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„Zwangstrinkgeld“ in der Gastronomie
Servicezuschlag aus umsatz- und ertragsteuerlicher Sicht
Eine Servicepauschale als prozentualer Zuschlag zur Konsumation in der Gastronomie gilt nach § 4 UStG als Entgelt. Einkommensteuerlich erhöhen solche Umsätze die Betriebseinnahmen. Werden diese „Zwangstrinkgelder“ an die Mitarbeiter weitergeleitet, so erhöhen diese den Barlohn. Sofern die Bruttoservicepauschale den Mitarbeitern netto zufließen soll, ist der Nettobezug auf die entsprechenden Bruttobezüge hochzurechnen.
1. Heiße Diskussionen um „Zwangstrinkgeld“
In einigen Ländern ist in der Gastronomie eine Servicepauschale schon lange üblich. Nun erfasst dieser prozentuale Konsumationszuschlag auch Österreich. Erste Restaurants und Würstelstände haben laut medialer Berichterstattung ein solches „Zwangstrinkgeld“ bereits eingeführt. Befürworter sehen darin eine Reaktion auf rückläufige Trinkgelder infolge der wirtschaftlichen Turbulenzen und zunehmender Kartenzahlungen. Damit soll das Gehalt des Servicepersonals aufgebessert werden. Aus einer Online-Blitzumfrage von Falstaff sprechen sich 78 % der Befragten gegen eine Servicepauschale aus, da sie weiterhin selbst über das Trinkgeld entscheiden möchten.
Ob eine Servicepauschale angebracht ist oder nicht, lässt sich an dieser Stelle nicht beantw...