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Nochmals: Hinweg mit den Rechtsgebühren!
Ernste verfassungsrechtliche Bedenken
Ich habe bereits vor acht Jahren für die Abschaffung des GebG 1957 plädiert und dieses Plädoyer mit folgenden Worten begonnen: „Die Zeit des GebG 1957 ist abgelaufen: Es ist unübersichtlich, es lässt in zahlreichen Fällen eine verlässliche Beurteilung nicht zu. Kurzum: Es ist der Rechtssicherheit abträglich. Das ist nicht etwa leichtfertige Kritik an einem antiquierten Gesetz mit einem Geist aus längst vergangenen Zeiten als vielmehr das Fazit seiner eigenen – darum sehr bemerkenswerten und fairen – Selbsteinschätzung: Immerhin räumt § 9 Abs. 2 zweiter Satz selbst ein, dass nicht einmal profunde Kenntnis dieses Gesetzes hinreichenden Schutz vor einer Gebührenpflicht bietet. Wie wahr.“ An diesem Befund hat sich seither nichts geändert, er ist aktueller denn je. Darum geht es im Folgenden.
1. Entwicklung seit 2007
Drei wesentliche Ereignisse haben die Entwicklung der letzten acht Jahre geprägt: ein bestimmtes Erkenntnis des VfGH, die Aufhebung der Darlehens- und der Kreditgebühr (§ 33 TP 8 und TP 19 GebG 1957) sowie das bevorstehende Auslaufen der Gesellschaftsteuer.
1.1. Erkenntnis des
Der VfGH hat mit dieser Entscheidung § 25 GebG 1957 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz der Bundesverfassung (Art 7 Abs 1 B-VG)...