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VwGH zur Haftung von Vermietern für Glücksspielabgabenschulden ihrer Mieter
Ehgartner, SWK 17/2023, 735
Vom Finanzamt wurden gemäß § 59 Abs 4 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) zahlreiche Vermieter als Haftende für offene Glücksspielabgabenschulden ihrer Mieter (teils in Millionenhöhe) herangezogen, die in den angemieteten Räumlichkeiten der Glücksspielabgabe unterliegende Ausspielungen durchführten.
Der VwGH lehnte nun in den ersten beiden von ihm entschiedenen Fällen ( und Ro 2021/17/0006) die diesbezügliche Haftungsinanspruchnahme „schon aus den Umständen“ ab, weil die konkreten Mietverträge vor Erlassung bzw Inkrafttreten der entsprechenden Normen des GSpG (zum ) abgeschlossen wurden und sie einseitig nicht auflösbar waren und damit für die gegenständlichen Vermieter keine Möglichkeit mehr bestand, ihr Haftungsrisiko auszuschließen oder zu begrenzen.
Demgegenüber könnte sich (insbesondere) bei ab dem Jahr 2011 begründeten Mietverhältnissen, bei einseitig auflösbaren Mietverträgen oder etwa bei einer Partizipation der Vermieter am Erfolg der Ausspielungen eine diesbezügliche Haftungsinanspruchnahme von Vermietern allenfalls als rechtmäßig erweisen.
Für die Vermietungs- bzw Beratungspraxis scheint es entsprechenden Handlungsbedarf zu geben.