeit der Regelung spreche auch die Notwendigkeit einer leicht handhabbaren Regelung:
"... Ohne eine derartige gesetzliche Klarstellung würde die Behörde verschiedentlich vor die Aufgabe der schwierigen Ermittlung gestellt, ob ein Dienstverhältnis als Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zu qualifizieren ist, aus welchem die Einkünfte nicht als beihilfeschädlich anzusehen sind. In diesem Sinne dient die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle wohl auch dazu, mögliche Mißbräuche bei der Inanspruchnahme der Familienbeihilfe zu vermeiden und kann insgesamt auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen werden, daß gesetzliche Differenzierungen, die für Zwecke der Verwaltungsökonomie erforderlich sind, als sachlich gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. z.B. VfSlg. 8827/1980, 9524/1982 und 11775/1988)."
Im einzelnen führt die Bundesregierung aus:
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 697/69, und vom , Zl. 2001/75) gilt ein Lehrverhältnis als 'gesetzlich anerkannt', wenn es nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist.
Als einschlägige Rechtsvorschriften sind in erster Linie das Berufsausbildungsgesetz in Verbindung mit der aufgrund des § 7 dieses Gesetzes erlassenen Lehrberufsliste zu nennen, aber auch das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, sowie die in Ausführung des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Ausführungsgesetze der Länder.
Auch für das im Anlaßfall maßgebliche Ausbildungsverhältnis 'Ausbildung zum Vermessungshilfstechniker' ist die maßgebliche innerstaatliche Rechtsnorm das Berufsausbildungsgesetz. Welche Lehrberufe nun als 'gesetzlich anerkannt' im Sinne der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle zu qualifizieren sind, richtet sich aber weder nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 noch dem Berufsausbildungsgesetz, sondern nach der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassenden Lehrberufsliste. Ist ein bestimmter Lehrberuf daher nicht in die Lehrberufsliste gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes aufgenommen, und daher auch nicht 'gesetzlich anerkannt' im Sinne der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle, so kann dieser Mangel nicht dem Gesetzgeber, sondern allenfalls dem zur Erlassung der Lehrberufsliste zuständigen Verwaltungsorgan zum Vorwurf gemacht werden. Bestehen daher etwa Bedenken dagegen, daß ein bestimmtes Dienst- und Ausbildungsverhältnis nicht in die Lehrberufsliste aufgenommen und daher nicht als 'gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis' zu qualifizieren ist, so kann dem durch eine Änderung der Lehrberufsliste entsprochen und muß nicht durch die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle durch den Verfassungsgerichtshof Abhilfe geschaffen werden. Anders als in den Verordnungen gemäß §§21 Abs 1 und 22 Abs 3 GewO 1973 (vgl. hiezu VfSlg. 13094/1992) ist grundsätzlich - wie auch im Anlaßfall - eine entsprechende und ausreichend weite Umschreibung der in Betracht kommenden Lehrberufe in der Lehrberufsliste sehr wohl möglich.
Im vorliegenden Fall kann schließlich dem Gesetzgeber auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe es verfassungswidrigerweise unterlassen, die gesetzliche Anerkennung von sämtlichen Lehrberufen für Zwecke einer gleichheitskonformen Vollziehung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle sicherzustellen (VfSlg. 11632/1988)."
Schließlich führt die Bundesregierung noch ins Treffen, daß die Lehrlingsentschädigung nach dem in Geltung stehenden Kollektivvertrag typischerweise wesentlich geringer sei als die Anfangsgehälter der Anlernlinge.
Die im Einleitungsbeschluß aufgeworfene Frage, ob im Fall der Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle die Aufhebung des Wortes "gesetzlich" genüge, sei zu bejahen, weil im verbleibenden Text jedenfalls klargestellt bliebe, daß es sich um ein zumindest rechtlich anerkanntes Lehrverhältnis handeln müsse.
III.Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig. Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle zweifeln ließe. Auch sonst sind die Prozeßvoraussetzungen gegeben.
IV. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes sind auch begründet. § 5 Abs 1 litb FLAG verstößt gegen den Gleichheitssatz.
1. Zunächst ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof mit dem im Prüfungsbeschluß noch nicht beachteten und auch von der Bundesregierung nicht angezogenen Erkenntnis VfSlg. 8605/1979 eine Beschwerde gegen die Versagung von Familienbeihilfe wegen Einkünften aus einem Lehrverhältnis als Vermessungshilfstechniker, in der unter anderem die Gleichheitswidrigkeit des § 5 Abs 1 litb FLAG wegen Einschränkung auf gesetzlich anerkannte Lehrverhältnisse behauptet worden war, schon unter Hinweis auf VfSlg. 7351/1974 als unbegründet abgewiesen hat. Er hat dabei allerdings folgendes bemerkt:
"... Nach dem Inkrafttreten des BerufsausbildungsG, BGBl. 142/1969, mit mußten zahlreiche Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnungen erst erlassen werden. Ebenso war eine neue Lehrberufsliste anstelle der ursprünglichen Lehrberufsliste im Verordnungswege zu erlassen, als eine Anpassung an die neue GewO erforderlich war. Auf diese Umstände und auf die erforderliche Gewinnung von Erfahrungen in bezug auf wünschenswerte Änderungen des Berufungsausbildungsrechtes wird in den Erläuterungen der RV (708 BlgNR, XIV.GP), welche zur BerufsausbildungsG-Nov. 1978, BGBl. 232, führte, ausdrücklich hingewiesen. Durch diese Novelle wurde des weiteren § 2 Abs 5 BerufsausbildungsG eine litf angefügt, wonach auch Rechtsanwälte und Ziviltechniker berechtigt wurden, Lehrlinge auszubilden. Durch Einfügung eines § 8 a in das BerufsbildungsG wurde zusätzlich eine Regelung getroffen, wonach durch Verordnung Ausbildungsversuche vorgesehen werden können zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes zu bilden. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 6758/1972 ausgesprochen, daß in einem solchen Vorgehen des Gesetzgebers kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zu erblicken ist, da es unvermeidlich ist, daß bei einer schrittweisen Anpassung an die Entwicklung nicht alle auftretenden Fälle gleichzeitig erfaßt werden können.
Auch bei der in Frage stehenden Regelung des § 5 Abs 1 litb FLAG knüpft der Gesetzgeber an ein Sachgebiet, nämlich das Berufsausbildungswesen, an, welches einer stufenweisen Entwicklung unterliegt. Wenn die Beschwerde dem Gesetzgeber eine den Gleichheitssatz verletzende Unterlassung vorwirft, da das FLAG zwar Ausbildungsverhältnisse im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Betriebe beihilfenmäßig fördere, nicht aber auch Ausbildungsverhältnisse im Bereich der freien Berufe, kann ihr nach dem vorher Gesagten nicht gefolgt werden. Aus der Sicht des Beschwerdefalles sieht sich der VfGH somit nicht veranlaßt, § 5 Abs 1 litb FLAG, bzw. die hierin enthaltenen Worte 'gesetzlich anerkannten' zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu machen."
Mit diesen Überlegungen können Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung heute nicht mehr zerstreut werden. Ist die für die Entwicklung des Berufsausbildungsrechtes zur Verfügung stehende Zeit verstrichen - was hier längst der Fall ist - und bleiben wesentliche Ausbildungsverhältnisse mangels Aufnahme in die Liste der Lehrberufe ohne gesetzliche Anerkennung, obwohl sie in einer den Lehrberufen gleichzuhaltenden Form auf kollektivvertraglicher Grundlage bestehen, so führt das zunächst zulässige System zu einem verfassungsrechtlich nicht mehr haltbaren Zustand. Wie immer nämlich dieser Zustand aus dem Blickwinkel des Berufsausbildungsrechtes zu beurteilen sein mag - das hier nicht in Prüfung steht -, macht die unvollständige Erfassung der bestehenden Lehrverhältnisse auch das daran anknüpfende Familienlastenausgleichsrecht verfassungswidrig.
Daß der Eintritt eines verfassungswidrigen Zustandes nicht nur dem - warum immer - säumigen Verordnungsgeber, sondern auch dem Gesetz selbst zur Last fällt, das diesen Zustand herbeiführt - weil der Gesetzgeber diesfalls eben die Wirkungen des Gesetzes von der Erlassung einer Verordnung abhängig gemacht hat -, ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt dargelegt worden (VfSlg. 11632/1988, 13177/1992) und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Es gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit in der Anknüpfung an ein Rechtsgebiet besteht, das die in Betracht kommenden Verhältnisse im Ergebnis unvollständig erfaßt.
2. Nach der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, an dessen Einschätzung zu zweifeln kein Grund besteht, ist das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis zum Vermessungshilfstechniker insgesamt und besonders auch unter dem Gesichtspunkt der Entgelthöhe einer Ausbildung in einem gesetzlichen Lehrberuf gleichzuhalten. Der Beruf des Vermessungshilfstechnikers ist - wie die übrigens schon seit 1976 bestehende kollektivvertragliche Regelung zeigt - auch nicht bloß ein vom Gesetz zu vernachlässigender Sonderfall. Gewiß kann der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen (VfSlg. 8871/1980, 11615/1988). Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, den Lehrberuf Vermessungshilfstechniker vorzusehen oder die (oberste) Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit kollektivvertragsrechtlich geregelter Ausbildungsverhältnisse zu ermächtigen, und angesichts der empfindlichen Auswirkung der aus ihnen erzielten Einkünfte auf den Anspruch auf Familienbeihilfe kann eine grundlose Ausnahme offenkundig vorhandener Ausbildungsverhältnisse aus dem Katalog der beihilfenunschädlichen Einkunftsquellen jedoch keinen Bestand haben.
Wie schon der Prüfungsbeschluß einräumt, kann der Gesetzgeber die Gewährung von Förderungsleistungen aus inhaltlichen oder verwaltungstechnischen Gründen - zwecks leichterer Handhabung durch die Behörde - durchaus auf bestimmte Ausbildungsgänge einschränken. Gibt es aber gleichwertige Ausbildungsverhältnisse, auf deren Regelung der Gesetzgeber (in Verbindung mit dem Verordnungsgeber) nur verzichtet, weil die Berufsgruppe auf der Grundlage kollektivvertragsrechtlicher Regelungen oder privatautonomer Gestaltung ohnedies einen unter dem Gesichtspunkt des Förderungszweckes gleichwertigen Ausbildungsgang eingerichtet hat, so läßt sich eine strenge Beschränkung auf "gesetzlich" anerkannte Arbeitsverhältnisse nicht mehr rechtfertigen. Es ist dann auch auf solche Ausbildungsverhältnisse Bedacht zu nehmen.
3. Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt es jedoch, das Wort "gesetzlich" in § 5 Abs 1 litb FLAG aufzuheben.
Einer Anerkennung kollektivvertraglich geregelter Ausbildungsverhältnisse steht offenkundig nur das Wort "gesetzlich" im Wege. Denn das Kollektivvertragsgesetz enthält keine als Anerkennung von Ausbildungsverhältnissen deutbaren Regelungen. Solche enthält vielmehr nur das der Ausführung durch Verordnungen bedürftige Berufsausbildungsgesetz (und weitere ähnliche, hier nicht in Betracht kommende Gesetze). Andererseits kann unter einem anerkannten Ausbildungsverhältnis dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden. Die Aufhebung hat sich daher auf das im Weg stehende Wort zu beschränken.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis sieht der Gerichtshof keinen Grund, für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist zu setzen. Eine andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung zu treffen, steht dem Gesetzgeber ohnedies frei.
Da von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs 4 VerfGG).