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iFamZ 4, August 2023, Seite 209

Polizeigrundausbildung ist nicht mit einer Lehre vergleichbar; Gehalt gilt daher nicht als Lehrlingsentschädigung

iFamZ 2023/143

§ 5 Abs 1 lit b FLAG

Der VwGH hat nur ein nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis als gesetzliches Lehrverhältnis iSd § 5 Abs 1 lit b FLAG angesehen (vgl erneut , mwN). Darunter fallen insb die im BAG (siehe die dazu ergangene Lehrberufslisteverordnung, BGBl II 2020/41) und die im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl 1980/280, geregelten Lehrverhältnisse.

Nur solche Ausbildungsverhältnisse sind als „anerkannte Lehrverhältnisse“ iSd § 5 Abs 1 lit b FLAG anzusehen, die einer Ausbildung in gesetzlich geregelten Lehrberufen – insb jenen im BAG – vergleichbar sind. Darunter fallen somit nur durch generelle Normen – zu denen insb auch Kollektivverträge gehören (vgl nochmals ) – als Ausbildung in einem Lehrberuf anerkannte Lehrverhältnisse (vgl dazu auch , mwN).

Die Revisionswerberin bezog von Jänner bis Oktober 2019 für ihren Sohn Familienbeihilfe und stellte Anfang November 2019 einen Antrag auf Fortbezug der Familienbeihilfe. Der Sohn der Revisionswerberin absolvierte aufgrund eines auf 24 Monate befristeten Sondervertrages gem § 36 VBG 1948 ab Mai 2019 bis inkl April 2021 die exekutivdienstli...

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