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VwGH zur Haftung von Vermietern für Glücksspielabgabenschulden ihrer Mieter
Die VwGH-Entscheidungen vom 18. 4. 2023, Ro 2021/17/0005 und Ro 2021/17/0006
In den kürzlich ergangenen Erkenntnissen vom , Ro 2021/17/0005 und Ro 2021/17/0006, befasste sich der VwGH mit der Frage, ob sich aus § 59 Abs 4 lit a GSpG eine Haftung von Vermietern für Glücksspielabgabenschulden ihrer Mieter ableiten lässt.
1. Rechtsgrundlage
Nach § 59 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) haften für die korrekte Entrichtung der Glücksspielabgaben (gemäß lit a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielungen in seinem Verfügungsbereich erlaubt, sowie (gemäß lit b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt, sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer, ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler.
Die Glücksspielabgaben der §§ 57 ff GSpG einschließlich der gegenständlichen Haftungsbestimmung wurden im Jahr 2010 im Rahmen der GSpG-Novelle 2008 in das GSpG aufgenommen. Diese abgabenrechtlichen Bestimmungen der §§ 57 bis 59 GSpG traten mit in Kraft. Das Gesetz definiert die Begriffe „Verfügungsbereich“ und „erlaubt“ allerdings nicht, und auch die Gesetzesmaterialien enthalten dazu keine näheren Erläuterungen.
2. Zugrunde liegende Fälle
In den beiden zugrunde liegenden Fällen wurden jeweils Geschä...