VfGH vom 27.06.2003, g300/02
Sammlungsnummer
16923
Leitsatz
Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung der Pensionsreform 2000; bereits aufgehobene Regelungen des PensionsreformG 2000 kein tauglicher Anfechtungsgegenstand; keine ausreichende Darlegung von Bedenken hinsichtlich der dienst- und bezügerechtlichen Regelungen der Beamten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsanfallsalters im Sozialrechts-ÄnderungsG 2000; Übergangsfristen ausreichend; relativ geringe Intensität des Eingriffs in wohlerworbene Rechte durch kurzfristigen Aufschub des Pensionsantrittes; keine Verletzung im Eigentumsrecht sowie kein Verstoß gegen das BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten; keine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen; Gleichheitswidrigkeit der Regelungen betreffend die Berechnung der Witwen- bzw Witwerpension durch das SRÄG 2000; keine Verfassungswidrigkeit der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt; keine unsachliche Schaffung von Unterschieden zwischen dem Pensionssystem der Beamten und anderen Pensionssystemen
Spruch
I. Der Antrag wird, insoweit er auf die Aufhebung von Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), des Pensionsgesetzes 1965 (PG), des Nebengebührenzulagengesetzes, des Richterdienstgesetzes (RDG), des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG), des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 (LLDG), des Bundestheaterpensionsgesetzes (BThPG), des Teilpensionsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (BB-PG), des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) und des Bezügegesetzes gerichtet ist, zurückgewiesen.
II. Die folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben:
1. § 264 Abs 2 bis 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 1955/189, idF BGBl. 1995/132, BGBl. 1996/411, BGBl. I 1997/61, BGBl. I 1998/138, BGBl. I 2000/92 und BGBl. I 2001/67;
2. § 145 Abs 2 bis 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. 1978/560, idF BGBl. 1995/132, BGBl. 1996/412, BGBl. I 1997/61, BGBl. I 1998/139, BGBl. I 2000/92 und BGBl. I 2001/67;
3. § 136 Abs 2 bis 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. 1978/559, idF BGBl. 1995/132, BGBl. 1996/413, BGBl. I 1997/61, BGBl. I 1998/140, BGBl. I 2000/92 und BGBl. I 2001/67.
Die Aufhebung dieser Bestimmungen tritt mit Ablauf des in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Zur Rechtslage
1. Die Erhöhung des Pensionsanfallsalters
Mit der Änderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), sämtliche idF des als Sammelgesetz ergangenen Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 (SRÄG), BGBl. I 92, weiters des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG), des Richterdienstgesetzes (RDG), des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG), des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdienstgesetzes (LLDG), des Bundestheaterpensionsgesetzes (BThPG) und des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (BB-PG), sämtliche idF des als Sammelgesetz ergangenen PensionsreformG 2001, BGBl. I 86, sowie des BezügeG, idF BGBl. I 2000/97, wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - das Anfallsalter für bestimmte Formen der Alterspension in den verschiedenen Systemen der gesetzlichen bzw. staatlichen Altersversorgung - stufenweise über einen Zeitraum von zwei Jahren - um eineinhalb Jahre angehoben. Im Einzelnen ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:
1.1.1. Im Sozialversicherungsrecht besteht - von sonstigen Voraussetzungen abgesehen - im Allgemeinen ein Anspruch auf Alterspension für männliche Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, für weibliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter, § 253 Abs 1 ASVG).
1.1.2. Für besondere Versicherungsfälle sieht das Sozialversicherungsrecht eine vorzeitige Alterspension vor, u. zw. bei Arbeitslosigkeit (§253a ASVG,§ 131a GSVG und § 122b BSVG), bei langer Versicherungsdauer (§253b ASVG,§ 131 GSVG und, § 122 BSVG) sowie für die Gleitpension (§253c ASVG,§ 131b GSVG und § 122b BSVG). In der Fassung vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2000 sahen diese Bestimmungen für männliche Versicherte die Vollendung des 60. Lebensjahres und für weibliche Versicherte die Vollendung des 55. Lebensjahres als Pensionsalter vor.
§ 253a Abs 1 ASVG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit lautete idF vor dem SRÄG 2000 wie folgt (im Wesentlichen gleichlautend § 131a Abs 1 GSVG und § 122a Abs 1 BSVG):
"§253a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§236) erfüllt ist,
2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§227a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
3. der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs 2) die Voraussetzung des § 253b Abs 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§223 Abs 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben. "
§ 253b Abs 1 ASVG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer lautete idF vor dem SRÄG 2000 wie folgt (im Wesentlichen gleichlautend § 131 Abs 1 GSVG und § 122 Abs 1 BSVG):
"§253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§236) erfüllt ist,
2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder
b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,
3. [aufgehoben; BGBl. 1996/201]
4. der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß § 11 Abs 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht. "
§ 253c Abs 1 ASVG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Gleitpension lautete idF vor dem SRÄG 2000 (im Wesentlichen gleichlautend § 131b Abs 1 GSVG und § 122b Abs 1 BSVG):
"§253c. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1.a) die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag - erfüllt sind oder
b) die Wartezeit (§236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;
2. die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs 1 Z 5 oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 6 sind;
3. der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§253 Abs 1) gestellt wird und gleichzeitig
a) im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
b) nachgewiesen wird, dass Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag - von höchstens 70 % der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lita) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird."
1.1.3.1. Mit Art 1 Z 23 des SRÄG 2000 wurde § 253a Abs 1 ASVG im Wesentlichen dahingehend geändert, dass im Einleitungssatz der Ausdruck "60. Lebensjahres" (für männliche Versicherte) durch den Ausdruck "738. Lebensmonates" und der Ausdruck "55. Lebensjahres" (für weibliche Versicherte) durch den Ausdruck "678. Lebensmonates" ersetzt wurde. Dadurch wurde das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit jeweils um 1,5 Lebensjahre hinauf gesetzt, für männliche Versicherte somit auf 61,5 Lebensjahre und für weibliche Versicherte auf 56,5 Lebensjahre. In gleicher Weise wurde mit Art 1 Z 25 SRÄG 2000 das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs 1 ASVG und mit Art 1 Z 27 und 28 SRÄG 2000 das Antrittsalter für die Gleitpension gemäß 253c Abs 1 ASVG erhöht.
1.1.3.2. Gemäß § 588 Abs 1 Z 1 ASVG, idFd SRÄG 2000, traten diese Änderungen mit in Kraft.
Die Übergangsbestimmung des § 588 Abs 6 ASVG, idFd SRÄG 2000, sieht dazu vor, dass das erhöhte Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bzw. die Gleitpension nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, bei denen der Stichtag nach dem liegt; weiters wird bestimmt, dass dieses Pensionsanfallsalter beginnend mit und in der Folge alle drei Monate um jeweils zwei Monate erhöht wird, bis schließlich mit die volle Erhöhung um insgesamt 18 Monate wirksam wird.
§ 588 Abs 6 ASVG, idFd SRÄG 2000, lautet wie folgt (im Wesentlichen gleichlautend § 286 Abs 4 GSVG und § 276 Abs 4 BSVG):
"(6) Die §§253a Abs 1, 253b Abs 1, 253c Abs 1 und 264 Abs 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, jedoch tritt jeweils
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet
bis einschließlich der 720. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder
Dezember 2000 der 722. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2001 der 724. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2001 der 726. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2001 der 728. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2001 der 730. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2002 der 732. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2002 der 734. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2002 der 736. Lebensmonat;
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet
bis einschließlich der 660. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder
Dezember 2000 der 662. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2001 der 664. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2001 der 666. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2001 der 668. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder
Dezember 2001 der 670. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2002 der 672. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2002 der 674. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2002 der 676. Lebensmonat."
1.1.3.3. Von dieser Erhöhung des Pensionsanfallsalters für die vorzeitige Alterspension bzw. die Gleitpension sind gemäß § 588 Abs 7 ASVG jedoch bestimmte Versicherte ausgenommen.
Männliche Versicherte, die vor dem geboren sind, und weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, also Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung des Pensionsanfallsalters am fünf Jahre vor der Erreichung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension iS der vor dem SRÄG 2000 geltenden Regelungen standen, sind von der Erhöhung ausgenommen, wenn und sobald sie (bei männlichen Versicherten) 540 Beitragsmonate (entspricht 45 Jahren) bzw. (bei weiblichen Versicherten) 480 Beitragsmonate (entspricht 40 Jahren) erworben haben; dabei sind Kindererziehungszeiten bis zu fünf Jahren, Präsenz- oder Zivildienstzeiten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen.
§ 588 Abs 7 ASVG idFd SRÄG 2000 lautet wie folgt (im Wesentlichen gleichlautend § 286 Abs 5 GSVG und § 276 Abs 5 BSVG):
"(7) Auf männliche Versicherte, die vor dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, sind die §§253a Abs 1, 253b Abs 1 und 253c Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 so anzuwenden, dass
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei sind auch zu berücksichtigen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 227 Abs 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs 1 Z 3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§261 Abs 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt." |
1.1.3.4. Im GSVG sind gleichartige Regelungen betreffend die Erhöhung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bzw. die Gleitpension vorgesehen, und zwar in § 131 Abs 1 GSVG, idF Art 2 Z 11 SRÄG 2000, für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (entsprechend § 253b Abs 1 ASVG), in § 131a Abs 1 GSVG, idFd Art 2 Z 13 SRÄG 2000, für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (entsprechend § 253a Abs 1 ASVG) und in § 131b Abs 1 GSVG, idFd Art 2 Z 15 und 16 SRÄG 2000, für die Gleitpension (entsprechend § 253c Abs 1 ASVG); die - dem § 588 Abs 1 Z 1, Abs 6 und 7 ASVG entsprechenden Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen finden sich in § 286 Abs 1 Z 1, Abs 4 und 5 GSVG idFd Art 2 Z 31 SRÄG 2000.
1.1.3.5. Auch im BSVG sind derartige Regelungen vorgesehen, und zwar in § 122 Abs 1 BSVG, idFd Art 3 Z 8 SRÄG 2000, für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, in § 122a Abs 1 BSVG idFd Art 3 Z 10 SRÄG 2000, für die Erhöhung des Zugangsalters für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit und in § 122b Abs 1 BSVG, idFd Art 3 Z 12 und 13 SRÄG 2000, für die Gleitpension; die Inkrafttretungs- und Übergangsregelungen finden sich in Abs 1 Z l, § 276 Abs 4 und 5 BSVG, idFd Art 3 Z 28 SRÄG 2000.
1.1.3.6. § 588 Abs 15 ASVG sieht überdies vor, dass auf Versicherte, die nach der am geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit 1. Oktober oder 1. November oder oder 1. Jänner oder hätten und deren Arbeitsverhältnis bis zu einem Termin zwischen dem 31. August und dem wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, § 253b ASVG in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.
§ 588 Abs 15 ASVG idFd SRÄG 2000 lautet:
"(15) Auf Versicherte, die nach der am geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b mit Stichtag oder oder oder oder hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum zu einem Termin zwischen dem und dem nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist § 253b Abs 1 in der am geltenden Fassung anzuwenden."
1.1.3.7. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000, 181 BlgNR 21. GP, S 32, wird zu den dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ausgeführt:
"Zu Art 1 Z 23, 25, 27, 28 und 53 (§§253a Abs 1, 253b Abs 1, 253c Abs 1 und 588 Abs 6 und 7 ASVG), Art 2 Z 11, 14, 17 und 34 (§§131 Abs 1, 131a Abs 1, 131b Abs 1 und 286 Abs 4 GSVG) und Art 3 Z 8, 11, 14 und 31 (§§122 Abs 1, 122a Abs 1, 122b Abs 1 und 276 Abs 4 BSVG):
Als eine der Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung wird bei den vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit und bei langer Versicherungsdauer sowie bei der Gleitpension das Zugangsalter angehoben: Beginnend mit wird das Pensionsanfallsalter je Quartalsbeginn um zwei Monate in neun gleichen Schritten erhöht, bis per eine Anhebung von 18 Monaten erreicht ist.
Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird die Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters nicht wirksam, sofern sie diesem Alter nahe sind. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu fünf Jahren, Präsenz(Zivildienst)zeiten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen."
1.2.1. Mit dem PensionsreformG wurden im (Beamten-)Dienst- bzw. Pensionsrecht des Bundes und in den diesem nachgebildeten dienst- bzw. pensionsrechtlichen Systemen Regelungen über die Erhöhung des Pensionsalters getroffen.
1.2.1.1. § 15 BDG, idF vor dem Inkrafttreten des PensionsreformG 2001, sah vor, dass der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken konnte. Mit Art 1 Z 1 PensionsreformG 2001 wurde § 15 BDG in der Weise neu gefasst, dass an die Stelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die des 738. Lebensmonates tritt (entspricht 61,5 Lebensjahre).
§ 15 BDG 1979, idF PensionsreformG 2001, lautet demgemäß wie folgt:
"§15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen."
1.2.1.2. Gemäß § 284 Abs 42 BDG, idFd Art 1 Z 10 PensionsreformG 2001 trat diese Neufassung des § 15 BDG mit in Kraft.
1.2.1.3. Die entsprechenden Übergangsregelungen sind in den §§236b und § 236c BDG, idF Art 1 Z 9 PensionsreformG 2001, vorgesehen.
Gemäß § 236b Abs 1 BDG, idF Art 1 Z 9 PensionsreformG 2001, ist § 15 leg.cit. auf vor dem geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Nähere Regelungen darüber, welche Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, sind in den Abs 2 bis 8 des § 236b BDG, idFd PensionsreformG 2001, getroffen.
§ 236b BDG, idFd PensionsreformG 2001, lautet wie folgt:
"Versetzung in den Ruhestand
§ 236b. (1) Die §§15 und 15a sind auf vor dem
geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG,§ 172 Abs 6 GSVG oder § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen de Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
5. nach den Abs 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs 2 lith und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs 3 beträgt
1. für Zeiten nach § 53 Abs 2 lith des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und
2. für Zeiten nach § 53 Abs 2 liti des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.
Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.
(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des vor dem geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen. "
§ 236c BDG, idFd PensionsreformG 2001, sieht ein stufenweises Wirksamwerden der Erhöhung des Pensionsalters vor. Die Bestimmung lautet:
"§236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs 1 und 4 und in § 15a Abs 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 720.
bis 722.
bis 724.
bis 726.
bis 728.
bis 730.
bis 732.
bis 734.
bis 736.
(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n Abs 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 660.
bis 662.
bis 664.
bis 666.
bis 668.
bis 670.
bis 672.
bis 674.
bis 676.
(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 213b
Abs1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten
Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 600.
bis 602.
bis 604.
bis 606.
bis 608.
bis 610.
bis 612.
bis 614.
bis 616.
(4) Auf Beamte, die bis spätestens eine
Erklärung nach § 15 Abs 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am 30. Juni
2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
1.2.2. Für Richter wurden in den §§87 (Erhöhung des Pensionsalters), 166c sowie 166d (Übergangsbestimmungen) und § 173 Abs 27 (Inkrafttretensbestimmung) RDG, idFd Art 5 PensionsreformG 2001, für Landeslehrer in den §§13 und 13b (Erhöhung des Pensionsalters), §§115d und 115e (Übergangsbestimmungen) und § 123 Abs 35 (Inkrafttretensbestimmung) LDG, idFd Art 6 PensionsreformG 2001, bzw. in den §§13 und 13b (Erhöhung des Pensionsalters), §§124d und 124e (Übergangsbestimmungen) und § 127 Abs 26 (Inkrafttretensbestimmung) LLDG, idFd Art 7 PensionsreformG 2001, für Bundestheaterbedienstete in den §§2a (Erhöhung des Pensionsalters), 18g und 18h (Übergangsbestimmungen) und § 22 Abs 18 (Inkrafttretensbestimmung) BThPG, idFd Art 8 PensionsreformG 2001, für Angestellte bzw. Beamte der Österreichischen Bundesbahnen in den §§2 (Erhöhung des Pensionsalters) und 54a (Übergangsbestimmungen) sowie § 62 (Inkrafttretensbestimmung) BB-PG, idFd Art 12 PensionsreformG 2001, vergleichbare Regelungen getroffen.
1.3.1. Bis zur Neuregelung der Politikerbezüge mit dem - im hier maßgeblichen Zusammenhang mit in Kraft getretenen - Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 1997/64, (BezügebegrenzungsG) sah das BezügeG, BGBl. 1972/273, idF BGBl. 1995/19, für oberste Organe und sonstige Funktionäre des Bundes einen Anspruch auf Ruhebezug vor. Gemäß § 49d ff. BezügeG, idF BezügebegrenzungsG, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhebezüge unter bestimmten, dort näher geregelten Voraussetzungen über den hinaus weiterhin anzuwenden.
Das BezügeG, idF BGBl. 1995/19, sah als Pensionsalter grundsätzlich die Vollendung des 60. Lebensjahres vor, und zwar in § 27 Abs 1 für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, in '39 Abs 1 für Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, für den Präsidenten des Rechnungshofes sowie für die Landeshauptmänner und in § 44d Abs 1 für Mitglieder des Europäischen Parlaments. Abweichend davon sahen § 27 Abs 3 Z 1,§ 39 Abs 3 Z 1 und § 44d Abs 3 Z 1 leg. cit. für Personen, die am die für den Anspruch auf Ruhebezug erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit bereits zur Gänze aufwiesen, die Vollendung des 55. Lebensjahres als Pensionsalter vor.
Für Personen, die am die für den Anspruch auf Ruhebezug erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zur Gänze aufwiesen, enthielten die genannten Bestimmungen (jeweils in der Z 2)- ausgehend von dem bis dahin geltenden Pensionsalter, nämlich der Vollendung des 55. Lebensjahres - eine stufenweise Übergangsregelung, die bei Ausscheiden aus der Funktion
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | in der Zeit bis zum Ablauf des die Vollendung des 56. Lebensjahres, | |||||||||
- | im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres, | |||||||||
- | im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres, | |||||||||
- | im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres |
als Pensionsalter vorsah.
1.3.2. Mit der BezügeG-Novelle BGBl. I 2000/97, wurde nun in § 27 Abs 1,§ 39 Abs 1 und § 44d Abs 1 BezügeG das 60. Lebensjahr als Alter, ab dem ein Ruhebezug gebührt, durch den 738. Lebensmonat (also das 61,5. Lebensjahr) ersetzt. Eine gleichartige Erhöhung erfolgte in den §§27 Abs 3, 39 Abs 3 und 44d Abs 3 BezügeG für die dort getroffenen Übergangsregelungen.
Gemäß § 45 Abs 17 BezügeG-Novelle BGBl. I 2000/97 sind diese Neuregelungen mit in Kraft getreten.
Die Abs 1 bis 6 des § 491 BezügeG, idF BezügeG-Novelle BGBl. I 2000/97, sehen entsprechende Übergangsbestimmungen vor. Diese lauten wie folgt:
"Art VIIIa
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2000
§49l. (1) An die Stelle des in § 27 Abs 1 und 3, in § 39 Abs 1 und 3 und in § 44d Abs 1 und 3 jeweils angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 720.
November 2000 bis Jänner 2001 722.
Februar 2001 bis April 2001 724.
Mai 2001 bis Juli 2001 726.
August 2001 bis Oktober 2001 728.
November 2001 bis Jänner 2002 730.
Februar 2002 bis April 2002 732.
Mai 2002 bis Juli 2002 734.
August 2002 bis Oktober 2002 736.
(2) An die Stelle des in § 27 Abs 3 Z 1, in § 39 Abs 3 Z 1 und in § 44d Abs 3 Z 1 jeweils angeführten 678. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 660.
November 2000 bis Jänner 2001 662.
Februar 2001 bis April 2001 664.
Mai 2001 bis Juli 2001 666.
August 2001 bis Oktober 2001 668.
November 2001 bis Jänner 2002 670.
Februar 2002 bis April 2002 672.
Mai 2002 bis Juli 2002 674.
August 2002 bis Oktober 2002 676.
(3) An die Stelle des in § 27 Abs 3 Z 2 lita, in § 39 Abs 3 Z 2 lita und in § 44d Abs 3 Z 2 lita jeweils angeführten 690. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 672.
November 2000 bis Jänner 2001 674.
Februar 2001 bis April 2001 676.
Mai 2001 bis Juli 2001 678.
August 2001 bis Oktober 2001 680.
November 2001 bis Jänner 2002 682.
Februar 2002 bis April 2002 684.
Mai 2002 bis Juli 2002 686.
August 2002 bis Oktober 2002 688.
(4) An die Stelle des in § 27 Abs 3 Z 2 litb, in § 39 Abs 3 Z 2 litb und in § 44d Abs 3 Z 2 litb jeweils angeführten 702. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 684.
November 2000 bis Jänner 2001 686.
Februar 2001 bis April 2001 688.
Mai 2001 bis Juli 2001 690.
August 2001 bis Oktober 2001 692.
November 2001 bis Jänner 2002 694.
Februar 2002 bis April 2002 696.
Mai 2002 bis Juli 2002 698.
August 2002 bis Oktober 2002 700.
(5) An die Stelle des in § 27 Abs 3 Z 2 litc, in § 39 Abs 3 Z 2 litc und in § 44d Abs 3 Z 2 litc jeweils angeführten 714. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 696.
November 2000 bis Jänner 2001 698.
Februar 2001 bis April 2001 700.
Mai 2001 bis Juli 2001 702.
August 2001 bis Oktober 2001 704.
November 2001 bis Jänner 2002 706.
Februar 2002 bis April 2002 708.
Mai 2002 bis Juli 2002 710.
August 2002 bis Oktober 2002 712.
(6) An die Stelle des in § 27 Abs 3 Z 2 litd, in § 39 Abs 3 Z 2 litd und in § 44d Abs 3 Z 2 litd jeweils angeführten 726. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Oktober 2000 708.
November 2000 bis Jänner 2001 710.
Februar 2001 bis April 2001 712.
Mai 2001 bis Juli 2001 714.
August 2001 bis Oktober 2001 716.
November 2001 bis Jänner 2002 718.
Februar 2002 bis April 2002 720.
Mai 2002 bis Juli 2002 722.
August 2002 bis Oktober 2002 724."
2. Die Neuregelung betreffend die Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension.
Mit Änderung einzelner Bestimmungen des ASVG, des GSVG und des BSVG - sämtliche idF des als Sammelgesetz ergangenen SRÄG 2000, BGBl. I 92 - weiters des PG, NGZG, BThPG und des BB-PG - sämtliche idF der als Sammelgesetz ergangenen PensionsreformG 2001, BGBl. I 86 - sowie des BezügeG, idF BGBl. I 2000/97, wurden Neuregelungen betreffend die Berechnung der Hinterbliebenenpensionen getroffen. Im Einzelnen ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:
2.1.1. Als Hinterbliebenenpensionen, die aus dem Versicherungsfall des Todes gewährt werden (§222 Abs 1 Z 3 ASVG), gebühren gemäß § 257 ASVG Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen.
Anspruch auf Witwen/Witwerpension haben gemäß § 258 Abs 1 ASVG die Witwe/der Witwer nach dem Tod des/der versicherten Ehegatten/Ehegattin. Das Ausmaß der Witwen/Witwerpension wird durch § 264 ASVG bestimmt; es ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des/der Versicherten. Als Pension gilt dabei - im Wesentlichen - jene Alters- oder Invaliditätspension, auf die der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat oder - sofern er/sie noch keine Pension bezogen hat - Anspruch gehabt hätte.
Seit der 51. ASVG-Novelle, BGBl. 1993/335, ergibt sich die Witwen/Witwerpension nicht mehr aus einem festen Prozentsatz der Pension des/der Versicherten. Die Witwen/Witwerpension bestimmt sich vielmehr nach einem Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der Bemessungs- bzw. (seit der ASVG-Novelle, BGBl. 1995/132) der Berechnungsgrundlage (s. dazu unten Pkt. 2.1.3.1.) der Witwe/des Witwers zur Bemessungs- bzw. Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen ergibt.
Bis zur Änderung der einschlägigen Regelungen durch die mit dem vorliegenden Antrag bekämpften Bestimmungen des SRÄG 2000 schwankte der der Witwe/dem Witwer dabei gebührende Prozentsatz zwischen 40 und 60 der Pension des/der Versicherten (so genannte Spreizung). Der einschlägige § 264 Abs 2 ASVG, in der vor dem SRÄG 2000 geltenden Fassung, lautet wie folgt:
"(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, mit der Zahl 24 vervielfacht und auf 3 Dezimalstellen gerundet. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60."
Auf Grund dieser Regelung gebührte dann, wenn die Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen gleich hoch war wie die der Witwe/des Witwers, ein Prozentsatz von 52 als Witwen/Witwerpension. Überstieg die Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen 150 % der Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers, so betrug die Witwen/Witwerpension das Höchstmaß von 60 % der Pension des/der Verstorbenen. Betrug hingegen die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers mindestens 150 % der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen, so betrug die Witwen/Witwerpension 40 %.
2.1.2. Mit dem SRÄG 2000, BGBl. I 92, wurde nun diese so genannte Spreizung der Witwen/Witwerpension dahingehend geändert, dass die Höhe des Prozentsatzes nicht mehr zwischen 40 und 60 variiert, sondern zwischen Null und 60, sodass die Witwen/Witwerpension unter Umständen auch gänzlich entfallen kann. Zur Berechnung der Witwen/Witwerpension bestimmt § 264 Abs 2 ASVG idFd SRÄG 2000 nunmehr Folgendes:
"(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100 Prozent beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der hundert unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen."
Dem zu Folge beträgt der Prozentsatz der Witwen/Witwerpension an der Pension des/der Verstorbenen bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen der/des Verstorbenen und der Witwe/des Witwers 40. Wenn die Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen jene des Witwers/der Witwe um mehr als zwei Drittel überschreitet, dann beträgt der Prozentsatz der Witwen/Witwerpension 60. Ab einer Berechnungsgrundlage des Witwers/der Witwe, die zweieindrittel Mal so hoch ist wie jene des/der Verstorbenen, beträgt der Prozentsatz Null.
2.1.3.1. Wie erwähnt sind Grundlage für die Vergleichsberechnung nicht die jeweilige (tatsächliche) Pension des/der Verstorbenen und des Witwers/der Witwe, sondern die jeweilige Berechnungsgrundlage. Diese Berechnungsgrundlage ist im Wesentlichen die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Pension; die Höhe der Pension wird einerseits von der Bemessungsgrundlage, die wiederum von der Höhe des bezogenen Einkommens abhängt, bestimmt, und anderseits von einem in einem Prozentsatz ausgedrückten Steigerungsbetrag, dessen Höhe sich im Wesentlichen nach der Anzahl der Versicherungsjahre richtet.
Im Einzelnen bestimmt § 264 Abs 3 ASVG, dass als Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers für die Berechnung des Hundertsatzes gemäß § 264 Abs 2 ASVG ("Spreizung") die (tatsächliche oder fiktive) Bemessungsgrundlage, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent, heranzuziehen ist. § 264 Abs 3 erster bis dritter zweiter Satz lauten wie folgt:
"(3) Als Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs 2 gilt für den Fall, daß die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten
1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§223 Abs 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent,
2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§238 Abs 1, 241), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§108h Abs 4 und 261b sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen. "
Zu Folge des § 238 Abs 1 ASVG, auf den in dieser Bestimmung verwiesen wird, sind im Wesentlichen für die Bildung der Bemessungsgrundlage die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen, die wiederum von der Höhe des tatsächlichen Einkommens, begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage, bestimmt werden. Vereinfacht ausgedrückt, gibt die Bemessungsgrundlage das Einkommen der 15 einkommensstärksten Lebensjahre wieder, allerdings nur, soweit es nicht die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt.
Die §§108h Abs 4 und 261b ASVG - auf die in § 264 Abs 3 Z 2 ebenfalls verwiesen wird - regeln die Anpassung der Pensionen.
Für die Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen bestimmt § 264 Abs 4 ASVG sinngemäß das Gleiche:
"(4) Als Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Abs 2 gilt für den Fall, dass er (sie) im Zeitpunkt des Todes
1. keine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die zu dem durch den Tod ausgelösten Stichtag (§223 Abs 2) zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238, erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent;
2. eine Pension aus der Pensionsversicherung bezog, die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§238 Abs 1, 241), erhöht um 11 vH, aufgerundet auf Cent. Die §§108h Abs 4 und 261b sind anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die höchste heranzuziehen.
Abs 3 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden. "
2.1.3.2. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen (des hinterbliebenen sowie des verstorbenen Ehepartners) sind Anwartschaften oder Ansprüche aus anderen Systemen der Pensionsversorgung jenen iSd ASVG gleich zu halten. Im Einzelnen bestimmt dazu § 264 Abs 5 erster Satz ASVG Folgendes:
"(5) Der Versicherung in der Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne der Abs 3 und 4 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Pensionsversorgung
1. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
2. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
3. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
4. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
5. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
6. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
7. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
8. auf Grund des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
9. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313,
10. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
10a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,
11. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs 1 Z 3 pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
12. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft
sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gleichzuhalten."
Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage hinsichtlich dieser Anwartschaften und Ansprüche aus anderen Systemen der Pensionsversorgung bestimmt § 264 Abs 5 zweiter und dritter Satz ASVG - weiter - Folgendes:
"Als Berechnungsgrundlage im Sinne der Abs 3 und 4 für Bezüge gemäß Z 1 gilt die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs 3, 4, 5 oder 6 des Pensionsgesetzes 1965; für Bezüge gemäß den Z 2 bis 12 und den unbefristeten Bezug eines außerordentlichen Versorgungsgenusses sind vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen heranzuziehen. Kann eine vergleichbare Berechnungsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist § 15a Abs 6 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."
Im Zusammenhang damit sehen § 264 Abs 3 dritter und vierter Satz sowie § 264 Abs 4 letzter Satz ASVG für den Fall, dass sowohl Berechnungsgrundlagen nach dem ASVG als auch nach anderen Systemen der Pensionsversorgung in Betracht kommen, deren Addition vor. § 264 Abs 3 vierter und fünfter Satz ASVG, auf die in § 264 Abs 4 letzter Satz leg. cit. verwiesen wird, lautet wie folgt:
"Kommen sowohl Berechnungsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz als auch solche gemäß Abs 5 in Betracht, so sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, daß die Berechnungsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bereits Teil einer Berechnungsgrundlage nach den Bestimmungen einer Altersversorgung gemäß Abs 5 ist. In diesem Fall gilt als Berechnungsgrundlage die Berechnungsgrundlage nach Abs 5."
2.1.4. Das Ausmaß der Witwen/Witwerpension, das sich auf Grund dieser Regelungen ergibt, erfährt jedoch unter Umständen in zweierlei Hinsicht eine Modifikation, und zwar zum einen, indem ein Mindestbetrag garantiert wird und zum anderen, indem ab einem Höchstbetrag die Pension auch dann entfällt, wenn das Verhältnis der Berechnungsgrundlagen iSd § 264 Abs 2 ASVG an und für sich nicht zu einem Hundertsatz von Null führte.
2.1.4.1. In diesem Sinne sieht § 264 Abs 6 ASVG vor, dass der Hundertsatz der Witwen/Witwerpension jedenfalls so weit zu erhöhen ist, bis die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe/des Witwers und der Witwen/Witwerpension den Betrag von - gegenwärtig - EUR 1.488,61 erreicht, wobei der so ermittelte Prozentsatz 60 nicht überschreiten darf. § 264 Abs 6 erster bis dritter Satz ASVG lautet:
"(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§248), nicht den Betrag von 1.465,08 € [nunmehr:
1.488,61 €, BGBl. II 2002/479], so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§248), den Betrag von 1.465,08 € [nunmehr: 1.488,61 €] überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1.465,08 €
[nunmehr: 1.488,61 €]. An die Stelle des Betrages von 1.465,08 €
[nunmehr: 1.488,61 €] tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab l. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§108f) vervielfachte Betrag."
Für diesen Mindestbetrag ist somit nicht allein die allfällige eigene Pension der Witwe/des Witwers maßgeblich, sondern das eigene Einkommen. Hiezu bestimmt § 264 Abs 6 vierter Satz ASVG Folgendes:
"Als eigenes Einkommen gelten:
1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
2. die im § 1 Z 4 litc des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,
3. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Abs 5 genannten Vorschriften,
5. außerordentliche Versorgungsbezüge und
6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme."
Eine allfällige Erhöhung der Witwen/Witwerpension auf Grund dieser Bestimmungen ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Wenn sich die maßgeblichen Voraussetzungen ändern, dann ist die Witwen/Witwerpension entsprechend anzupassen, wobei aus Anlass jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h ASVG die allfällige Erhöhung einer Witwen/Witwerpension gemäß § 264 Abs 6 ASVG neu festzustellen ist. Im Einzelnen sieht § 264 Abs 7 ASVG dazu Folgendes vor:
"(7) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Abs 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß § 108 h vorangeht. Aus Anlass jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108 h ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Abs 6 neu festzustellen."
2.1.4.2. § 264 Abs 6a ASVG sieht vor, dass der Hundertsatz der Witwen/Witwerpension jeweils so weit zu vermindern ist, dass die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe/des Witwers und der Witwen/Witwerpension das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage iSd § 45 ASVG (auf das Monat bezogen sind das gegenwärtig EUR 6.720,-) nicht überschreitet. Der solcher Art ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt. Im Einzelnen sieht § 264 Abs 6a ASVG dazu Folgendes vor:
"(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs 6 Z 1 bis 6 und
2. der Witwen-(Witwer-) Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§248) das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage (§45), so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-) Pension das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt."
Die allfällige Verminderung des Hundertsatzes ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Änderung dieser Verminderung führen, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. § 264 Abs 7a ASVG bestimmt dazu Folgendes:
"(7a) Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs 6a vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage), sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind."
2.1.5. Im Zusammenhang mit § 264 ASVG ist weiters auf die folgenden, mit dem Bundesgesetz BGBl. 1995/132 und mit dem SRÄG 2000 erlassenen Inkrafttretens- bzw. Übergangsbestimmungen hinzuweisen:
§ 558 ASVG idF BGBl. 1995/132, BGBl. I 1998/138 lautet:
"Schlußbestimmungen zu ArtI des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 132/1995
§558. (1) Die §§264 und 459c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 sowie die Aufhebung der §§267 und 551 Abs 1 Z 5 und Abs 15 treten am in Kraft.
(2) § 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 ist anzuwenden:
1. auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem liegt. In den Fällen des § 264 Abs 1 Z 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem liegt, § 264 Abs 1 in der am geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im § 264 Abs 1 erster Satz in der ab geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
2. auf die gemäß § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des ArtI Z 14 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist, mit Ausnahme der im ArtII Abs 9 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen."
§ 588 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl. I 92 lautet auszugsweise:
"Schlussbestimmungen zu ArtI des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92
§588. (1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§31 Abs 5 Z 16, 31b Abs 2, 32a bis 32e samt Überschriften, 91 Abs 2 in der Fassung der Z 2, 92 Abs 1, 108 Abs 5 und 7, 108d Abs 1, 108e samt Überschrift, 108f Abs 1, 2 und 5, 135 Abs 6, 136 Abs 3, 222 Abs 2 Z 1 litc bis e, 227 Abs 1 Z 5, 236 Abs 1 Z 2 litc, 238 Abs 1, 242 Abs 9, 253a Abs 1, 253b Abs 1, 253c Abs 1, 261 Abs 4 und 5, 261b Abs 1, 261c Abs 1, 264 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2, 6, 6a und 7a, 276 samt Überschrift, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift, 285 Abs 1 und 5, 293 Abs 2, 299a samt Überschrift, 441 Abs 1 Z 2 litb sowie Z 3 und 4 sowie 442b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
...
(10) § 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem ist § 264 in der vor dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
..."
2.1.6. Die Bestimmungen über das Ausmaß der Waisenpension (§266 ASVG) wurden mit dem SRÄG 2000, BGBl. I 92, nicht ausdrücklich geändert. Im Ergebnis bewirken jedoch die dargestellten Änderungen der Bestimmungen betreffend das Ausmaß der Witwen/Witwerpension auch eine Änderung des Ausmaßes der Waisenpension, da sich diese nach einem Hundertsatz der Witwen/Witwerpension bestimmt.
2.1.7. Weitgehend gleichlautende Bestimmungen über das Ausmaß der Witwen/Witwerpension sind auch im GSVG (vgl. § 145 Abs 2,3,4,5,6,6a,7 und 7a sowie die Inkrafttretens- bzw. Übergangsbestimmungen der §§262 Abs 1 und 2 und 286 Abs 1 und 8 GSVG) und im BSVG (vgl. § 136 Abs 2,3,4,5,6,6a,7 und 7a sowie die Inkrafttretens- bzw. Übergangsbestimmungen der §§251 Abs 1 und 2 und 276 Abs 1 und 8 BSVG) vorgesehen.
2.1.8. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000, 181 BlgNR 21. GP., S 33, wird zu den dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Folgendes ausgeführt:
"Zu Art 1 Z 34 bis 39 und 53 (§§264 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2, 6, 6a und 7a sowie 588 Abs 6 und 10 ASVG), Art 2 Z 25 bis 30 und 34 (§§145 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2, 6, 6a und 7a sowie 286 Abs 4 und 7 GSVG) und Art 3 Z 22 bis 27 und 31 (§§136 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2, 6, 6a und 7a sowie 276 Abs 4 und 7 BSVG):
Nach geltendem Recht variiert die Höhe der Witwen(r)pension zwischen 40 % und 60 % der Pension des Verstorbenen. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist das Gesamteinkommen des Ehepaares; hat die Witwe (der Witwer) ein Einkommen von mindestens 150 % des Einkommens des verstorbenen Ehepartners, dann beträgt die Witwen(r)pension 40 %, haben beide Ehepartner ein gleich hohes Einkommen bezogen, beträgt sie 52 % und hat der verstorbene Versicherte mindestens 150 % des Einkommens der Witwe (des Witwers) bezogen, beträgt sie 60 %. Diese Berechnungsweise kann dazu führen, dass die Witwe (der Witwer) durch die Witwen(r)pension und eine Eigenpension oder eigenes Einkommen zusammen ein Gesamteinkommen erzielt, das über der höchsten erreichbaren Pension eines Alleinstehenden liegt. Als Schutzklausel sieht der Gesetzgeber vor, dass die Witwen(r)pension bis auf 60 % zu erhöhen ist, wenn die Summe aus Witwen(r)pension und eigenem Einkommen monatlich derzeit 16.936 S ('Schutzbetrag') nicht erreicht.
Durch die vorgeschlagene Novellierung soll die Spreizung mit Wirkung vom auf 0 % bis 60 % ausgedehnt werden. Gleichzeitig damit soll die Berechnungsformel des § 264 Abs 2 ASVG,§ 145 Abs 2 GSVG und des § 136 Abs 2 BSVG verändert werden. Derzeit wird zunächst die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch jene des verstorbenen Ehepartners geteilt und dieser Wert dann mit 24 multipliziert (Faktor X). Der Prozentsatz der Witwen(r)pension ergibt sich dann aus der Verminderung der Zahl 76 um den Faktor X.
Diese schwer verständliche Formel soll durch eine verständlichere Festlegung ihrer Ergebnisse ersetzt werden, und zwar soll in Hinkunft die Witwen(r)pension bei gleich hoher Berechnungsgrundlage 40 % betragen.
Um sozialpolitisch unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden, soll der 'Schutzbetrag' zum auf 20 000 S erhöht werden.
Neu eingeführt wird eine Leistungsobergrenze beim Zusammentreffen einer Eigenpension oder/und eines Erwerbseinkommens mit einer Hinterbliebenenpension: Überschreitet die Summe dieser Einkommen die doppelte Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 86 400 S), dann vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null.
Die Berechnungsregeln für die Waisenpension und die derzeitige Rechtslage beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenpension mit einer Hinterbliebenenrente sollen unverändert bleiben.
Die vorgesehene Änderung verwirklicht das im Koalitionsabkommen genannte Ziel einer stärkeren Bedarfsorientierung der Hinterbliebenenpensionen und knüpft auch an die mit dem Gedanken der Bedarfsorientierung zusammenhängende ursprüngliche Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenpensionen an. Ist das Einkommen der hinterbliebenen Person wesentlich höher als jenes des verstorbenen Ehegatten, dann besteht kein konkreter Unterhaltsbedarf.
Die vorgeschlagene 0/60 % Regelung mit einer Obergrenze von derzeit 86 400 S erscheint damit zweckmäßig und sozialpolitisch gerechtfertigt. Sie ist zudem sozial ausgewogen: Die Erhöhung des 'Schutzbetrages' stellt sicher, dass innerhalb dieser Einkommensgrenze auch dann eine Hinterbliebenenpension im Ausmaß von 60 % gebührt, wenn die Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) gleich oder höher ist als jene des Verstorbenen. Schließlich bleibt insbesondere bei Frauen, deren Berechnungsgrundlage wegen Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege älterer Menschen niedriger ist als die durchschnittliche Berechnungsgrundlage der Versicherten, die 60 %-Marke fast immer gewahrt."
2.2.1. Gemäß § 14 Abs 1 PensionsG gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Beamten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
Zu Folge § 15a Abs 1 PensionsG ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Hundertsatzes bestimmt § 15a Abs 2 PensionsG, idFd PensionsreformG 2001, nunmehr Folgendes:
"(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt."
Ergänzend sehen die Abs 3 bis 5 des § 15a PensionsG, die durch das PensionsreformG 2001 inhaltlich nicht geändert wurden, Folgendes vor:
"(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs 2 heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs 2 heranzuziehen.
(5) Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 15 Abs 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125 % der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage."
2.2.2. Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses sind in § 15 PensionsG, und zwar gleichfalls durch das PensionsreformG 2001 unverändert, geregelt.
Was die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten betrifft, so wird dabei danach unterschieden, ob dieser in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, oder ob er selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat. § 15 Abs 1 PensionsG bestimmt demgemäß Folgendes:
"(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
1. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
2. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage."
Für den zuletzt genannten Fall sehen die Abs 3 (für den Beamten des Dienststandes und emeritierte Universitätsprofessoren) und Abs 4 (für Beamte des Ruhestandes) des § 15 PensionsG (in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung) Folgendes vor:
"(3) Die im Abs 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitätsprofessor ist, bilden:
1. der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs 1, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührten, und
2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs 2 und § 5 Abs 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1 % des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(4) Die im Abs 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bildet die Summe aus
1. dem Ruhegenuß des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenußbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,
2. der Ruhegenußzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenußzulage maßgebliche Prozentausmaß, und
3. der Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß."
Die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen regelt § 15 Abs 1a PensionsG wie folgt:
"(la) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs 4 ASVG,§ 145 Abs 4 GSVG oder 136 Abs 4 BSVG,
2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage."
Für den zuletzt genannten Fall sehen die Abs 5 (für verstorbene Beamte des Dienststandes oder emeritierte Universitätsprofessoren) und Abs 6 (für Beamte des Ruhestandes) des § 15 PensionsG (in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung) Folgendes vor:
"(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Universitätsprofessors, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:
1. der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs 1, die dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührten, und
2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs 2 und § 5 Abs 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1 % des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bildet die Summe aus
1. dem Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,
2. der Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und
3. der Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß."
Schließlich sieht § 15 Abs 2 PensionsG vor, dass im Zusammenhang mit den Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund näher bezeichnete Anwartschaften und Ansprüche aus anderen Systemen der Pensionsversorgung gleich zu halten sind:
"(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs 1 Z 2 oder Abs 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche
1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1997)
8. auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
9. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
9a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,
10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft
sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten."
2.2.3.1. Auch das PensionsG trifft eine Regelung für Fälle, in denen die Summe aus dem Witwen- bzw. Witwerversorgungsgenuss und dem eigenen Einkommen des überlebenden Ehegatten weniger als einen gesetzlich festgelegten Mindestbetrag ausmacht. Dazu normiert § 15b PensionsG Folgendes:
"§15b. (1) Erreicht die Summe aus
1. eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und
2. dem Versorgungsbezug
nicht den Betrag von 1.481,2 €, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß § 25 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.
(2) An die Stelle des im Abs 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs 1 gelten
1. jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
2. die Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und sonstige Funktionsgebühren,
3. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und der im § 15 Abs 2 genannten Vorschriften,
5. außerordentliche Versorgungsbezüge und
6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.
(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,
1. daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder
2. der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.
(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen).
§26 Abs 3 ist anzuwenden.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde."
2.2.3.2. Weiters enthält das PensionsG auch eine Regelung betreffend die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges für den Fall, dass die Summe aus dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug und dem eigenen Einkommen des überlebenden Ehegatten mehr als einen gesetzlich festgelegen Höchstbetrag ausmacht. Demgemäß sieht § 15c PensionsG Folgendes vor:
"§15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
1. dem eigenen Erwerbseinkommen,
2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,
3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 15 Abs 2 genannten Vorschriften und
4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist solange diese Voraussetzung zutrifft der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lita bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte."
2.2.3.3. § 15d PensionsG trifft nähere Vorschriften über die "Meldung des Einkommens" für Bezieher eines nach § 15b erhöhten oder nach § 15c verminderten Versorgungsbezuges.
3. Die Verminderung des Ausmaßes der Alterspension
Mit der Änderung einzelner Bestimmungen des ASVG, des GSVG und des BSVG, sämtliche idF des als Sammelgesetz ergangenen SRÄG 2000, wurde auch die Verminderung des Ausmaßes der Alterspension bei Inanspruchnahme vor dem Erreichen des Regelpensionsalters neu geregelt. Im Einzelnen ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:
3.1.1.1. Gemäß § 261 Abs 1 ASVG (ebenso § 139 Abs 1 GSVG,§ 130 Abs 1 BSVG) besteht die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters im Wesentlichen aus dem Steigerungsbetrag. Dieser ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage.
Die Gesamtbemessungsgrundlage wiederum ist - zu Folge § 240 ASVG (ebenso: § 125 GSVG,§ 116 BSVG) - die Summe der Bemessungsgrundlagen aller für das Ausmaß der Pension - nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG - zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate.
3.1.1.2. Bemessungsgrundlage für die Alterspension war nach der bis zum Ablauf des geltenden Fassung des § 238 ASVG (ebenso: §§122 GSVG, 113 BSVG) im Wesentlichen die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Vereinfacht ausgedrückt, wurden also für die Bemessung der Höhe der Alterspension die 15 "besten" Versicherungsjahre (Durchrechnungszeitraum) herangezogen.
§ 238 Abs 1 ASVG, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung, lautete:
"§238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§242) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt nach § 261b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden."
3.1.1.3.1. Gemäß § 238 ASVG (ebenso: § 122 GSVG,§ 113 BSVG), idFd ASRÄG 1997, BGBl. I 1997/139, der mit in Kraft getreten ist (vgl. § 572 Abs 1 Z 5 ASVG [ebenso: § 273 Abs 1 Z 4 GSVG,§ 262 Abs 1 Z 5 BSVG] idFd ASRÄG 1997), gilt der Durchrechnungszeitraum von 15 Jahren nur für jene Versicherten, die das Regelpensionsalter (Vollendung des 65. Lebensjahres für Männer, des 60. Lebensjahres für Frauen) bereits erreicht haben; im Übrigen ist eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes auf bis zu 18 Versicherungsjahre vorgesehen.
§ 238 ASVG, idFd ASRÄG 1997, lautet:
"§238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§242 bzw. § 244a) gemäß Abs 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß den §§261b oder 284b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling [mit BGBl. I 2001/67: auf Cent] aufzurunden. § 122 Abs 1 vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.
(2) Für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs 1 sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs 2) das Regelpensionsalter (§253 Abs 1) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aber
1. nach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 für jeden Kalendermonat, der zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters liegt, um jeweils 1,
2. vor Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 um 12 und zusätzlich für je zwei vollendete Kalendermonate, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen liegen, um jeweils 1
bis zum Höchstausmaß von 216. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres bzw. des 59. Lebensjahres bzw. des Regelpensionsalters auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des zweiten Satzes. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so sind die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsgrundlagen heranzuziehen."
3.1.1.3.2. Die Erhöhung der Zahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, also die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes, erfolgt aber nicht "schlagartig" mit . Vielmehr sieht § 572 Abs 10 ASVG (ebenso: § 273 Abs 18 GSVG,§ 262 Abs 9 BSVG), idFd ASRÄG 1997, eine Übergangsregelung vor, der zu Folge der Durchrechnungszeitraum stufenweise, nämlich beginnend mit dem Jahr 2003 pro Jahr um zwei Monate, erhöht wird; der längstmögliche Durchrechnungszeitraum von 18 Jahren kommt demnach erst im Jahr 2020 zur Anwendung.
§ 572 Abs 10 ASVG, idFd ARSÄG 1997, lautet:
"(10) § 238 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß von 216 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen
im Jahr 2003 durch 182,
im Jahr 2004 durch 184,
im Jahr 2005 durch 186,
im Jahr 2006 durch 188,
im Jahr 2007 durch 190,
im Jahr 2008 durch 192,
im Jahr 2009 durch 194,
im Jahr 2010 durch 196,
im Jahr 2011 durch 198,
im Jahr 2012 durch 200,
im Jahr 2013 durch 202,
im Jahr 2014 durch 204,
im Jahr 2015 durch 206,
im Jahr 2016 durch 208,
im Jahr 2017 durch 210,
im Jahr 2018 durch 212 und
im Jahr 2019 durch 214
monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen zu ersetzen ist."
Darüberhinaus sind in § 572 Abs 10a ASVG (ebenso: § 273 Abs 18a GSVG,§ 262 Abs 9a BSVG), idFd ASRÄG 1997, Übergangsregelungen getroffen, die das durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bedingte Absinken der Bemessungsgrundlage begrenzen. Im Wesentlichen ist dabei die Ermittlung der Vergleichsbemessungsgrundlage unter Zugrundelegung eines Durchrechnungszeitraumes von 15 Jahren (also iSd vor dem ASRÄG 1997 geltenden Fassung) und - entsprechend der Höhe dieser Vergleichsbemessungsgrundlage - eine Mindesthöhe der nach der neuen Rechtslage zu ermittelnden Bemessungsgrundlage vorgesehen.
§ 572 Abs 10a ASVG, idFd ASRÄG 1997, lautet auszugsweise:
"(10a) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem und vor dem ist § 238 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Zwecke einer Vergleichsrechnung jene Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, die heranzuziehen wäre, wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte (Vergleichsbemessungsgrundlage). Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 10 000 S [nunmehr 726,73 Euro] und weniger darf die gemäß § 238 Abs 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 40 000 S [nunmehr 2 906,91 Euro] und mehr darf die gemäß § 238 Abs 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als 7 % unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S [nunmehr 726,73 Euro] und 40 000 S [nunmehr 2 906,91 Euro] vermindert sich dieser Prozentsatz im Verhältnis der um 10 000 S [nunmehr 726,73 Euro] verminderten Vergleichsbemessungsgrundlage zu 30 000 S [nunmehr 2 180,19 Euro]. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Die gemäß § 238 Abs 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage darf in diesem Fall die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als diesen Prozentsatz unterschreiten. (...)"
3.1.1.4.1. Wie erwähnt (s. oben Pkt. 3.1.1.1.) ist der für das Ausmaß einer Alterspension maßgebliche Steigerungsbetrag ein Prozentsatz der - auf die vorstehend dargestellte Weise gebildeten - Gesamtbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz errechnet sich - in Form von Steigerungspunkten - aus den Versicherungsmonaten, wobei gemäß § 261 Abs 2 ASVG (ebenso: § 139 Abs 2 GSVG,§ 130 Abs 2 BSVG) für je zwölf Versicherungsmonate zwei Steigerungspunkte und bei einem Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten die aliquote Anzahl von Steigerungspunkten gebühren.
§ 261 Abs 2 ASVG lautet:
"(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren zwei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden."
Der Steigerungsbetrag, der sich daraus ergibt, ist gemäß § 261 Abs 4 ASVG (ebenso: § 139 Abs 4 GSVG,§ 130 Abs 4 BSVG) bei Inanspruchnahme einer Alterspension vor dem Erreichen des Regelpensionsalters zu vermindern.
3.1.1.4.2. Bis zum Inkrafttreten des SRÄG 2000 war dabei für je zwölf Monate der vorzeitigen Inanspruchnahme der Alterspension der Abzug von zwei Steigerungspunkten, für einen verbleibenden Rest von weniger als zwölf Monaten einer aliquoten Anzahl von Steigerungspunkten, vorgesehen. Die Verminderung war mit höchstens 15 % des vorher ermittelten Steigerungsbetrages bzw. mit maximal zehn Steigerungspunkten begrenzt.
§ 261 Abs 4 ASVG, idF vor dem SRÄG 2000, lautete:
"(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§253 Abs 1) ist die gemäß Abs 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Abs 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der gemäß Abs 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes."
3.1.1.4.3. Mit ArtI Z 31 SRÄG 2000 wurde diese Bestimmung (ebenso wie die entsprechenden Regelungen des GSVG und des BSVG) im Wesentlichen dahingehend geändert, dass für zwölf Monate der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Alterspension nunmehr drei Steigerungspunkte, bei einem Rest von weniger als zwölf Monaten die aliquote Anzahl von Steigerungspunkten abzuziehen sind. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der vorher ermittelten Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte.
§ 261 Abs 4 ASVG, idFd SRÄG 2000, lautet:
"(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§253 Abs 1) ist die nach Abs 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme drei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat ein Zwölftel von drei Steigerungspunkten. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der nach Abs 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10,5 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes."
3.1.1.4.4. § 261 Abs 4 ASVG, idFd SRÄG 2000, trat gemäß § 588 Abs 1 Z 1 ASVG (hinsichtlich § 139 Abs 4 GSVG bzw. § 130 Abs 4 BSVG ebenso: § 286 Abs 1 Z 1 GSVG, bzw. § 276 Abs 1 Z 1 BSVG), idFd SRÄG 2000, mit in Kraft. § 588 Abs 8 ASVG (ebenso: § 286 Abs 6 GSVG, 276 Abs 6 BSVG, idFd SRÄG 2000) trifft dazu eine Übergangsregelung.
§ 588 Abs 8 ASVG, idFd SRÄG 2000, lautet:
"(8) § 261 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§261 Abs 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs 6 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der nach § 261 Abs 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte."
§ 588 Abs 6 ASVG ist oben unter Pkt. 1.1.3.2. wiedergegeben.
Außerdem ist im vorliegenden Zusammenhang auch die Übergangsregelung des § 588 Abs 7 ASVG, idFd SRÄG 2000, (s. dazu oben Pkt. 1.1.3.3.) betreffend Versicherte mit langer Versicherungsdauer maßgeblich.
3.1.1.5. Gemäß § 261c ASVG (ebenso: § 143a GSVG,§ 134a BSVG) ist eine Erhöhung des Anspruches auf Alterspension vorgesehen, wenn diese Pension erst nach dem Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch genommen wird, und zwar für je 12 Monate um 4 % der Gesamtbemessungsgrundlage, bei einem Rest von weniger als 12 Monaten in aliquotem Ausmaß.
§ 261c Abs 1 ASVG, idFd SRÄG 2000, lautet:
"(1) Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 253 Abs 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung - ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes - besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§236) zum Steigerungsbetrag nach § 261 eine Erhöhung um 4 % der Gesamtbemessungsgrundlage (§240). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4 %. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 261 Abs 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht."
3.1.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000, 181 BlgNR, 21. GP, S 32 f., wird zu den vorstehend dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Folgendes ausgeführt:
"Zu Art 1 Z 30 bis 33 und 53 (§§261 Abs 3 bis 5, 261c Abs 1 und 588 Abs 7 bis 9 und 11 ASVG), Art 2 Z 21 bis 24 und 34 (§§139 Abs 3 bis 5, 143a Abs 1 und 286 Abs 5 und 6 GSVG) und Art 3 Z 18 bis 21 und 31 (§§130 Abs 3 bis 5, 134a Abs 1 und 276 Abs 5 und 6 BSVG):
Das Modell der Leistungsgerechtigkeit beinhaltet, dass jener, der die Pension vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nimmt, mit versicherungsmathematisch berechneten Abschlägen rechnen muss und jener, der sie später in Anspruch nimmt, ebensolche Zuschläge erhält. Nur diese Berechnungsweise stellt sicher, dass sich die Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung nicht verändern, gleichgültig ob die Versicherten früher oder später in Pension gehen.
Nach geltendem Recht werden für die Alterspensionen in jedem Versicherungsjahr zwei Steigerungspunkte (das entspricht 2 % der Bemessungsgrundlage) erworben. Für jedes Jahr, um das Versicherte die Pension früher als bei Erreichung des Regelpensionsalters (60 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) in Anspruch nehmen, werden von der Summe der Steigerungspunkte als Malus zwei Steigerungspunkte abgezogen. Dieser linear gestaltete Abzug beträgt aber höchstens zehn Steigerungspunkte oder 15 % der Pension.
Es wird vorgeschlagen, den Malus auch weiterhin linear zu gestalten, allerdings auf drei Steigerungspunkte pro Jahr anzuheben, und zwar unter Festlegung einer Höchstgrenze von
10,5 Steigerungspunkten bzw. 15 % der Pension. Die Einführung soll zeitgleich und in denselben Etappen wie die Anhebung des Pensionsanfallsalters für vorzeitige Alterspensionen erfolgen.
Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird bei frühestmöglichem Pensionsantritt keine Verschärfung der Abschlagsregelung wirksam, sofern sie dem Pensionsanfallsalter nahe sind. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu fünf Jahren, Präsenz(Zivildienst)zeiten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen.
Versicherte, die die Geltendmachung des Pensionsanspruches über das Regelpensionsalter (60/65 Jahre) hinaus aufschieben, sollen demgegenüber einen Bonus von jährlich vier Steigerungspunkten erhalten.
Für Jahrgänge, für die das Pensionsanfallsalter schrittweise angehoben wird, soll der höchste Abschlag nach der Anhebung des Pensionsanfallsalters nicht höher sein als der Abschlag bei frühestem Pensionsantritt nach derzeitiger Rechtslage. Bei späterem Pensionsantritt erfolgt die Anhebung des Abschlages von zwei auf drei Prozentpunkte schrittweise einschleifend."
3.2. Mit dem PensionsreformG 2001 wurden ua. die Bestimmungen des PensionsG betreffend die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (bei vorzeitigem Pensionsantritt) neu gefasst. Im Einzelnen ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:
3.2.1. Gemäß § 13 Abs 1 BDG tritt der Beamte mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr der Geburt - von Gesetzes wegen - in den Ruhestand. Wie oben unter Pkt. 1.2.1.1. näher dargestellt, bestimmt § 15 BDG, idFd PensionsreformG 2001, dass der Beamte frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat (entspricht 61,5 Lebensjahren) vollendet, durch schriftliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand bewirken kann; diese Regelung gilt für Beamte, die nach dem geboren sind; für ältere Beamte besteht in § 236c BDG, idFd PensionsreformG 2001, eine Übergangsregelung, der zu Folge die Erhöhung des Pensionsalters vom - bisher vorgesehenen - vollendeten 60. Lebensjahr auf den vollendeten 738. Lebensmonat stufenweise erfolgt.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs 1 PensionsG gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre (für Beamte, die vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, gemäß § 88 PensionsG, idF BGBl. 1995/297 und I 2000/142: 10 Jahre) beträgt.
3.2.3. Zu Folge § 4 Abs 1 und 2 PensionsG, in der bis zum geltenden Fassung, erfolgte die Ermittlung des Ruhegenusses auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, wobei - grundsätzlich - 80 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage bildeten.
§ 4 Abs 3 PensionsG, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung, sah in diesem Zusammenhang Folgendes vor:
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961."
Der Kürzungssatz hatte ursprünglich für jeden Monat 0,1667 Prozentpunkte, somit 2 % pro Jahr betragen und wurde mit dem PensionsreformG 2001 auf 0,25 Prozentpunkte, somit 3 % pro Jahr erhöht; dabei wurde in § 62j PensionsG [nunmehr § 96 PensionsG; s. BGBl. I 2002/119] eine Übergangsregelung geschaffen, der zu Folge der Kürzungssatz für jeweils erstmals gebührende Ruhegenüsse, beginnend mit dem Jahr 2000, bis zum Jahr 2004 jährlich um 0,0167 Prozentpunkte erhöht wird, sodass der Kürzungssatz von 3 % pro Jahr für im Jahr 2005 erstmals gebührende Ruhegenüsse gilt.
Gemäß § 4 Abs 5 PensionsG, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung, war die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage begrenzt: die Ruhegenussbemessungsgrundlage durfte 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
Diese Rechtslage ist jedoch nur für Beamte maßgeblich, die am Anspruch auf einen Ruhebezug erworben haben (§62e Abs 1 PensionsG, idF BGBl. 1997/138. [nunmehr § 91 PensionsG; s. BGBl. I 2002/119]
3.2.4. Demgegenüber ist gemäß der ab geltenden Rechtslage eine Ruhegenussberechnungsgrundlage zu ermitteln, und zwar ausgehend von einem Durchrechnungszeitraum von grundsätzlich 216 Beitragsmonaten (18 Beitragsjahren), der sich stufenweise auf wenigstens 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) verringert, wenn der Beamte bis zum vollendeten 65. Lebensjahr im Dienststand verbleibt.
§ 3a und § 4 Abs 1 PensionsG, in der ab geltenden Fassung, lauten:
"§3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§108 Abs 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl '216' jeweils die Zahl '209',
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl '216' jeweils die Zahl '202',
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl '216' jeweils die Zahl '195',
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl '216' jeweils die Zahl '188',
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl '216' jeweils die Zahl '180'.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate."
Von der solcher Art ermittelten Ruhegenussberechungsgrundlage bilden 80 % die Ruhegenussbemessungsgrundlage. An diese knüpfen dann die Regelungen betreffend die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für den Fall an, dass der Beamte vor dem Zeitpunkt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken konnte, in den Ruhestand tritt.
§ 5 Abs 1, 2 und 5 PensionsG, in der ab geltenden Fassung, lautet:
"§5. (1) 80 % der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf ... 62 % der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten."
Das Ausmaß des Ruhegenusses ist durch einen Prozentsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage bestimmt. Dabei gebühren gemäß § 7 PensionsG, in der ab geltenden Fassung, bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren - bei Beamten, die vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind, von 10 Jahren - 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr zusätzlich 2 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat zusätzlich 0,167 %; der Ruhegenuss darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen und 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage - für Fälle, die der bis zum Ablauf des geltenden Rechtslage unterliegen: 40 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges - nicht unterschreiten.
§ 7 PensionsG , in der ab geltenden Fassung, lautet:
"§7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 % und
2. für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 %
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und
2. 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten."
[In der bis zum Ablauf des geltenden Fassung des § 7 Abs 2 PensionsG wird demgegenüber in Abs 2 in Z 1 auf "§4 Abs 2, 3 und 5" (betreffend die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage) und in Abs 2 Z 2 auf "40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges" verwiesen.]
II. Der Antrag
1. Mit einem am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag gemäß Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG begehren mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates, näher bezeichnete Bestimmungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | des BDG, des RDG, des LDG, des LLDG, des BThPG, des TeilpensionsG, des BB-PG, des PensionsG, des NebengebührenzulagenG, des GehaltsG und des VerfassungsgerichtshofG, in näher bezeichneter Fassung, im Wesentlichen in jener des PensionsreformG 2001, BGBl. I 86, hinsichtlich des RDG, des LDG, des LLDG, des BThPG, des TeilpensionsG, des BB-PG und des NebengebührenzulagenG idFd PensionsreformG 2000, BGBl. I 95, |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | des BezügeG (soweit nicht die Angabe einer Fassung überhaupt unterblieben ist), idF BGBl. I 2000/97, |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. In der Begründung ihres Antrages bringen die antragstellenden Abgeordneten einleitend Folgendes vor: |
"Der vorliegende Antrag wendet sich gegen folgende drei Teilbereiche der letzten 'Pensionsreform', also jenes Bündel an Bundesgesetzen, mit denen beginnend mit Anspruchsvoraussetzungen bzw. Leistungen in den meisten Pensionssystemen verändert wurden:
a) Erstens gegen die Anhebung des Pensionsantrittsalters um 18 Monate ...,
b) zweitens gegen die neue Berechnung der Hinterbliebenenpensionen, die eine Ausweitung der sog. Spreizung von 40 bis 60 % auf nunmehr Null bis 60 % sowie eine Änderung der Berechnungsformel zur Feststellung der Höhe der Hinterbliebenenpension bringt, ... sowie
c) drittens gegen die Erhöhung der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt ..."
Im Einzelnen führen sie dazu - jeweils nach Bezeichnung der bekämpften Bestimmungen (die freilich zum Teil von der Bezeichnung im Aufhebungsantrag erheblich abweicht!) sowie nach Darstellung der sich daraus ergebenden Rechtslage - Folgendes aus:
2.1. Zu den Regelungen betreffend "die Anhebung des Pensionsalters"
Nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten verstießen die in dieser Hinsicht von ihnen bekämpften Bestimmungen auf Grund der nachstehend wiedergegebenen Erwägungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | gegen den aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | gegen das Eigentumsrecht und |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | gegen das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten. |
2.1.1. Zum Vertrauensschutz
2.1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof habe in mittlerweile ständiger Rechtsprechung aus dem Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit rechtsstaatlichen Überlegungen einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz des Einzelnen gegenüber dem Gesetzgeber entwickelt. Dabei werde zwischen dem Schutz vor rückwirkenden Gesetzen und einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung dahingehend differenziert, dass der Gesetzgeber so genannte wohlerworbene Rechte auch pro futuro nicht in jedweder Art und Intensität abändern dürfe.
Was den Schutz erworbener Rechtspositionen anlange, so gehe der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass ein (absoluter) Schutz erworbener Rechtspositionen durch keine Verfassungsvorschrift gewährleistet sei; es falle im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern (vgl. VfSlg. 11.309/1987, 11.665/1988, 14.846/1997, 14.960/1997, 15.269/1998 ua.). Der aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete verfassungsrechtliche Vertrauensschutz begrenze freilich die Art und Weise, wie der Gesetzgeber Kürzungen und Beschränkungen bestehender Rechte vornehmen könne; auch hier gebe die Verfassung einen Rahmen, der den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum determiniere. So müsse die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber einmal eingeräumt habe, sachlich begründbar, also insoweit sachlich gerechtfertigt sein, als der Gesetzgeber mit der Rücknahme oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel verfolgen müsse.
Nicht jedes öffentliche Interesse könne aber jeden beliebigen Eingriff in bestehende Rechtspositionen rechtfertigen; auch Eingriffe, die an sich sachlich gerechtfertigt seien, könnten nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen. Der Gesetzgeber sei auch bei der Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, also daran gebunden, eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Eingriffs in bestehende Rechtspositionen und dem Gewicht der öffentlichen Interessen, welche die Einschränkung erzwingen, vorzunehmen.
Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sei nach der Judikatur etwa zu beachten, dass der Gesetzgeber nicht "plötzlich und intensiv" in erworbene Rechtspositionen eingreifen dürfe (VfSlg. 15.269/1998); eine Regelung sei "dann verfassungswidrig ..., wenn sie einen schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen vornimmt, auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte" ( ua). In diesem Zusammenhang könnten entsprechende Übergangsbestimmungen oder "Einschleifregelungen" verfassungsrechtlich gefordert sein. Wesentlich sei auch, dass der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich davon ausgehe, dass der Gesetzgeber bei seinen Eingriffen in bestehende Rechtsverhältnisse "aus sozialen Gesichtspunkten differenzieren" könne, dass er aber dabei nicht "tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen" dürfe (VfSlg. 11.665/1988).
Diese Rechtsprechung habe der Verfassungsgerichtshof vor allem im Zusammenhang mit pensionsrechtlichen Ansprüchen entwickelt; dazu verweisen die antragstellenden Abgeordneten im Einzelnen auf die Erkenntnisse VfSlg. 11.288/1987 [Rücknahme einer Begünstigung iZm der freiwilligen Weiterversicherung nach ASVG], 11.309/1987 [Ruhensbestimmungen für Politiker], 11.665/1988 [Ruhensbestimmungen für Beamte], 12.568/1990 [unterschiedliches Pensionsalter von Männern und Frauen], 13.492/1993 [Nichtvalorisierung privatrechtlich vereinbarter Pensionen], 14.090/1995 [Erhöhung des Pensionsanfallsalters für Beamte], 14.846/1997 [Tiroler BezügeG], 14.867/1997 [Bezugskürzung für Richter], 14.888/1997 [Bezugskürzung für Beamte der allgemeinen Verwaltung], 14.960/1997 [Neuregelung der Witwen/Witwerpension] und 15.269/1998 [Kürzungsregelung im Fall der Frühpensionierung von Beamten].
2.1.1.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei nun - so die antragstellenden Abgeordneten weiter - die konkret angefochtene Regelung zu prüfen. Ausgehend davon könne aber kein Zweifel bestehen, dass die mit den angefochtenen Bestimmungen vorgenommene Erhöhung des Antrittsalters für die Pension dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zuwiderlaufe.
Es sei zwar nicht zu bestreiten, dass die langfristige Sicherung des Systems der staatlichen Altersvorsorge im öffentlichen Interesse liege und die Anhebung des Pensionsalters rechtfertigen könne. Die konkrete Ausgestaltung dieser Anhebung bezwecke aber nicht die langfristige Absicherung dieses Pensionssystems, sondern in erster Linie die kurzfristige Mittelbeschaffung. Dies sei aber von Bedeutung für die Beurteilung, inwiefern die Plötzlichkeit des Eingriffes gerechtfertigt sei. Es müsse nämlich zwischen dem Gewicht des öffentlichen Interesses, dessentwegen der Eingriff erfolge, und dem Erfordernis, zur Erreichung dieses öffentlichen Interesses plötzlich in die Lebensplanung der Betroffenen einzugreifen, abgewogen werden. Es sei daher nicht nur zu prüfen, wie groß das Gewicht des Eingriffs für den Betroffenen sei, sondern auch, inwiefern das öffentliche Interesse die Plötzlichkeit des Eingriffes gebiete bzw. rechtfertige.
2.1.1.2.1. Die Bundesregierung begründe - in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000, 181 BlgNR 21. GP, 24, - die darin vorgesehenen Maßnahmen mit den "langfristigen Finanzierungsproblemen des österreichischen Alterssicherungssystems". Demnach würden die Hauptprobleme im viel zu niedrigen Pensionseintrittsalter und in der zu erwartenden tiefgreifenden Veränderung der Bevölkerungsstruktur, hervorgerufen durch die steigende Lebenserwartung und den Geburtenrückgang, liegen. Als weiteren Grund nenne die Bundesregierung die gleichzeitige Notwendigkeit der Konsolidierung des Bundesbudgets, die es erfordere, das Bundesbudget kontinuierlich von Ausgaben für die Alterssicherung im privaten und öffentlichen Sektor zu entlasten. Die geplanten Maßnahmen müssten daher so rasch wie möglich "greifen". Die Pensionsversicherung werde aus Beiträgen und aus Staatszuschüssen finanziert. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich zählten zu den höchsten in Europa. Eine weitere Anhebung erscheine nicht vertretbar. Die durch Beiträge nicht gedeckten Ausgaben müssten daher durch Zuschüsse finanziert werden, die das Bundesbudget belasteten. Diese Belastungen würden sich nach dem Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung von rund 63 Mrd. Schilling im Jahr 1999 kontinuierlich auf rund 90 Mrd. Schilling im Jahr 2004 erhöhen. Da die Staatszuschüsse von den Steuer- und Abgabenpflichtigen - das heißt im Wesentlichen also von der Aktivgeneration - aufgebracht werden müssten, führe jede Erhöhung der Beiträge oder Staatszuschüsse zu einer Mehrbelastung der jungen Generation. Die Bundesregierung betone weiters, dass das Defizit des Bundeshaushaltes so rasch wie möglich verringert werden müsse. Dazu sei Österreich auch gegenüber der Europäischen Union verpflichtet. Daher sei ua. auch eine Reduktion des Staatszuschusses für die Alterssicherung ins Auge gefasst worden. Um die "angepeilte Gebarung" zu erreichen, müssten die Staatszuschüsse für die Alterssicherung im privaten und im öffentlichen Sektor bis zum Jahr 2003 um 15 Mrd. Schilling gesenkt werden, wobei auf den privaten Sektor 10 Mrd. Schilling entfallen sollten.
2.1.1.2.2. Diese Ausführungen der Bundesregierung seien - so die antragstellenden Abgeordneten - nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der Erhöhung des Pensionsanfallsalters in dieser Plötzlichkeit zu rechtfertigen:
Seit der Schaffung des ASVG beruhe die Finanzierung dieses allgemeinen staatlichen Pensionssicherungssystems auf drei Komponenten: auf Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie auf einem Zuschuss aus allgemeinen Budgetmitteln. Nach der Konzeption des ASVG solle jede der drei Komponenten etwa ein Drittel des erforderlichen Aufwandes decken.
2.1.1.2.3. Die Bundesregierung argumentiere lediglich mit der Erhöhung der absoluten Zahlen für den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung. Dabei lasse sie völlig außer Acht, wie sich dieser Bundesbeitrag im Verhältnis zum Pensionsaufwand, zum Bruttoinlandsprodukt und zum gesamten Bundesbudget verhalte:
1970 habe der Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung insgesamt 7,6 Mrd. Schilling betragen, das seien - der Konzeption des Sozialversicherungssystems entsprechend - 30,6 % des Pensionsaufwandes gewesen. In den Folgejahren habe dieser Wert um 30 % geschwankt und seinen Höchststand 1977 mit 34,4 % erreicht. In der Folge sei dieser Prozentsatz auf meist deutlich unter 30 gesunken, um 1987 einen neuerlichen Höchststand mit 31,3 zu erreichen. Auch in diesem Jahr habe der Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung daher weniger als ein Drittel ausgemacht und lediglich um 0,7 % mehr als 1970. Seit damals sei der Pensionsbeitrag kontinuierlich gesunken, sodass er 1998 nur mehr 23 % des gesamten Pensionsaufwandes ausgemacht habe, 1999 sei er geringfügig auf 24,4 % und sodann - dem Voranschlag für 2000 zu Folge - auf 26 % gestiegen.
Der vom Bund zu leistende Beitrag zur Pensionsversicherung sei aber nicht nur im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Pensionen gesunken, sondern auch im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt. Seinen höchsten Wert habe dieser Beitrag im Jahre 1987 erreicht, als er 3,0 % des BIP ausmachte. Seit damals sei er kontinuierlich gesunken und habe sich zwischen 1993 und 1998 bei etwa 2,1 % "eingependelt". 1999 bzw. 2000 habe er - zu Folge der vorläufigen Gebarung - 2,4 % bzw. 2,5 % des BIP betragen.
Auch der Anteil des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung am Bundesbudget habe 1987, als er 8,8 % des Bundesbudgets ausmachte, den Höchststand erreicht; in der Folge sei er kontinuierlich gesunken, um 1994 einen Tiefststand mit 5,0 % zu erreichen; seither sei er geringfügig angestiegen und habe 1999 5,3 % betragen.
2.1.1.2.4. Dies zeige, dass die Größenordnung des im laufenden Jahr und in naher Zukunft erforderlichen Bundesbeitrages im Rahmen dessen liege, was bisher die Gesellschaft bereit gewesen sei, aus allgemeinen Mitteln für die Pensionen aufzuwenden. Die von der Bundesregierung vorgenommenen Einsparungsmaßnahmen beruhten nicht auf einer zwingenden Notwendigkeit innerhalb dieses Systems, sondern auf Grund einer geänderten Zielsetzung, die darauf hinauslaufe, in Zukunft weniger als bisher aus allgemeinen Budgetmitteln für die Pensionen bereit zu stellen.
Nun sei - so die antragstellenden Abgeordneten - nicht zu bestreiten, dass es im Rahmen des rechtspolitischen Ermessens des Gesetzgebers liege, derartige Zielsetzungen zu verändern und aus rechtspolitischen Gründen künftig einen relativ geringeren Bundesbeitrag für die Pensionen vorzusehen. Allerdings könne dann nicht von einer zwingenden Notwendigkeit gesprochen werden, die einen plötzlichen und intensiven Eingriff in die erworbenen Rechtspositionen rechtfertige.
2.1.1.2.5. Gleiches gelte auch für die Zielsetzung der Senkung des Budgetdefizits. Österreich liege derzeit - auch ohne die hier in Rede stehenden Maßnahmen - bei den Budgetkennzahlen im Rahmen dessen, wozu sich Österreich im Stabilitätspakt gegenüber der Europäischen Union verpflichtet habe. Wenn die Bundesregierung beabsichtige, das Budgetdefizit schneller als erforderlich zu verringern, so liege dies im Rahmen zulässiger politischer Zielsetzungen. Der Gesetzgeber sei dabei aber gehalten, in Rechtspositionen, die durch das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung geschützt seien, so lange nicht einzugreifen, als er diese Zielsetzung auch auf andere Weise erreichen könne.
Letzteres sei hier der Fall, weil die Bundesregierung gleichzeitig erhebliche Mehrausgaben in anderen Bereichen plane und in erworbene Rechtspositionen eingreife, um diese Mehrausgaben finanzieren zu können. Beispielsweise würden allein die Ausgaben des Bundes für Wirtschaftsförderung vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 von 31,486 Milliarden Schilling auf 40,156 Milliarden Schilling, somit um fast 10 Milliarden Schilling steigen. Allein dieser Betrag sei weit höher als die Summen, die die Bundesregierung zu Lasten der Pensionen einspare.
2.1.1.2.6. Zusammenfassend meinen die antragstellenden Abgeordneten, dass es der Bundesregierung zwar freistehe, rechtspolitische Zielsetzungen zu verändern und insoweit auch entsprechende Ansprüche zu kürzen; dabei erfordere aber die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Eingriff in erworbene Rechtspositionen, dass ein solcher Eingriff nur in jenem Ausmaß erfolge, das zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geboten sei. Ein plötzlicher Eingriff in erworbene Rechtspositionen könne im öffentlichen Interesse dann gerechtfertigt sein, wenn der Bundesbeitrag tatsächlich systemwidrig ansteige oder andere Umstände zu sofortigem Handeln zwängen; so lange dies nicht der Fall sei, gehe der Vertrauensschutz vor, sodass der Bundesgesetzgeber längere Übergangsfristen setzen müsse.
2.1.1.3. Die Bundesregierung und der Bundesgesetzgeber seien sich der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit der plötzlichen Anhebung des Pensionsalters auch durchaus bewusst, sie hätten sich aber darüber hinweggesetzt.
2.1.1.3.1. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000, 181 BlgNR 21. GP, 27, vertrete die Bundesregierung die Auffassung, dass die Bürger zumindest seit Mitte der 80er-Jahre nicht mehr darauf vertrauen könnten, dass das Pensionssystem ohne Korrekturen bei den Anwartschaften und Ansprüchen längerfristig aufrecht zu erhalten sei. Der Gesetzgeber habe bereits durch drei Reformen in den letzten zwölf Jahren unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass die Normunterworfenen auch mit für sie nachteiligen Veränderungen rechnen müssten.
2.1.1.3.2. Nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten gehe die Bundesregierung damit an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz vorbei. Dieser habe nämlich festgestellt, dass sich der Normunterworfene nicht an Planungen, politischen Vorhaben und literarischen Diskussionen, sondern ausschließlich an der geltenden Rechtslage orientieren müsse (VfSlg. l2.186/1989, 289). Es sei daher auch völlig verfehlt, wenn die Bundesregierung in ihren Ausführungen zur "Plötzlichkeit" des Eingriffes (181 BlgNR 21. GP, 28) darauf abstelle, dass das vorliegende Gesetz im Juni 2000 verabschiedet und die erste Etappe der Erhöhung des Pensionsalters mit eintreten werde, sodass den als ersten Betroffenen drei Monate zur Verfügung stünden, um sich auf die hiedurch bewirkten Änderungen einzustellen.
Das SRÄG 2000 sei erstmals am publiziert worden, das zweite Mal am . Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Normunterworfene von den ihn betreffenden Änderungen erfahren. Diese seien bereits mit 1. Oktober desselben Jahres eingetreten. Dem Normunterworfenen seien daher lediglich fünf Wochen - gehe man von der ersten Kundmachung aus, knapp zwei Wochen länger - geblieben, um sich auf die Verschlechterung seiner Rechtsposition vorzubereiten. Da aber mit dem Antritt der Pension gravierende Dnderungen in der Lebensführung verbunden seien - beginnend von der Reduktion des Einkommens, über die Gestaltung der dann zur Verfügung stehenden Zeit bis hin zur Übernahme von Betreuungspflichten und zum Abschluss von Verträgen, die in der Pension wirksam werden -, sei dieser Zeitraum zu kurz, um andere Dispositionen zu treffen bzw. bereits getroffene Dispositionen zu ändern oder rückgängig zu machen.
Gerade die langen Übergangsfristen der - von der Bundesregierung in den Erläuterungen angeführten - Pensionsreformen in den Jahren 1988, 1993 und 1997 hätten den Normunterworfenen gezeigt, dass der Gesetzgeber diesen Vertrauensschutz achte und die aus demographischen Veränderungen folgenden Änderungen des Pensionssystems schrittweise und langfristig vornehme und nicht innerhalb weniger Wochen.
2.1.1.3.3. Die Regelung greife bereits ab einem geplanten Pensionsantrittszeitpunkt zum . Bereits ab diesem Zeitpunkt bringe sie Verschlechterungen bei der Pensionshöhe bzw. ein entsprechendes Hinausschieben des Pensionsantritts mit sich; darauf hätten sich die Betroffenen nur etwas mehr als einen Monat einstellen können.
Die Bundesregierung meine dazu in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (181 BlgNR 21. GP, 28), dass "die Erhöhung des Pensionsanfallsalters ... nur eine vorübergehende Beeinträchtigung in der Gestaltung der Freizeit [bedeutet]. Um Umplanungen im Freizeitverhalten vorzunehmen, bedarf es im Regelfall aber keiner längeren Zeiträume." Diese Auffassung gehe - so die antragstellenden Abgeordneten - an der Lebensrealität vorbei und übersehe, dass die Normunterworfenen sehr wohl Dispositionen im Vertrauen auf die Rechtslage gesetzt hätten, die nun zu ihrem Nachteil verändert würde. Es gehe nicht bloß um die Disposition über ein zu erwartendes Freizeitverhalten, sondern um langfristig zu treffende Entscheidungen, die für die Lebensführung der Betroffenen von erheblichem Gewicht seien.
Wenn es sich bei der stufenweisen Erhöhung des Pensionsalters vordergründig gesehen auch um "kleinere Eingriffe" (zweimonatiges Hinausschieben des Pensionsantritts) handle, so sei doch zu bedenken, dass diese Regelung alle Personen betreffe, die den frühestmöglichen Zeitpunkt des Pensionsantritts wahrnehmen wollten. Bei einer Durchschnittsbetrachtung könne man davon ausgehen, dass die Neuregelung zu einem guten Teil Personen treffe, die diesen Zeitpunkt nicht deswegen wählten, weil sie bereits die Höchstbemessungsgrundlage erreicht hätten, sondern weil sie aus einer sozialen Notlage heraus den erstmöglichen Zeitpunkt des Übertritts in die gesetzliche Alterspension wahrnehmen müssten. Es sei statistisch nachweisbar, dass diese Regelung vor allem ältere Arbeitslose treffe, die am Arbeitsmarkt nicht mehr "vermittelbar" seien und daher - oft unter extremer wirtschaftlicher Anspannung - schon bisher gezwungen gewesen seien, eine erhebliche Lebensperiode unter Rückgriff auf die Arbeitslosenversicherung bzw. die Notstandshilfe zu "überbrücken". In diesen Fällen lägen daher intensive Eingriffe in die Rechtsstellung der Betroffenen vor. Diese Eingriffe kämen schlagartig, ohne dass es für diese übergangslose Verschlechterung eine sachliche Rechtfertigung gebe.
2.1.1.3.4. Dazu sei weiters auf Folgendes hinzuweisen: In § 247 ASVG gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass eine zweijährige Periode vor dem tatsächlichen Pensionsantritt eine angemessene Zeitspanne darstelle, innerhalb derer der Einzelne auf den tatsächlichen Eintritt in die Pension zu den geltenden pensionsrechtlichen Bedingungen vertrauen könne. Gemäß § 247 ASVG könne der Einzelne nämlich zwei Jahre vor Pensionsantritt einen Feststellungsbescheid über die zu berücksichtigenden Versicherungszeiten beantragen und damit indirekt rechtsverbindlich bestätigt bekommen, mit welcher Pensionshöhe er rechnen könne. Auf Grund dieses individualisierten Vertrauenstatbestandes könne der Einzelne dann seine Lebensplanung einrichten. Veränderungen innerhalb dieser Periode seien von besonderer Intensität, weil der Einzelne praktisch keine Möglichkeit mehr habe, durch eigene Maßnahmen nachteilige Auswirkungen der Veränderung abzufangen.
Beziehe man diese zweijährige Vertrauensperiode in die Überlegungen mit ein, dann zeige sich, dass der durch das SRÄG 2000 bewirkte Eingriff von erheblichem Gewicht sei: Habe sich ein heute 58-jähriger durch einen derartigen Feststellungsbescheid etwa im Juli 2000 darauf eingerichtet, in zwei Jahren, also mit dann 60 Jahren, in Pension zu gehen, so müsse er nunmehr zur Kenntnis nehmen, dass er die Pensionshöhe, mit der er gerechnet habe, nur erreichen könne, wenn er nicht mit 60, sondern erst mit 61,5 Jahren in Pension gehe. Dieser eineinhalbjährige Aufschub gegenüber dem ursprünglich geplanten Pensionsantrittsalter sei ein erheblicher Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen - unter Umständen habe er mit dem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen getroffen bzw. müsse er damit rechnen, dass der Arbeitgeber "mit einer Umstrukturierung seines Arbeitsplatzes auf eine jüngere Arbeitskraft" nicht eineinhalb Jahre zuwartet. Das Risiko, vom Arbeitgeber entweder in die Arbeitslosigkeit oder in einen Pensionsantritt gedrängt zu werden, der deutliche finanzielle Einbußen mit sich bringe, sei erheblich. Dieses Risiko werde durch die plötzliche und übergangslose Einführung des neuen Systems ausschließlich den Betroffenen aufgebürdet.
2.1.1.4. Der Eingriff in die Rechtsposition der Normunterworfenen sei aber nicht nur plötzlich, sondern auch intensiv. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage würden diesbezüglich vor allem auf die Übergangsbestimmungen verweisen, die eine schrittweise Anhebung des Zugangsalters zur vorzeitigen Alterspension vorsehen.
2.1.1.4.1. Diese Argumentation setze aber voraus, dass bis zum vollen Wirksamwerden der Erhöhung ein so langer Zeitraum zur Verfügung stehe, dass sich die Betroffenen in ihrer Lebensplanung darauf einstellen könnten.
Es sei daher zu fragen, ob jenen Personen, für die die Erhöhung des Pensionsalters voll wirksam wird, eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung bleibe. Dies sei zu verneinen: Die Regelung werde für alle Personen wirksam, die zwei Jahre vor ihrem möglichen Pensionsantritt stünden, rechne man den Zeitraum ab Publikation des Gesetzes dazu, zwei Jahre und sechs Wochen. Für alle diese Personen bedeute das, dass sie noch eineinhalb Jahre länger arbeiten müssten. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Pensionierung im Leben eines Menschen ein Ereignis sei, auf das man sich eingehend vorbereite, und zwar zumindest in den letzten beiden Jahren vor diesem Datum. Eine plötzliche Verlängerung dieses Zeitraumes auf fast das Doppelte bilde daher aus der Sicht eines 58-jährigen Mannes oder einer 53-jährigen Frau einen schwerwiegenden und plötzlichen Eingriff, für den kein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen sei.
2.1.1.4.2. Für die Beurteilung der Plötzlichkeit eines Eingriffes sei nun relevant, inwiefern die Betroffenen in ihrer Lebensplanung mit einer bestimmten Rechtslage rechnen könnten. Dies sei bei zwei Fällen der vorzeitigen Alterspension, nämlich bei langer Versicherungsdauer und bei der Gleitpension, ganz offensichtlich. In diesen Fällen hänge die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug der Alterspension von Umständen ab, die beim gewöhnlichen Gang der Dinge eintreten und damit für den Versicherten "berechenbar" seien. Der Versicherte könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf vertrauen, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt alle Voraussetzungen für den Bezug einer Pension in bestimmter Höhe erfüllen werde.
Einen ebenso plötzlichen und schwerwiegenden Eingriff bilde die Erhöhung des Anfallsalters aber auch für jene Personen, die von der Erhöhung des Zugangsalters für die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit betroffen seien. Zwar rechne niemand von vornherein mit Arbeitslosigkeit ab einem gewissen Zeitpunkt, doch bestehe sehr wohl auf Grund der Rechtslage das Vertrauen der Versicherten, unter gewissen Voraussetzungen im Falle von Arbeitslosigkeit dadurch geschützt zu sein, dass eine Pension in Anspruch genommen werden könne. Im Hinblick darauf entfalle die Notwendigkeit, auf andere Weise für den Risikofall der Arbeitslosigkeit vorzusorgen. Durch das Verschieben der Altersgrenze um eineinhalb Jahre entfalle plötzlich dieser Schutz. Insofern sei jeder Arbeitnehmer, der nahe vor dem frühestmöglichen Pensionsantritt stehe, schwerwiegend betroffen.
2.1.1.4.3. Von besonderer Intensität sei die Betroffenheit für jene Personen, die bereits arbeitslos sind.
Männer, die mit 58 Jahren, und Frauen, die mit 53 Jahren arbeitslos werden, hätten nur eine äußerst geringe Chance, wieder eine Beschäftigung zu erlangen. Im Regelfall seien diese Personen auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angewiesen, bis sie die Voraussetzungen für eine Pension erfüllten. Für alle diese Personen bedeute die Erhöhung des Zugangsalters, dass sie schlagartig um eineinhalb Jahre länger auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angewiesen sind. Da diese Leistungen typischerweise wesentlich geringer seien als eine vorzeitige Alterspension, bedeute die Erhöhung des Zugangsalters für diese Personengruppe einen besonders drastischen Eingriff, der noch dazu tendenziell wirtschaftlich Schwächere in besonderem Ausmaß treffe.
Dabei werde ein Aspekt deutlich, der insgesamt für die Beurteilung der Schwere des Eingriffes durch die Erhöhung des Zugangsalters für die vorzeitige Alterspension insgesamt von Bedeutung sei: Rund 45 % aller Personen, die eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen, würden nicht aus dem Status der Erwerbstätigkeit in Pension gehen, sondern vorher eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder Krankengeld beziehen. Nur etwa 51 % wären zuvor erwerbstätig (inklusive Personen mit Entgeltfortzahlung während eines Krankenstandes).
Die bestehenden Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die vielfach durch jahrzehntelange Arbeit beeinträchtigte Gesundheit älterer Arbeitnehmer führten dazu, dass sich für die Hälfte aller in Betracht kommenden Personen nicht die Alternative zwischen Erwerbsleben und Pension stelle, sondern die Notwendigkeit, letzten Endes auf Grund ihres Alters eine Versorgung aus der Sozialversicherung in Anspruch nehmen zu müssen. Es sei nämlich das Alter der Betroffenen, das sie hindere, am Erwerbsleben teilzunehmen, sei es wegen der Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt, auf dem ältere Arbeitnehmer verschmäht würden, sei es wegen Krankheiten, die im Alter zunehmend aufträten.
2.1.1.4.4. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Argument der Bundesregierung, es gehe bloß um eine "vorübergehende Beeinträchtigung in der Gestaltung der Freizeit" (181 BlgNR 21. GP, 28), nicht bloß als zynisch, sondern auch im Hinblick auf die Zielsetzungen der Erhöhung des Antrittsalters als völlig verfehlt. Die Erhöhung solle eine Verbesserung des Verhältnisses zwischen Erwerbstätigen und Pensionisten herbeiführen, um auf diese Weise die Finanzierung der Pensionen aus Beiträgen der Versicherten zu erhöhen. In rund der Hälfte der Fälle komme es aber für den Zeitraum von eineinhalb Jahren, um den die Erwerbsdauer ansteigen sollte, nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Anzahl der Erwerbstätigen, es würden die Betroffenen vielmehr bloß auf andere Leistungen aus der Sozialversicherung, die von der gleichen Anzahl von Erwerbstätigen aufzubringen seien, verwiesen.
Zu den Einbußen an Einkommen komme für den betreffenden Arbeitslosen noch die sonstige Belastung, die mit dieser gesellschaftlich hochgradig stigmatisierten Situation verbunden sei. Diese Situation werde nun noch schlagartig verlängert.
2.1.1.4.5. Die Übergangsbestimmungen für Personen mit langer Versicherungsdauer, die von der Anhebung des Pensionsalters gemäß § 588 Abs 7 ASVG (und den entsprechenden Übergangsbestimmungen der anderen Gesetze) ausgenommen seien, änderten an der Intensität dieses Eingriffes nichts. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen der Anzahl der Versicherungsjahre, die jemand in der Sozialversicherung aufweise, und der Schwere der Belastung, die aus der plötzlichen Anhebung des Pensionsalters resultiere. Abgesehen davon, dass nur wenige Personen in den Genuss dieser Ausnahme kämen - immerhin müssten die betreffenden Personen ab dem 15. Lebensjahr ununterbrochen gearbeitet haben oder anrechenbare Versicherungszeiten aufweisen - existiere kein Grund für die Annahme, dass diese Personengruppe von der Anhebung des Pensionsalters härter getroffen werde als sonstige Personen. Unter dem Gesichtspunkt der Intensität des Eingriffes sei es auch unbeachtlich, dass diese Personengruppe länger Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt habe. Abgesehen davon, dass die Beitragsjahre nichts mit der Intensität des Eingriffes zu tun hätten, führten diese zu einer höheren Pension und belasteten daher die Pensionsversicherung in gleicher Weise durch die längere Auszahlungsdauer wie jene bei Personen, die nicht so lange Beitragszeiten aufzuweisen haben. Diese Problematik werde noch dadurch verschärft, dass die "Abschläge" nicht von den "gedeckelten" Pensionen von 80 % zu berechnen seien, sondern von dem Wert, der sich auf Grund der Steigerungsbeträge ergibt. Dies führe dazu, dass gerade diese begünstigte Personengruppe - da sie nach 45 bzw. 40 Beitragsjahren Steigerungspunkte in einem höheren Ausmaß als 80 % aufweise - keine oder nur eine geringfügige Kürzung ihrer Pension durch die für die vorzeitige Alterspension geltenden Abschläge hinnehmen müsse. Dies bedeute also, dass diese Personengruppe - obwohl bei ihrer kein intensiver Eingriff in bestehende Rechtspositionen vorliege - nicht nur früher in Pension gehen könne, sondern auch noch einen geringeren Abschlag hinnehmen müsse, sodass die Pensionsversicherung durch sie überproportional belastet werde.
2.1.1.4.6. Aber auch für jene Personen, die unter die stufenweise Übergangsregelung fallen, sei der Eingriff plötzlich und intensiv. Jene Personen, die von der ersten Stufe der Anhebung betroffen seien, hätten erst mit der Kundmachung am erfahren, dass sie sechs Wochen später, nicht wie vorgesehen in Pension gehen könnten, sondern mehr als doppelt so lange, nämlich acht Wochen, weiter arbeiten müssten. Gerade innerhalb dieser kurzen Frist habe man den Pensionsantritt bereits fix eingeplant und im Hinblick darauf Dispositionen getroffen, sodass der Eingriff in diese Planung gerade wegen dieser Plötzlichkeit intensiv sei. Da es erforderlich sei, sich auf den Pensionsantritt entsprechend einrichten zu können, sei typischer Weise davon auszugehen, dass im Hinblick auf den bevorstehenden Pensionsantritt vertragliche Verpflichtungen eingegangen worden seien, die nunmehr zu nachteiligen Rechtsfolgen für die Betroffenen oder zumindest zu frustriertem Aufwand führten.
Für Menschen, die erst in die jeweils nächste Stufe des geplanten Inkrafttretens fallen, vermindere sich zwar die Plötzlichkeit, es wachse aber gleichzeitig überproportional das faktische Ausmaß des Eingriffes. Diese Menschen müssten bis zu eineinhalb Jahre länger arbeiten und verlören zugleich einen für sie durchaus maßgeblichen Anteil an der ihnen durch die geltende Rechtslage in Aussicht gestellten Pension; denn für sie wirke sich auch die Erhöhung der Abschläge durchaus intensiv aus.
2.1.1.4.7. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Übergangsbestimmungen (§588 Abs 7a ASVG,§ 286 Abs 5a GSVG,§ 276 Abs 5a BSVG) die Sozialversicherungsträger ermächtigt, "zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters" auf Antrag eine Unterstützung zuzuerkennen. Abgesehen davon, dass eine derartige Ermächtigung nur für den Bereich der Sozialversicherten existiere, ändere diese nichts an der Verfassungswidrigkeit der bekämpften Regelungen: Einerseits habe keiner der Betroffenen, in dessen Rechtssphäre eingegriffen werde, einen Rechtsanspruch auf eine derartige Unterstützung, andererseits seien derartige Unterstützungen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewähren, sodass keinesfalls gewährleistet sei, dass alle vergleichbaren Fälle in den Genuss einer solchen Unterstützung kommen. Die genannten Bestimmungen gewährleisteten daher nicht, dass in all jenen Fällen, in denen durch das plötzliche Hinaufsetzen des Pensionantrittsalters besondere Härten entstehen, tatsächlich ein Ausgleich geschaffen werde, wie der Vertrauensschutz dies erfordere. Die Regelung zeige aber, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen sei, dass mit dem plötzlichen Anheben des Pensionsalters Härten nicht bloß in Einzelfällen verbunden seien, sondern geradezu systematisch aufträten. Er habe daraus aber nicht die Konsequenz gezogen, ausreichende Übergangsfristen vorzusehen.
2.1.1.5. In besonders krasser Weise werde gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz in jenen Fällen verstoßen, in denen der Versicherte Schul- und Studienzeiten "nachgekauft" habe:
Gemäß § 227 Abs 1 ASVG seien bestimmte Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres bestimmte Ausbildungen absolviert wurden, dann für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung der Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, wenn sie nach Maßgabe des § 227 Abs 3 und 4 ASVG durch die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen ganz oder teilweise anspruchs- bzw. leistungswirksam gemacht werden. § 227 Abs 3 ASVG sehe im Wesentlichen vor, dass diese Ausbildungszeiten dann anspruchs- bzw. leistungswirksam werden, wenn ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % entrichtet werde. Als Bemessungsgrundlage gelte dabei das 10- bzw. 20-fache der im Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. § 227 Abs 4 ASVG regle die Beitragsentrichtung und ermögliche die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen. Bei einem vollständigen Nachkauf aller möglichen Versicherungszeiten sei für den Nachkauf im Jahr 2001 ein Betrag von 425.174,40 Schilling (30.898,63 €) nötig, soferne der Nachkauf vor dem 40. Lebensjahr erfolge; erfolge der Nachkauf nach dem 40. Lebensjahr, sei gemäß § 227 Abs 3 letzter Satz ASVG die Beitragsgrundlage mit einem Faktor zu vervielfachen, der durch Verordnung des Bundesministers nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist, sodass noch höhere Beiträge für den Nachkauf erforderlich seien.
Der Eingriff in den Vertrauensschutz ergebe sich aus folgenden Gründen:
Durch die Erhöhung des Pensionsantrittsalters um eineinhalb Jahre sei jedenfalls jener Aufwand frustriert, der zum Nachkauf dieser eineinhalb Jahre erforderlich gewesen sei, weil der betroffene Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nun ohnedies weiterhin sozialversichert sei und deswegen Beitragszeiten erwerbe. In besonders krasser Weise wirke sich dies in jenen Fällen aus, in denen der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten deswegen erfolgt sei, um zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Antrittes der Pension (also mit 60 Jahren bei Männern und mit 55 Jahren bei Frauen) die für eine Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erforderlichen Beitragsmonate aufweisen zu können. In diesen Fällen sei der finanzielle Aufwand für den Nachkauf völlig frustriert.
Aber auch in jenen Fallkonstellationen, in denen der Nachkauf nicht zur Ermöglichung eines frühestmöglichen Pensionsantrittes erfolgt sei, sondern um eine höhere Pensionsleistung zu erlangen, sei der für den Nachkauf aufgewendete Betrag frustriert, weil durch die Erhöhung der Abschläge von 2 % auf 3 % der Nachkauf von Versicherungszeiten wieder zunichte gemacht werde.
Eine weitere Ungleichbehandlung jener Versicherten, die Ausbildungszeiten nachgekauft haben, ergebe sich daraus, dass diese von § 588 Abs 7 ASVG nicht erfasst seien. Diese Bestimmung sehe vor, dass auf männliche Versicherte, die vor dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, das erhöhte Pensionsalter dann nicht Anwendung finde, wenn und sobald der männliche Versicherte 540 Beitragsmonate und die weibliche Versicherte 480 Beitragsmonate erworben habe. Dabei regle § 588 Abs 7 ASVG, inwieweit Ersatzzeiten zu berücksichtigen seien; dabei wären die Ersatzzeiten, die durch den Nachkauf von Studienzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 1 erworben wurden, nicht genannt. Dies bedeute, dass die nachgekauften Studienzeiten für die Begünstigung des § 588 Abs 7 ASVG nicht zu berücksichtigen seien. Insoweit verstoße § 588 Abs 7 ASVG gegen den Vertrauensgrundsatz, aber auch gegen das Gleichheitsgebot: Durch diese Vorschrift würden nämlich Personen deswegen, weil sie noch eine Ausbildung absolvieren mussten, gegenüber jenen benachteiligt, die ab dem 15. Lebensjahr bereits Beitragszeiten erwerben konnten und für die weiterhin das geringere Pensionsantrittsalter gelte, weil sie bereits ausreichend Beitragsmonate erworben hätten. Dieser Erwerb sei für die Personen, die die in § 227 ASVG genannten Ausbildungen absolviert haben, nicht möglich. Für diese Differenzierung gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung.
2.1.2. Zum Eigentumsrecht
Nach Auffassung der antragstellenden Abgeordneten verstoße die Regelung über die Erhöhung des Pensionsanfallsalters auch gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art1 des 1. ZP EMRK, Art 5 StGG).
2.1.2.1. Pensionsansprüche nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften seien öffentlich-rechtliche Ansprüche, für die der Verfassungsgerichtshof in einer jahrzehntelangen Judikatur die Auffassung vertreten habe, sie seien nicht als "Eigentum" im Sinne der Bundesverfassung zu qualifizieren.
In jüngerer Zeit sei der Verfassungsgerichtshof allerdings von dieser Rechtsprechung abgegangen. Er habe im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Gaygusuz (ÖJZ 1996, 955 f.) Ansprüche auf Notstandshilfe als "vermögenswerte Privatrechte" im Sinne des Art 1 des 1. ZP EMRK qualifiziert (VfSlg. 15.129/1998).
Der Verfassungsgerichtshof habe dies damit begründet, dass "es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handelt, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht." Dabei komme es wesentlich auf den Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung an; ein solcher Zusammenhang sei bereits dann anzunehmen, wenn sich die Kreise der beitragspflichtigen und leistungsberechtigten Versicherten weitgehend deckten. Zusammenfassend habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt: "Jedenfalls für jene Versicherten, die Beiträge geleistet haben, genießen die Leistungsansprüche den Schutz des Art 1 des 1. ZP EMRK. Dabei kann es angesichts des - für die Sozialversicherung im Allgemeinen wie für die Arbeitslosenversicherung im Besonderen - wesentlichen Strukturmerkmales der Riskengemeinschaft nicht auf das Verhältnis der konkret von einem Leistungsberechtigten erbrachten Beitragsleistungen zu seinen Ansprüchen aus der Versicherung ankommen, sondern darauf, dass er der Riskengemeinschaft im umschriebenen Sinn überhaupt angehört, wobei es aber im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des Leistungsanspruchs wie für dessen Änderung (z.B. Wartefristen, einen nach der Dauer der Zugehörigkeit abgestuften Leistungsumfang, Aufenthalt im Inland, uä.) vorzusehen."
2.1.2.2. Nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten könne kein Zweifel daran bestehen, dass diese Voraussetzungen auch auf Pensionsansprüche zutreffen. Es gebe vermutlich keinen Bereich der Sozialversicherung, in dem der Zusammenhang zwischen Leistung und Höhe der Gegenleistung so eng sei wie hier, hänge doch die Höhe der Pension von der Höhe der Beitragszahlungen und von der Versicherungsdauer ab. Auch werde der überwiegende Teil der für die Pensionsleistungen erforderlichen Mittel von den Versicherten aufgebracht, der Beitrag der öffentlichen Hand sei in den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung unterschiedlich, betrage aber stets weniger als die Hälfte.
Nach Auffassung der Antragssteller mache es für die Qualifikation als vermögenswertes Privatrecht auch keinen wesentlichen Unterschied, ob es sich um Ansprüche auf eine konkrete Pensionsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalles oder um Anwartschaften auf eine bestimmte Pensionsleistung handle. Entscheidend sei vielmehr der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mindestvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch - also die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 ASVG und den entsprechenden Bestimmungen in den übrigen Pensionssystemen - erfüllt seien, genieße der daraus erworbene Anspruch auf eine Pensionsanwartschaft als vermögenswertes Privatrecht den Schutz des Art 1 des 1. ZP EMRK. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung den Schutzumfang der genannten Bestimmung und des Art 5 StGG gleich behandelt; daher könne es dahingestellt bleiben, ob sich die geänderte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur auf den Art 1 des 1. ZP EMRK beziehe oder auch auf Art 5 StGG.
2.1.2.3. Für den Normunterworfenen nachteilige Veränderungen von Pensionsansprüchen bzw. Pensionsanwartschaften stellten daher Eigentumsbeschränkungen dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könne der Gesetzgeber sie nur dann verfassungsrechtlich einwandfrei verfügen, wenn dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen werde (vgl. VfSlg. 9189/1981, 9911/1983, 9998/1984), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liege (vgl. VfSlg. 11.402/1987, 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig sei (vgl. VfSlg. 13.587/1993, 13.659/1993, 13.964/1994).
Nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten ergebe sich bereits aus den Ausführungen zur Verletzung des Vertrauensschutzes - bei dem es ebenfalls um eine Abwägung der den Eingriff rechtfertigenden öffentlichen Interessen gegenüber den beeinträchtigten Interessen des Einzelnen gehe -, dass mit den bekämpften Bestimmungen ein unzulässiger Eigentumseingriff erfolgt sei.
Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof aber zur Auffassung gelangen sollte, dass der Vertrauensschutz durch die in Rede stehenden Regelungen noch nicht verletzt werde, liege dennoch ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Der Maßstab der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sei nämlich präziser und strenger als jener des auf den Gleichheitsgrundsatz gestützten Vertrauensschutzes. Die Notwendigkeit einer strengeren Betrachtung ergebe sich daraus, dass durch die Beitragsleistungen ein Vermögensrecht geschaffen werde, mit dem der Betreffende für bestimmte Risikofälle vorsorge; durch die bekämpften Eingriffe des Gesetzgebers werde dieses Vermögensrecht derart verändert, dass es die Risken nicht mehr abdecken könne.
In diesen Anspruch greife der Gesetzgeber unverhältnismäßig ein, und zwar so plötzlich, dass eine andere Risikovorsorge nicht mehr möglich sei. Damit seien einerseits die Mittel, die der Normunterworfene für die Entrichtung von Beiträgen zur Erlangung dieses Vermögensrechtes aufwenden musste, frustriert, andererseits erhalte er nicht jene Leistung, die er auf Grund dieses Vermögensrechtes erwarten habe können.
Durch die Erhöhung des Pensionsantrittsalters werde die Dauer, während derer der Anspruchsberechtigte Pension beziehen könne, verringert, und zwar um eineinhalb Jahre. Gemessen an der durchschnittlichen Lebenserwartung von 60-jährigen Männern bedeute dies eine Kürzung des gesamten Pensionsanspruches um 7,94 %, für 55-jährige Frauen um 5,43 %; durchschnittlich ergebe sich für beide Geschlechter eine Kürzung von 6,69 %. Beziehe man in diese Darstellung versicherungsmathematische Überlegungen ein, die darauf beruhten, dass innerhalb dieser eineinhalb Jahre eine bestimmte Anzahl von Personen zusätzlich versterbe und somit keine Pension in Anspruch nehme, so ergebe sich für Männer eine Kürzung um 5,45 %, für Frauen um 5,07 % und eine durchschnittliche Kürzung für beide Geschlechter von 5,82 %.
Ein derart gravierender Eingriff sei durch das öffentliche Interesse nicht gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber schlagartig ein Sparguthaben um generell etwa 6 bis 8 % kürzte, so würde niemand daran zweifeln, dass dieser Eingriff gegen das Eigentumsrecht verstoße und auch nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Budgetsanierung gerechtfertigt werden könne. Wirtschaftlich betrachtet handle es sich bei der Erhöhung des Pensionsantrittsalters aber um keinen anderen Eingriff.
2.1.2.4. Wie erwähnt habe der Verfassungsgerichtshof seine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu Art 1 des 1. ZP EMRK mit dem - auch vom EGMR hervorgehobenen - Umstand begründet, dass es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handle, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüber stehe.
Diese Erwägung treffe aber - so die antragstellenden Abgeordneten - nicht bloß für Leistungen aus der Sozialversicherung zu, sondern auch für die Pensionsansprüche von Beamten. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.665/1988 bekräftigt habe, hätten die den Ruhestandsbeamten gewährten Ruhegenüsse Entgeltcharakter. Gleiches gelte auch für die im Pensionsgesetz geregelten Versorgungsgenüsse - der Beamte erwerbe "(bereits) mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsvorsorge für sich und seine Angehörigen, weshalb auch deren Ansprüche als Hinterbliebene - grundsätzlich nicht anders als der Ruhegenuß - als Abgeltung von Dienstleistungen des Beamten sowie als Abgeltung für von ihm geleistete Pensionsbeiträge verstanden werden müssen." Zuletzt habe der Verfassungsgerichtshof - gerade im Zusammenhang mit Pensionskürzungen - in VfSlg. 15.269/1998 ausgesprochen: Die dem Ruhestandsbeamten gewährten Ruhegenüsse bildeten ein öffentlich-rechtliches Entgelt, das durch verschiedenartige Komponenten bestimmt werde: "Zunächst muss der Ruhegenuss als Abgeltung der (auch im Ruhestand weiter bestehenden ...) Dienstpflichten angesehen werden, daneben stellt er - in einem nicht näher bestimmten Umfang - auch eine nachträgliche Abgeltung von Dienstleistungen sowie eine Abgeltung der geleisteten Pensionsbeiträge dar".
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung könne kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Pensionsansprüche der Beamten den Schutz des Eigentums nach Art 1 des 1. ZP EMRK genössen.
Die zu den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über die Erhöhung des Pensionsalters geäußerten Bedenken träfen daher vollinhaltlich auch für die übrigen in diesem Zusammenhang angefochtenen Bestimmungen zu. Auch diese seien wegen Verstoßes gegen das Eigentumsrecht verfassungswidrig.
2.1.3. Zum Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten
Die bekämpften Bestimmungen des ASVG, des GSVG und des BSVG über die Erhöhung des Pensionsanfallsalters würden - so die antragstellenden Abgeordneten - weiters auch gegen das BVG-Altersgrenzen verstoßen.
2.1.3.1. Dieses Bundesverfassungsgesetz bestimme in § 1, dass gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten vorsehen, zulässig seien; gemäß § 2 sei für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension, beginnend mit dem , jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen. § 3 normiere eine entsprechende Erhöhung der Altersgrenze für die Alterspension, beginnend mit dem bis 2033.
2.1.3.2. Das primäre Ziel, das der Verfassungsgesetzgeber mit diesem Bundesverfassungsgesetz verfolge, liege in der verfassungsrechtlichen Absicherung unterschiedlicher Altersgrenzen beim Pensionsantritt, nachdem der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 12.568/1990 und 12.660/1991 die diesbezüglichen Regelungen als gleichheitswidrig aufgehoben hatte. Dieses Ziel werde durch § 1 BVG-Altersgrenzen bewirkt (vgl. VfSlg. 14.150/1995).
Die Bedeutung der übrigen Paragraphen sei unklar. Einigkeit bestehe in der Literatur ausschließlich darüber, dass das BVG-Altersgrenzen weder für weibliche noch für männliche Versicherte konkrete Altersgrenzen nenne.
Tomandl (Ungleiches Pensionsalter, ecolex 1993, 102 ff) habe daraus den Schluss gezogen, dass es dem einfachen Gesetzgeber frei stehe, bereits vor den in den §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen genannten Anfangsterminen die Altersgrenzen für die stufenweise Anpassung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension und für die Alterspension von weiblichen Versicherten zu ändern; eine Grenze bilde dabei lediglich die sachliche Rechtfertigung der Regelung. Diese, nach dem Text mögliche, Auslegung werde - so die antragstellenden Abgeordneten - überwiegend abgelehnt, weil sie mit den insoweit eindeutigen Gesetzesmaterialien nicht in Einklang zu bringen sei (vgl BKA-VD, GZ 600.076/6-VI/5/00 vom ) und weil sie den §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen den normativen Gehalt nehmen würde (Wiederin, Pensionsalter und Altersgrenzen-BVG, SoSi 2000, 488, 489 f.).
Aber auch unter jenen Autoren, die diesen Bestimmungen normative Wirkung beimessen, bestünden unterschiedliche Meinungen über deren konkreten Inhalt:
Auf der einen Seite werde die Auffassung vertreten, die §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen gewährleisteten, dass der Unterschied im Pensionsalter zwischen Männern und Frauen bis zum Jahre 2019 bzw. 2024 gleich bleibe und sich in der Folge bis 2028 bzw. 2033 jährlich um sechs Monate verringere (in diese Richtung Gruber, Betriebspensionen und Gleichbehandlung - Neues vom EuGH, ecolex 1995, 273, 278; Weinmeier, EU und Betriebspensionen: Zur Frage des Stichtages für die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, RdW 1995, 306, 310; Tomandl, Die Vorschläge der Pensionskommission und ihre Aufnahme durch die Bundesregierung, SoSi 2000, 432, 437).
Auf der anderen Seite bestehe die Auffassung, der Verfassungsgesetzgeber habe durch die §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen das Pensionsalter für weibliche Versicherte vorerst bis zum Jahr 2019 bzw. 2024 "eingefroren", in der Folge müsse es dann bis einschließlich 2028 bzw. 2033 in jedem Jahr um sechs Monate erhöht werden (Wiederin, SoSi 2000, 489 ff.; Farmer, Betriebsveräußerung:
Anhebung des Alters verfassungswidrig?, RdW 1998, 766, 766 f.; Mlinek, Zwei neue Richtlinienvorschläge der Kommission zur Gleichbehandlung in gesetzlichen und betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, DRdA 1995, 544, 546; Zitta, Ist die Beibehaltung des ungleichen Pensionsalters für Männer und Frauen ohne eine sie billigende Volksabstimmung verfassungswidrig?, AnwBl 1998, 20).
2.1.3.3. Nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten beweise die Entstehungsgeschichte der Regelung die Richtigkeit der zweiten Auffassung, der zu Folge das BVG-Altersgrenzen die bestehenden geringeren Altersgrenzen für weibliche Versicherte verfassungsrechtlich abgesichert habe, sodass diese Altersgrenzen durch den einfachen Gesetzgeber nicht angehoben werden dürften.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (737 BlgNR 18. GP 2 ff.) werde bereits im Vorblatt ausdrücklich von der verfassungsrechtlichen "Absicherung der gegenwärtig geltenden Altersgrenzen" gesprochen. Die Erläuterungen zu den §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen referierten die Ausführungen des Erkenntnisses VfSlg. 12.568/1990, wonach "das bisherige gesetzliche Pensionsanfallsalter für Frauen durch Übergangsbestimmungen so lange aufrechtzuerhalten [sei], wie deren gesellschaftliche, familiäre und ökonomische Benachteiligung sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes in die gesetzliche Pensionsversicherung dies erfordert". Zunächst seien die "Bedingungen für eine pensionsrechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen bis zum Jahr 2018" zu schaffen, um in der Folge durch Erhöhung der Altersgrenzen für die vorzeitige Alterspension (und die "normale" Alterspension) jüngerer Frauen "stufenweise parallel bis zur Angleichung an die Altersgrenze der Männer" zu einer "Angleichung der Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten" zu gelangen. Zum Inhalt der §§2 und 3 finde sich die ausdrückliche Anmerkung, "dass für Frauen, die heute 30 Jahre und älter sind, keine Änderungen des Anfallsalters der vorzeitigen Alterspension und der 'normalen' Alterspension vorgesehen ist".
Auch der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (837 BlgNR 18. GP) weise auf die Verpflichtung zur schrittweisen Erhöhung der Pensionsaltersgrenzen für weibliche Versicherte hin und halte fest, dass daraus ab dem Jahr 2019 Einsparungen beim Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung resultieren könnten.
Ferner würden auch die Wortmeldungen einzelner Abgeordneter in der Sitzung des Nationalrates, in der das BVG-Altersgrenzen beschlossen wurde, in diese Richtung weisen.
2.1.3.4. Für die gegenteilige Auffassung, dass eine im Gleichklang erfolgende Anhebung des Pensionsalters für beide Geschlechter, wie sie mit dem SRÄG 2000 vorgenommen wird, mit §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen vereinbar sein könnte, spreche vordergründig der Umstand, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zwei Mal auf die Ausführungen im Erkenntnis VfSlg. 12.568/1990 Bezug genommen werde, wonach "eine schematische und sofortige Gleichstellung nicht dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen würde, weil der Schutz des Vertrauens der weiblichen Versicherten in eine über Jahrzehnte geltende Differenzierung Vorzug genieße" (737 BlgNR 18. GP, 2 f.). Isoliert gelesen, könnten diese Stellen so gedeutet werden, dass es dem Verfassungsgesetzgeber nur darauf angekommen sei, für den jeweiligen Übergangszeitraum unterschiedliche Altersgrenzen für weibliche und männliche Versicherte zu ermöglichen, nicht jedoch die parallele Anhebung des Antrittsalters weiblicher und männlicher Versicherter vor Ablauf des jeweiligen Übergangszeitraumes auszuschließen. Auch einzelne Wortmeldungen von Abgeordneten in der Sitzung des Nationalrates, in der das BVG-Altersgrenzen beschlossen wurde, sprächen für eine solche Intention.
Die Ausführungen zu Sinn und Zweck des Verfassungsranges der beschlossenen Bestimmungen und die (auf unabsehbare finanzielle Folgen zielende) Kritik der Opposition machten aber klar, dass das zentrale Anliegen der Mehrheitsfraktionen im Nationalrat in der verfassungsrechtlichen Absicherung der Pensionsaltersgrenze für weibliche Versicherte gelegen sei. Eingriffe in die individuelle Lebensplanung durch Erhöhung des Anfallsalters, wie sie das SRÄG 2000 mit sich bringe, sollten für die nächste Generation dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entzogen werden.
Recht besehen, spreche auch der "- zugegebenermaßen alles andere als eindeutige - Wortlaut" für diese Deutung:
Regelungsgegenstand der §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen seien ausschließlich die Altersgrenzen für weibliche Versicherte. "Geschäftsgrundlage" dieser Bestimmungen sei zum einen, dass in den Zeiträumen zwischen 2019 und 2028 sowie zwischen 2024 und 2033 jährlich eine Anhebung des Anfallsalters um sechs Monate erfolgen müsse, weitere Anhebungen aber verfassungsrechtlich nicht zulässig seien. Zum anderen würden die §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen ebenso offenkundig davon ausgehen, dass bis zum Beginn des Anhebungszeitraums dem einfachen Gesetzgeber jede Veränderung des Pensionsanfallsalters weiblicher Versicherter verwehrt sei.
2.1.3.5. Systematische und teleologische Erwägungen zeigten aber, dass §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen das Pensionsanfallsalter für weibliche Versicherte als solches absicherten und nicht bloß den betragsmäßigen Unterschied im Pensionsalter zwischen Männern und Frauen:
Erstens erlaube es diese Interpretation, die Gleichstellung von Mann und Frau im Pensionsrecht, die nach VfSlg. 12.568/1990 durch den allgemeinen Gleichheitssatz geboten sei, durch Absenken des Regelanfallsalter bei Männern (und entsprechenden Adaptionen des Leistungsrechts) bereits vor dem Jahr 2029 bzw. 2034 zu verwirklichen. Der Verfassungsgerichtshof habe in VfSlg. 12.568/1990 zwar betont, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, sofort und schematisch für Männer und Frauen das gleiche Pensionsalter festzusetzen. Dass ein Zuwarten mit der Angleichung bis zum Jahr 2019 bzw. 2034 dem Gerichtshof gleichheitswidrig erschiene, gehe aus dem Erkenntnis jedoch klar hervor. Da einem Verfassungsgesetz im Zweifel nicht der Inhalt beigemessen werden dürfe, Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes um ihre Wirksamkeit zu bringen, verdiene jene Auffassung den Vorzug, die dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit einer früheren Angleichung belasse. Es gebe keinen einzigen Anhaltspunkt im Wortlaut des Textes und in der Entstehungsgeschichte dieses Bundesverfassungsgesetzes, dass dem einfachen Gesetzgeber damit die Möglichkeit genommen hätte werden sollen, eine Gleichstellung zwischen Männern und Frauen auf die Weise herbeizuführen, dass das Pensionsalter für Männer abgesenkt wird.
Zweitens bestehe an der Wahrung dieser Möglichkeit aus völkerrechtlichen und europarechtlichen Gründen großes Interesse. Der Beschluss des Nationalrats über das BVG-Altersgrenzen sei nach einer Österreich betreffenden Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen erfolgt, in der die stufenweise Anpassung der Witwerpension, wie sie durch die 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, eingeführt wurde, als Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß Art 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte qualifiziert wurde (UN-MRA , Pauger gegen Österreich, EuGRZ 1992, 344). Nach dieser Entscheidung sei klar gewesen, dass die Aufrechterhaltung eines unterschiedlichen Pensionsalters bis ins Jahr 2034 mit geltendem Völkerrecht nicht zu vereinbaren sei. Nationales Verfassungsrecht sei im Zweifel nicht so auszulegen, dass es dem Gesetzgeber die Möglichkeit völkerrechtskonformen Handelns nehme.
Ähnliches gelte in Bezug auf das Europarecht:
Die EU-Mitgliedstaaten hätten bei der Gestaltung ihres Sozialrechts Diskriminierungen nach dem Geschlecht zu unterlassen. Die Richtlinie 79/7/EWG, ABl. 1979 L 6/24, habe zum Ziel, auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise zu verwirklichen. Die Richtlinie beziehe sich unter anderem auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen die Risiken von Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit böten (Art3 Abs 1 lita). Die Modalitäten der Gewährung einer Leistung seien für die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht entscheidend; es genüge, wenn die Leistung unmittelbar und effektiv mit dem Schutz gegen ein in ihr aufgezähltes Risiko zusammenhänge. Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhalte den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, im Besonderen in Bezug auf den Zugang zu den genannten Systemen, sowie in Bezug auf die Berechnung der Beiträge und auf die Berechnung der Leistungen (Art4 der Richtlinie). Die sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dürften daher keinen unmittelbar oder mittelbar diskriminierenden Charakter haben.
Dass das Europarecht gegenwärtig keine Angleichung des Pensionsalters von Mann und Frau fordere, liege an der den Mitgliedstaaten in Art 7 der Richtlinie erteilten Ermächtigung, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente von der Gleichbehandlungspflicht auszunehmen. Diese Ausnahme sei jedoch eng auszulegen (vgl. Schrammel, Gleichbehandlung und Sozialversicherung, ZAS 1999, 33, 37): Diskriminierungen beim Rentenalter müssten objektiv erforderlich sein, um Gefährdungen des finanziellen Gleichgewichts des Sozialversicherungssystems zu verhindern oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten.
Nationale Rechtsvorschriften, die eine Ungleichbehandlung der Geschlechter beim Pensionsanfallsalter vorsehen, würden daher zunehmend unter europarechtlichen Druck geraten. Schrammel (ZAS 1999, 37) habe unter diesem Aspekt bereits de lege lata die Vereinbarkeit der etappenweisen Angleichung des Pensionsanfallsalters für Männer und Frauen bis Ende 2033 mit dem Gemeinschaftsrecht bezweifelt. Künftige Richtlinienänderungen würden diesen Druck verstärken. Dem Verfassungsgesetzgeber sei bewusst gewesen, dass Entwicklungen im Europarecht die Angleichung bereits vor dem Außerkrafttreten des BVG-Altersgrenzen erforderlich machen könnten. Für die Annahme, dass eine solche Angleichung durch Erlassung von Verfassungsrecht verhindert werden sollte, fehle jeder Anhaltspunkt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber nicht auf Jahrzehnte hinaus eine europarechtswidrige Rechtslage festschreiben wollte. Ein solches Ergebnis lasse sich aber nur dadurch vermeiden, dass nicht der Abstand zwischen dem Pensionsalter für Männer und dem für Frauen als solches vom Verfassungsgesetzgeber festgeschrieben werde, sondern lediglich das geringere Pensionsalter von Frauen in der Höhe, wie es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des BVG-Altersgrenzen bestanden habe.
2.1.3.6. Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken führten zunächst zur Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des ASVG, des GSVG und des BSVG, des Weiteren - und zwar im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Vertrauensschutz - aber auch zur Verfassungswidrigkeit der übrigen im vorliegenden Zusammenhang bekämpften Bestimmungen.
Die Anhebung des Pensionsalters für alle Systeme der staatlichen Alterssicherung im Interesse einer Verringerung des Bundesbeitrages und der Verringerung des Budgetdefizits bilde ein Gesamtpaket, das alle Bevölkerungsgruppen im Hinblick auf ihre Alterssicherung treffen solle. Wenn es vor dem Gleichheitsgrundsatz Bestand finden könne, dann überhaupt nur unter der Voraussetzung, dass davon wirklich alle Bevölkerungsgruppen betroffen sind. Wenn eine wesentliche Bevölkerungsgruppe - wie hier auf Grund verfassungsrechtlicher Bestimmungen die Sozialversicherten - davon ausgenommen wäre, dann wäre es keinesfalls mehr sachlich gerechtfertigt, für alle anderen Personengruppen ein höheres Antrittsalter vorzusehen. Nur dieser Gesichtspunkt der gleichmäßigen Belastung aller Bevölkerungsgruppen mit der Anhebung des Pensionsalters lasse es zu, die sonst bestehenden Unterschiede zwischen den einzelnen Systemen der Alterssicherung, insbesondere den Unterschied zwischen dem System der Sozialversicherung und dem Pensionsversorgungssystem der Beamten, vom Gesetzgeber bei der Anhebung des Pensionsalters außer Acht zu lassen.
2.2. Zu den Regelungen betreffend die neue Berechnung der Hinterbliebenenpensionen (so genannte Spreizung)
Die antragstellenden Abgeordneten vertreten die Auffassung, dass diese Regelungen aus den nachstehend genannten Gründen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
2.2.1. Die Vorschriften bewirkten, dass die Hinterbliebenenpension nicht zur Gänze ausbezahlt werde, sondern nur zu einem Teil oder auch gar nicht, und zwar deswegen, weil die/der überlebende Ehegattin/Ehegatte ein eigenes Einkommen beziehe. Im Ergebnis hätten diese Vorschriften damit die gleiche Wirkung wie Ruhensbestimmungen. Zu diesen bestehe eine ausführliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Dabei habe der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass Hinterbliebenenpensionen der Sicherung des Lebensunterhaltes auf einem einmal erreichten Standard dienten; das Sachlichkeitsgebot hindere den Gesetzgeber, Hinterbliebenenpensionen nachträglich so zu kürzen, dass der während des aktiven Erwerbslebens erreichte Lebensstandard nicht mehr gesichert sei.
2.2.1.1. In VfSlg. 3836/1960 habe der Verfassungsgerichtshof zwar ausgesprochen, dass die im Wesen von Ruhensbestimmungen liegende Differenzierung, der zu Folge zwischen Rentenbezugsberechtigten, die über ein gewisses anderweitiges Einkommen verfügten, und solchen ohne anderweitiges Einkommen unterschieden werde, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei; im Übrigen dürften derartige Kürzungsbestimmungen aber nur in sachlicher Weise differenzieren.
In VfSlg. 3389/1958 habe der Verfassungsgerichtshof den Unterschied zwischen Versorgungsansprüchen und Ansprüchen auf Ruhegenuss betont: "Versorgen" heiße nach dem Sprachgebrauch, den Lebensunterhalt einer Person sichern; "Versorgung" sei demnach Sicherung des Lebensunterhaltes einer Person durch entsprechende Leistungen. Daraus habe der Verfassungsgerichtshof abgeleitet, dass eine Doppelversorgung dann nicht vorliege, wenn eine Person (im konkreten Fall ein Beamter) neben ihren Ruhegenüssen auch noch ein Einkommen aus einem öffentlichen Dienstverhältnis oder aus einer diesem gleichzuhaltenden Beschäftigung beziehe. Auch eine Eigenpension habe in diesem Sinne keinen Versorgungscharakter, daher sei es sachlich nicht gerechtfertigt, die Hinterbliebenenversorgung dann zu kürzen, wenn daneben noch eine eigene Pension gebühre. Diese Rechtsprechung habe der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 3754/1960 fortgeführt und festgestellt, dass es beim Zusammentreffen eines selbst erworbenen Ruhegenusses mit einer Witwenpension keinesfalls zu einer Doppelversorgung komme; deswegen biete das Ziel des Gesetzgebers, eine Doppelversorgung aus Staatsmitteln zu vermeiden, keine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Differenzierung.
Nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten könne für den Fall des Zusammentreffens einer Pension, die auf einem selbst erworbenen Anspruch beruhe, mit einer Hinterbliebenenpension nach dem ASVG nichts anderes gelten.
2.2.1.2. In VfSlg. 8462/1978 habe der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend verallgemeinert, dass es - anders als beim Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge - nicht sachlich gerechtfertigt sei, Versorgungsleistungen deswegen zu kürzen, weil sie mit Ruhebezügen zusammentreffen; die für Ruhebezüge geltenden Kürzungsbestimmungen ließen sich nicht auf Versorgungsbezüge übertragen.
Das Zusammentreffen eines Versorgungsbezuges, wie die Witwen(Witwer)pension, mit einem eigenen Pensionsbezug dürfe daher - so meinen die Antragsteller - nicht zur Kürzung des Witwenversorgungsbezuges führen.
2.2.1.3. Im Erkenntnis VfSlg. 12.592/1990 habe der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Ruhen von Witwen(Witwer)pensionen ausgesprochen, dass folgende zwei Gesichtspunkte derartige Ruhensbestimmungen nicht sachlich rechtfertigen könnten:
Während bei Eigenpensionen der Gesichtspunkt im Vordergrund stünde, dass eine Pension nur dann zustehe, wenn die die Pensionsversicherungspflicht begründende Tätigkeit aufgegeben werde oder nicht ausgeübt werden könne - was im Erkenntnis VfSlg. 5241/1966 der Hauptgrund für die sachliche Rechtfertigung des Ruhens von Pensionen gewesen sei -, sei dies bei abgeleiteten Pensionen, wozu die Witwen(Witwer)pension gehöre, schon begrifflich ausgeschlossen.
Auch ein weiteres Argument, das bei Eigenpensionen herangezogen werden könnte, sei nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei abgeleiteten Pensionen nicht maßgeblich:
Ruhensbestimmungen könnten damit sachlich gerechtfertigt werden, dass von ihnen positive arbeitsmarktpolitische Effekte ausgingen, weil sie dazu führten, dass Pensionisten aus der Erwerbstätigkeit ausschieden und damit den Arbeitsmarkt entlasteten. Bei Witwen(Witwer)pensionen sei dies aber deswegen anders, weil in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle die Empfänger der Leistung schon bisher (neben dem verstorbenen Ehegatten) berufstätig gewesen seien. In diesem Zusammenhang bewirkten die Ruhensbestimmungen daher kaum das Freiwerden von Arbeitsplätzen. Es sei dem Pensionsberechtigten im Hinblick sowohl auf die Beibehaltung seines Lebensstandards als auch auf die Wahrung seiner Anwartschaft auf eine Eigenpension regelmäßig unzumutbar, die häufig schon durch lange Zeit vor der "Verwitwung" ausgeübte Erwerbstätigkeit plötzlich aufzugeben.
Auch wenn es sich bei den hier bekämpften Regelungen um keine Ruhensbestimmungen handle, für die das Arbeitsmarktargument heranzuziehen wäre, so sei - nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten - aus dieser Rechtsprechung das Prinzip abzuleiten, dass die Witwen(Witwer)pension der Beibehaltung des Lebensstandards diene, wie ihn das Ehepaar durch die jeweilige Berufstätigkeit gemeinsam erreicht habe; dieser Lebensstandard werde im Alter durch die Summe der beiden Pensionen bzw. durch die Summe der Eigenpension und der Hinterbliebenenpension (unter Berücksichtigung der in den Bemessungsvorschriften ausgedrückten Ersparnis in der Lebensführung) gesichert.
2.2.1.4. Abseits der Judikatur zu den Ruhensbestimmungen habe der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 5241/1966 festgestellt, dass die Versicherungsdauer und die Beitragszahlung für die Höhe der Pension von wesentlicher Bedeutung seien, vor allem auf Grund der Einrichtung der Steigerungsbeträge, und dass darin gewisse versicherungsrechtliche Elemente lägen. Diesen stünden sozialpolitische Erwägungen gegenüber, zB bei der Behandlung von Ersatzzeiten als Versicherungszeiten, dann bei den Bestimmungen betreffend den Grundbetragszuschlag oder auch bei der (1963 durch das Pensionsanpassungsgesetz eingeführten) Pensionsdynamik als dauernde Einrichtung der Anpassung der Leistungen der Sozialversicherung an die für jedes Kalenderjahr zu ermittelnde durchschnittliche Beitragsgrundlage, was über die bloße Anpassung der Leistungen an den Kaufkraftverlust hinausgehe. Diese Umstände, die die Höhe der Pension wesentlich beeinflussten, dienten "der Verwirklichung des Zieles der österreichischen Sozialgesetzgebung, dem Versicherten - um den Versicherungsfall des Alters hervorzuheben - nach seinem Ausscheiden aus dem Berufe eine seinem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung zu sichern" (VfSlg. 5241/1966, 172). Diesen Gedanken stelle der Verfassungsgerichtshof auch in einen Zusammenhang damit, dass die Mittel der Sozialversicherungsgemeinschaften zu einem wesentlichen Teil durch den Bundesbeitrag aufgebracht würden.
Daraus sei - so die antragstellenden Abgeordneten - umgekehrt abzuleiten, dass aus diesem von der Allgemeinheit aufgebrachten Beitrag die Verpflichtung des Gesetzgebers folge, für eine Sicherung des Lebensunterhaltes in der Pension zu sorgen.
Insgesamt könne dieser Rechtsprechung der Grundsatz entnommen werden, dass die Leistungen an Hinterbliebene die Aufgabe hätten, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu sichern, und zwar dahingehend, dass auch nach dem Ableben des Ehepartners der einmal erreichte Lebensstandard gesichert sei. Es sei mit diesem Grundsatz zwar vereinbar, wenn es generell zu einer gewissen Minderung von Witwenbezügen komme, sobald das Gesamteinkommen, aus eigenem Bezug und Versorgungsbezug zusammengerechnet, auf einem angemessenen Niveau gesichert werde. Keinesfalls seien damit aber Regelungen vereinbar, die dazu führten, dass - wie es nunmehr auf Grund der bekämpften Regelungen der Fall sei - eine Witwen(Witwer)pension zur Gänze wegfalle, wenn der eigene Ruhebezug relativ höher sei. Eine derartige Kürzungsbestimmung sei mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar.
2.2.2. Die Kürzungsbestimmungen betreffend die Witwen(Witwer)pensionen seien auch deshalb gleichheitswidrig, weil - entgegen der wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - ohne sachliche Rechtfertigung zwischen Personen, denen ein Ruhebezug aus einem der Pensionssysteme - sei es der Sozialversicherung, sei es des öffentlichen Dienstes oder diesem verwandter Pensionssysteme - zukomme, und sonstigen Personen differenziert werde. Für die Kürzungsbestimmung sei nämlich nicht das gesamte Einkommen der Witwe maßgeblich, sondern lediglich das auf Grund bestimmter Pensionssysteme. Damit würden diese Personen gegenüber all jenen benachteiligt, die ein anderes, aber völlig vergleichbares Einkommen hätten, wie insbesondere jenes aus einer privaten Pensionsversicherung - dies sei in VfSlg. 8462/1978 das maßgebliche Vergleichssystem gewesen - oder aus anderen Einkunftsquellen. In VfSlg. 12.592/1990 habe der Verfassungsgerichtshof nämlich festgestellt, dass es sachlich nicht begründbar wäre, weshalb bloß das aus einer Erwerbstätigkeit resultierende Einkommen ein teilweises Ruhen der Witwen(Witwer)pension bewirke, nicht aber im wirtschaftlichen Effekt gleichzuhaltende andere Einkünfte. In diesem Zusammenhang habe - so die antragstellenden Abgeordneten weiter - der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auch die Einkünfte aus von Pensionisten zurückgelegten Ersparnissen genannt, wobei er betont habe, dass sich deren Einbezug wiederum auf Grund anderer Erwägungen als verfassungswidrig erweisen könnte. Dabei habe der Verfassungsgerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass er das Ziel der budgetären Einsparung (im Zusammenhang mit Ruhensbestimmungen und der Schaffung von Arbeitsplätzen) nicht als gleichrangig mit den sonstigen Zielen ansehe, wenn dies zu einem mit dem Gleichheitsgebot unvereinbaren Ergebnis führte; weil es nämlich sachlich nicht begründbar wäre, weshalb bloß das aus einer Erwerbstätigkeit resultierende Einkommen ein teilweises Ruhen der hier ausschließlich in Rede stehenden Witwen(Witwer)pension bewirken sollte.
2.2.3. An dieser Unsachlichkeit ändere sich auch nichts dadurch, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Mindestgrenze von 20.000,- Schilling (1.453,46 €) auf ein solches anderes Einkommen abgestellt habe. Abgesehen davon, dass hiebei Einkünfte aus Vermögen nicht zu berücksichtigen seien, bringe diese Schutzgrenze eine sachliche Differenzierung bloß für jene Einkommen, die unter dieser Grenze liegen. Es sei aber keine sachliche Rechtfertigung hinsichtlich all jener Personen erkennbar, die ein höheres Einkommen als diese Schutzgrenze bezögen.
Im Übrigen sei die Regelung über den Schutzbetrag von 20.000,- Schilling (1.453,46 €) in sich unsachlich: In der betreffenden Bestimmung würden alle Erwerbseinkommen aufgezählt, nicht hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Hinblick auf die Funktion dieses Schutzbetrages sei aber diese Differenzierung nicht gerechtfertigt: Der Schutzbetrag solle garantieren, dass ein gewisses Mindestniveau der Versorgung im Alter, aus welchen Einkunftsquellen immer, nicht unterschritten werde; daher solle keine Kürzung von Witwen(Witwer)pensionen erfolgen, solange diese Untergrenze unterschritten werde. Vor dem Hintergrund der vorhin wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Funktion von Versorgungsbezügen sei kein sachlicher Grund erkennbar, etwa Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit einzubeziehen, Einkünfte aus Vermögen aber nicht; auch durch derartige Einkünfte werde nämlich eine Mindestversorgung der Witwe oder des Witwers gesichert.
Die Unsachlichkeit des Schutzbetrages habe zunächst ihren Sitz in § 264 Abs 6 ASVG und in den Parallelbestimmungen in den anderen Pensionssystemen. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Vorschriften über die "Hinterbliebenenspreizung" nur im Zusammenhang mit diesem "Schutzbetrag" erlassen habe, sodass eine isolierte Aufhebung des § 264 Abs 6 ASVG (und der Parallelbestimmungen) dem Gesetz einen Inhalt gäbe, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne. Daher werde die Aufhebung der gesamten Regelung des § 264 Abs 2 bis 7a ASVG und der Parallelbestimmungen in anderen Pensionssystemen beantragt.
2.2.4. Die Unsachlichkeit der Kürzungsbestimmungen beim Zusammentreffen einer Witwen(Witwer)pension mit anderen Pensionsbezügen treffe noch verschärft auf die Obergrenze der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 264 Abs 6a ASVG und den Parallelbestimmungen in den anderen Pensionssystemen zu. Diese Bestimmungen bewirkten, dass eine Witwen(Witwer)pension zur Gänze wegfalle, sobald die doppelte Höchstbeitragsgrundlage, gegenwärtig 6.540 € (89.992,- Schilling), überschritten werde.
Für diesen gänzlichen Wegfall der Witwen(Witwer)pension sei keinerlei sachliche Rechtfertigung erkennbar. Dieser Wegfall widerspreche sowohl dem Versicherungsprinzip, schließlich hätten die betreffenden Personen in gleicher Weise wie jene, bei denen kein Wegfall eintrete, durch ihre Beiträge den Anspruch auf Versorgung der Witwe oder des Witwers erworben, sodass sie nun Anspruch auf entsprechende Leistungen hätten. Gleichzeitig werde dadurch das Prinzip verletzt, dass derartige Versorgungsbezüge den Lebensstandard des Betroffenen sichern sollten, "der nun zur Gänze wegfallen solle".
Auch wenn es dabei im österreichischen Einkommensvergleich um verhältnismäßig hohe Einkommen gehe, werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Schließlich seien diese Leistungen aus den Pensionssystemen durch entsprechend hohe Beiträge erworben worden, es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, diese Ansprüche ab der genannten Grenze zur Gänze wegfallen zu lassen. Auch dann, wenn ein verhältnismäßig hohes Einkommensniveau vorliege, solle die Hinterbliebenenpension den einmal erreichten Lebensstandard sichern; dies sei aber nicht möglich, wenn ein entscheidender Anteil des Einkommens, mit dem die Betroffenen rechnen konnten, auf einmal wegfalle. Hiebei handle es sich auch nicht um einzelne Härtefälle. Die Kürzungsbestimmung greife zur Gänze bei all jenen Ehepaaren, bei denen beide Partner Beamte sind, deren Pensionen nicht durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt seien (und denen auch entsprechend hohe Pensionsbeiträge, die ebenfalls der Höhe nach nicht begrenzt sind, gegenüberstünden).
2.2.5. Die von den Spreizungsbestimmungen bewirkten Kürzungen seien auch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Das SRÄG 2000, mit dem die Erhöhung der Spreizung auf Null bis 60 % eingeführt wurde, sei am erstmals kundgemacht worden. Die neuen Bestimmungen seien ohne jede Übergangsregelung mit in Kraft getreten, sodass alle Witwen(Witwer)pensionen betroffen seien, deren Stichtag nach dem liege.
Da bei den Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wozu die Hinterbliebenenpensionen gemäß § 222 AbsZ 3 lita ASVG gehörten, der Stichtag gemäß § 223 der auf den Todestag folgende Monatserste sei, bedeute dies, dass auch sehr betagte Personen, die sich bereits lange in Pension befänden und ihre Lebenssituation nicht mehr wesentlich ändern könnten, von der Neuregelung erfasst seien.
Für diese Witwen und Witwer bringe die Neuregelung einen plötzlichen und intensiven Eingriff in einen Pensionsanspruch, den sie bereits erworben hätten. Das Ausmaß des Eingriffes hänge davon ab, wie sich die Berechnungsgrundlagen des (der) Verstorbenen und der Witwe (des Witwers) zueinander verhielten. Soferne die Berechnungsgrundlage des hinterbliebenen Ehepartners weniger als ein Drittel der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen betrage, erfolge keine Kürzung. Betrage sie zwei Drittel der Berechnungsgrundlage, so erfolge bereits eine Kürzung um 17 %, sei die Berechnungsgrundlage gleich hoch, sodass der Prozentsatz von 52 auf 40 sinke, so betrage die Kürzung bereits 23 % gegenüber der davor geltenden Regelung. Bei einem Ausmaß der Berechnungsgrundlage des hinterbliebenen Ehepartners von 150 % - bis zu diesem Ausmaß habe die Spreizung auf 40 % vor der Neuregelung gereicht - betrage die Kürzung 38 %. Ab einem Ausmaß der Berechnungsgrundlage des hinterbliebenen Ehepartners von 233,33 % betrage die Kürzung 100 %.
Bereits diese Gegenüberstellung zeige, dass die plötzliche - ohne Übergangsregelung erfolgte - Kürzung der Hinterbliebenenpensionen ein Ausmaß erreiche, das im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mit dem Vertrauensschutz nicht vereinbar sei. Lediglich für die zu vernachlässigende Personenanzahl, deren Bemessungsgrundlage weniger als ein Drittel der/des Verstorbenen betrage, erfolge keine Kürzung. Beim überwiegenden Anteil der betroffenen Personen betrage hingegen die Kürzung deutlich mehr als 10 %, eine Größenordnung, die der Verfassungsgerichtshof stets als unvereinbar mit dem Vertrauensschutz erachtet habe.
Wie groß der Personenkreis sei, der von einer plötzlichen Kürzung von mehr als 10 % betroffen sei, zeige die folgende Überlegung:
Das Medianeinkommen, also jenes Einkommen, das 50 % der betreffenden Personen beziehen (sodass 50 % der betreffenden Personengruppe ein geringeres Einkommen, 50 % ein höheres Einkommen hätten), differiere zwischen Männern und Frauen sowie zwischen Angestellten und Arbeitern. In der folgenden Tabelle sei dargestellt, wie hoch es auf Grund der für 1988 zur Verfügung stehenden Werte sei (vgl. Kreiter, Kürzung der Witwen- und Witwerpension, Finanznachrichten, Heft 11 vom , S 3). Für Männer zwischen 55 und 59 Jahren und für Frauen zwischen 50 und 54 Jahren (also für jene Altersgruppe, die in Pension gehe) würden sich die folgenden Werte ergeben:
Angestellte Arbeiter
Männer 41.064 24.492
Frauen 22.455 16.229
Entsprechend den Durchschnittswerten für ASVG-Pensionen sei weiters anzunehmen, dass die konkrete Pension bei diesen Betragsgrundlagen bei Männern 59,5 % und bei Frauen 51 % betrage.
Nach der alten Regelung (Spreizung 40 %/60 %) hätten sich, je nachdem, welche Kombination bei einem Ehepaar (Angestellte[r] bzw. Arbeiter[in]) vorliege, folgendes Ausmaß der Witwen- bzw. Witwerpension ergeben:
Mann Frau Witwen-% Witwer-%
Angestellter Angestellte 60 % 40 %
Angestellter Arbeiterin 60 % 40 %
Arbeiter Angestellte 54 % 50 %
Arbeiter Arbeiterin 60 % 40 %
Durch die Ausdehnung der Spreizung auf 0-60 % ergebe sich demgegenüber folgendes Ausmaß der Witwen- bzw. Witwerpension:
Mann Frau Witwen-% Witwer-%
Angestellter Angestellte 53,6 % 15,1 %
Angestellter Arbeiterin 58,1 % 0 %
Arbeiter Angestellte 42,5 % 37,3 %
Arbeiter Arbeiterin 50,1 % 24,7 %
Dies bedeute gegenüber der früheren Regelung, in Prozenten ausgedrückt, folgende Kürzungen:
Mann Frau Witwen-% Witwer-%
Angestellter Angestellte -10,7 % -62,3 %
Angestellter Arbeiterin -3,2 % -100,0 %
Arbeiter Angestellte -21,3 % -25,4 %
Arbeiter Arbeiterin -16,5 % -38,3 %
Diese Darstellung zeige, dass die Erweiterung der Spreizung auf 0-60 % zu einer intensiven Kürzung der Hinterbliebenenpensionen führe, und zwar für den Großteil des betroffenen Personenkreises. Dabei sei noch gar nicht berücksichtigt, dass in den Nettobeträgen eine noch relativ stärkere Kürzung eintrete. Wegen der Steuerprogression erfolge nämlich eine im Schnitt relativ höhere Besteuerung, sobald eine Person eine Eigenpension und eine Witwer(Witwen)pension beziehe, im Vergleich zu jenem Fall, in dem sich die Pensionen - vor dem Ableben des einen Ehepartners - auf zwei Personen verteilt haben.
Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass Personen ihre Lebensführung auf eine in bestimmter Höhe erwartbare Witwen- oder Witwerversorgung einrichteten. Wie der Verfassungsgerichtshof betont habe, sollten Pensionen einen einmal erreichten Lebensstandard sichern, dies treffe auch für Hinterbliebenenpensionen zu. Dieser Grundsatz gelte ungeachtet dessen, ob eine Person eine Witwen(Witwer)pension allein beziehe oder ob der Lebensstandard durch eine Kombination von eigener Pension und Witwen(Witwer)pension gesichert werden solle.
Angesichts der Plötzlichkeit des Inkrafttretens habe der betroffene Personenkreis auch nicht auf anderweitige Weise für den Fall des Ablebens des Ehepartners vorsorgen können. Die angefochtene Regelung sei daher mit dem Vertrauensgrundsatz nicht vereinbar, weswegen sie gegen das Gleichheitsgebot verstoße.
2.2.6. Die Spreizungsregelung sei aber auch als solche in eklatant unsachlicher Weise gestaltet. Diese Unsachlichkeit ergebe sich daraus, dass dem für die Spreizung maßgeblichen Vergleich die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG geregelten Berechnungsgrundlagen zu Grunde gelegt würden.
Die Berechnungsgrundlage würde nicht die tatsächliche Pensionshöhe nach dem ASVG widerspiegeln. Berechnungsgrundlage sei vielmehr die um 11 % erhöhte Bemessungsgrundlage der Pension des (der) Verstorbenen bzw. Hinterbliebenen. Die Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG sei - untechnisch gesprochen - das durchschnittliche Einkommen jener 15 Jahre (180 Monate), in denen der Versicherte das höchste Einkommen bezogen habe. Die konkrete Pensionshöhe - bei außer Achtlassen von Kindererziehungszeiten - ergebe sich aus einem Prozentsatz dieser Bemessungsgrundlage, wobei dieser Prozentsatz - die Summe der Steigerungspunkte - von der Anzahl der Versicherungsjahre abhänge; pro Versicherungsjahr gebührten zwei Steigerungspunkte. Aus den Vorschriften über die Wartezeit (§236 ASVG) ergebe sich, dass eine Alterspension nur dann gebühre, wenn zumindest 180 Beitragsmonate (15 Jahre) vorlägen.
Dies habe zur Folge, dass in die Vergleichsberechnung nicht die tatsächliche Höhe der Pension eingehe, sondern nur einer der Berechnungswerte für eine Pension, die erworben worden sei oder allenfalls erworben hätte werden können, der aber für sich allein nicht die tatsächliche Pensionshöhe widerspiegle. Tatsächlich könne etwa nach dem Konzept des Gesetzes für die Berechnungsgrundlage die Höchstbemessungsgrundlage maßgeblich sein, obwohl im Extremfall die Witwe (der Witwer) nach Erfüllung der Wartezeit überhaupt keinen Pensionsanspruch erwerbe und dementsprechend nie eine Pension beziehen werde, weil sie (er) weniger als 15 Beitragsjahre aufweise. Dessen ungeachtet werde - abhängig von der Höhe der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen - seine (ihre) Witwen(Witwer)pension im Höchstausmaß gekürzt, und zwar gegebenenfalls bis zum gänzlichen Wegfall. Umgekehrt könne auch die Bemessungsgrundlage sehr niedrig sein, sodass eine sehr hohe Witwen(Witwer)pension gebühre, wenn zwar die Bemessungsgrundlage für die Pension, und damit die Berechnungsgrundlage für die Vergleichsrechnung, gering sei, dafür aber entsprechend lange Beitragszeiten vorlägen, die sich in einer hohen Summe von Steigerungspunkten ausdrückten, sodass beispielsweise 80 % der Bemessungsgrundlage als Pension gebührten.
Die Auswirkungen dieser gesetzlichen Vorschriften über die Spreizungen der Witwen(Witwer)pension ließen sich an Hand des folgenden Beispieles darlegen, das den antragstellenden Abgeordneten bekannt sei und keinesfalls einen untypischen Ausnahmefall bilde. Es gehe um eine Frau (Hauptschullehrerin), die über eine eigene Pension von 36.164 Schilling verfüge. Sie sei mit einem Arbeiter verheiratet, dessen Pension 13.679 Schilling betrage. In der Folge werde nun die Auswirkung der Spreizungsregelung durch eine Gegenüberstellung der Auswirkungen nach der alten und nach der neuen Rechtslage dargestellt, und zwar einerseits unter der Annahme, dass der Mann ein gleich hohes Einkommen wie die Frau habe, andererseits unter der Annahme, dass die dargestellte Differenz in der Höhe der Pension bestehe.
Die Berechnungsgrundlage der Frau und des Mannes würde im ersten Fall 45.205 Schilling betragen, im zweiten Fall würde die Berechnungsgrundlage des Mannes annähernd genau die Hälfte, nämlich 22.005 Schilling betragen (das Berechnungsbeispiel würde sich natürlich im umgekehrten Fall - der angesichts der Einkommensverhältnisse der häufigere sei - entsprechend gleich darstellen, sodass an Stelle der geringen Witwenpension eine geringeren Witwerpension gebührte).
Bei einer für beide gleich hohen Berechnungsgrundlage von 45.205 Schilling, die unter gleichen Voraussetzungen zu einer Pension von jeweils 36.164 Schilling führte, hätte die Witwen(Witwer)pension nach der alten Rechtslage eine Höhe von 18.805 Schilling erreicht; dem überlebendem Eheteil wäre also ein Gesamteinkommen aus eigener Pension und Hinterbliebenenpension von 54.969 Schilling zur Verfügung gestanden. Im anderen Fall - Berechnungsgrundlage des Mannes halb so hoch wie die der Frau (Pension der Frau 36.164, Pension des Mannes 13.679 Schilling) - würde die Witwenpension nach der alten Rechtslage 5472 Schilling, die Witwerpension 21.698 betragen.
Nach der neuen Rechtslage würde sich im Fall der gleich hohen Pension der Frau und des Mannes eine Witwen(Witwer)pension von 14.466 Schilling ergeben, das sind 76,9 % der Witwen(Witwer)pension nach der früheren Rechtslage. Im Fall der halb so hohen Berechnungsgrundlage des Mannes wie jener der Frau (Pension der Frau: 36.164 Schilling, Pension des Mannes: 13.679 Schilling), würde sich nach der neuen Rechtslage eine Witwenpension in Höhe von 1.145 Schilling ergeben, das seien lediglich 20,9 % der nach der alten Rechtslage gebührenden Witwenpension; die Differenz betrage also 56 %.
Diese unterschiedlichen Ergebnisse seien durch nichts sachlich rechtfertigbar. Wie drastisch die Auswirkungen des Vergleiches der Berechnungsgrundlage seien, zeige sich darin, dass dann, wenn die Berechnungsgrundlage des Mannes - bei gleich hoher Pension - nicht 22.005 Schilling betrüge, sondern 19.373, die Witwenpension zur Gänze wegfiele.
Wie unsachlich sich der Vergleich bloß der Berechnungsgrundlagen (und nicht von tatsächlichen Pensionshöhen) auswirke, sei auch an folgenden Varianten gezeigt, die davon ausgingen, dass die Pension des Mannes immer gleich hoch sei, sich aber durch eine unterschiedliche Kombination von Bemessungsgrundlage und Summe der Steigerungspunkte ergebe:
Bemessungs- Summe d. Pension Berech- Prozent- Witwen-
grundlage Steige- des nungs- satz f. pension
rungs- Mannes grund- Witwen-
punkte lage pension
19.824 69,0 % 13.679 22.005 8,37 % 1.145
17.425 78,5 % 13.679 19.342 0,00 % 0
21.208 64,5 % 13.679 23.541 12,39 % 1.695
27.340 50,033 % 13.679 30.348 25,31 % 3.462
Die Tabelle zeige, dass die Höhe der Witwenpension völlig unterschiedlich sei, obwohl die Pension des Mannes stets gleich sei; die Witwenpension schwanke im konkreten Beispiel zwischen 0 und 3.462 Schilling oder - anders ausgedrückt - zwischen 0 % und 25 % der Pension des Mannes.
Diese Regelung und die damit verbundene Differenzierung zwischen Witwen (Witwern) mit niedriger Bemessungsgrundlage und relativ hoher Pension und hoher Berechnungsgrundlage und relativ niedriger oder keiner Pension, entbehre jeglicher sachlicher Rechtfertigung und sei daher per se gleichheitswidrig.
2.2.7. Eine weitere Gleichheitswidrigkeit ergebe sich aus der unterschiedlichen Regelung im Vergleich zu Beamten.
Bei Beamten spiegle die Berechnungsgrundlage unmittelbar die Höhe der Pension wieder und zwar sowohl nach der derzeit [gemeint:
bei Antragstellung] geltenden Rechtslage als auch nach der ab dem geltenden. Bei den Beamten werde nämlich die Höhe der Pension unmittelbar mit einem Prozentsatz von 80 % aus der Bemessungsgrundlage abgeleitet. Auf diese Weise gehe bei Beamten in die Berechnungsgrundlage die tatsächliche Pensionshöhe ein, was insofern ein sachlicher Anknüpfungspunkt sei.
Allerdings ergebe sich die Gleichheitswidrigkeit beim Zusammentreffen von ASVG-Pension und Beamtenpension. Die Pensionen des jeweils anderen Pensionssystems seien bei Anwendung der Vergleichsberechnung heranzuziehen. Dies habe zur Folge, dass die Vergleichsberechnung unterschiedliche Ergebnisse liefere, je nach dem, ob Beamtenpensionen mit Beamtenpensionen, ASVG-Pensionen mit ASVG-Pensionen oder ASVG-Pensionen mit Beamtenpensionen einander gegenübergestellt werden. Auch für diese Differenzierung sei keinerlei sachliche Rechtfertigung erkennbar.
Die Ursache dieser Verfassungswidrigkeit liege zunächst in den Bestimmungen des § 264 Abs 3 und 4 ASVG betreffend die Berechnungsgrundlagen im ASVG sowie in den Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze.
Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, bei einer grundsätzlich für alle Pensionssysteme geltenden Regelung in der Detailausgestaltung zwischen Beamten und sozialversicherten Personen zu unterscheiden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe der Gesetzgeber bewusst gleiche Regelungen für den Bereich der Sozialversicherung und für die anderen Pensionsbereiche schaffen wollen. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, eine Differenzierung zu schaffen, die sozialversicherte Personen im Regelfall deshalb schlechter stelle, weil wegen der heranzuziehenden Berechnungsgrundlage die Kürzung der Witwen(Witwer)pension höher ausfalle als bei Beamten und jenen Pensionssystemen, die dem Pensionsrecht der Beamten nachgebildet seien. Dies bewirke jedenfalls die Unsachlichkeit der Bestimmungen im ASVG.
Allerdings schlage diese Verfassungswidrigkeit auch auf die Bestimmungen betreffend die Beamtenpensionen und vergleichbare Pensionssysteme durch:
Die Absicht des Gesetzgebers habe darin bestanden, gleiche Regelungen für alle Pensionssysteme zu schaffen. Würde nun nur für einen Teilbereich die Kürzungsregelung aufgehoben, so würde eine neuerliche Ungleichbehandlung auftreten, indem sie nämlich für den anderen Versicherungsbereich bestehen bliebe.
Die Gleichheitswidrigkeit folge aus einer unterschiedlichen Regelung, einerseits für das Sozialversicherungsrecht, andererseits für das Pensionsrecht der Beamten und vergleichbare Pensionssysteme. Diese Gleichheitswidrigkeit könnte sowohl dadurch beseitigt werden, dass die Regelungen des Sozialversicherungsbereiches an die des Beamtenbereiches angeglichen würden, als auch umgekehrt. Denkbar wäre auch, eine völlig neue Berechnungsgrundlage für alle Pensionssysteme zu schaffen. Würden aber lediglich die Bestimmungen für ein Pensionssystem aufgehoben, so würde die bestehende Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt.
2.2.8. Eine weitere Unsachlichkeit, die allerdings ausschließlich den Bereich der Sozialversicherung betreffe, ergebe sich aus jener Vorschrift des § 264 Abs 3 und 4 ASVG, wonach zur Bildung der Berechnungsgrundlage die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238 leg. cit. um 11 % zu erhöhen sei.
Diese Vorschrift sei erstmals mit dem Bundesgesetz BGBl. 1995/132 in das Sozialversicherungsrecht aufgenommen worden, und zwar auf Grund des Initiativantrages 126/A 21. GP. Wie sich aus den Erläuterungen zum Initiativantrag (wiedergegeben in AB 92 BlgNR 19. GP) ergebe, sollte mit dieser Vorschrift der Gleichklang mit den Rechtsvorschriften des öffentlichen Dienstes herbeigeführt werden.
Zur konkreten Bestimmung (Erhöhung um 11 %) werde in den Erläuterungen ausgeführt: "Darunter fällt auch die Bestimmung, dass als Berechnungsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung die Bemessungsgrundlage um 11 vH zu erhöhen ist, weil die Berechnungsgrundlage für die Beamten sich auf den letzten Aktivbezug stützt, während in der gesetzlichen Pensionsversicherung die Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Diese beträgt im Durchschnitt 90 vH des letzten Aktivbezuges."
Der Gesetzgeber sei also von der Annahme ausgegangen, dass die Anwendung eines Durchrechnungszeitraumes von 15 Jahren dazu führe, dass im Schnitt die Bemessungsgrundlage nur 90 % des letzten Einkommens betrage, und zwar unter der Annahme, dass innerhalb der letzten 15 Jahre eine kontinuierliche Aufwertung im Sinne der allgemeinen Entwicklung der Beitragsgrundlagen erfolgt sei (also ungeachtet von individuellen Erhöhungen und ungeachtet von Biennien). Dabei ergebe sich die Bemessungsgrundlage aus dem arithmetischen Mittel der aufgewerteten Beitragsgrundlagen, wobei die Aufwertung mittels der Anpassungsfaktoren (§108 f ASVG) erfolge, sodass auf diese Weise der so genannte Struktureffekt (der sich aus dem Wegfall von geringeren Altpensionen und dem Hinzukommen von relativ höheren neuen Pensionen ergebe) in die Aufwertung eingehe. Dies bedeute, dass sich bei einem Struktureffekt von 1,2 % im Schnitt eine jährliche Erhöhung von 2,24 % ergebe.
Die Unsachlichkeit ergebe sich nun zunächst daraus, dass die Erhöhung um 19 % [gemeint wohl: 11 %] nur dann "schlagend werde", wenn tatsächlich ein 15-jähriger Zeitraum in die Berechnungsgrundlage eingehe. Für die Vergleichsberechnung würden aber auch Berechnungsgrundlagen für kürzere Zeiträume herangezogen. Sofern beispielsweise eine Witwe nur ein Jahr unmittelbar vor dem Anfall der Witwenpension gearbeitet habe und dementsprechend nur dieses eine Jahr in die Berechnungsgrundlage eingehe, so wäre - zur Erzielung einer durchschnittlich gleich hohen Bemessungsgrundlage wie bei Beamten - die Bemessungsgrundlage (unter Berücksichtigung des sich aus dem System der Nettoanpassung ergebenden Beitragsbelastungsfaktors) lediglich um 3,12 % zu erhöhen.
Umgekehrt seien all jene Witwen benachteiligt, deren 15-jährige Bemessungszeit lange vor dem Anfall der Witwenpension liege, weil auf Grund der damals geltenden Beitragsgrundlagen, die nunmehr auf die Berechnungsgrundlage durchschlagen würden, viel größere Erhöhungen zu berücksichtigen wären.
Dies werde etwa am - realistischen - Beispiel einer Frau deutlich, die zwischen 1965 und 1979 gearbeitet habe und deren 15-jähriger Bemessungszeitraum dem entsprechend in diese Jahre fällt, die anschließend 20 Jahre ohne Berufstätigkeit verheiratet gewesen sei und nach 20-jähriger Ehe im Jahre 2001 verwitwet sei, sodass für dieses Jahr eine Vergleichsberechnung zur Bestimmung der Höhe der Witwenpension anzustellen sei, in die der Bemessungszeitraum von 1965 bis 1979 Eingang finde:
Die Bemessungsgrundlage für diesen 15-jährigen Bemessungszeitraum in den Jahren 1965 bis 1979 würde (ungeachtet außerordentlicher Erhöhungen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß der 32. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 704/1976) für einen Stichtag im Jahre 2001 eine Höchstbemessungsgrundlage von 26.727 Schilling ergeben, was lediglich 70,15 % der in Folge der Vernachlässigung der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage korrigierten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von 38.100 Schilling ausmache. In diesem Fall müsste also die Erhöhung 42,6 % und nicht 11 % betragen, um eine Gleichbehandlung mit den Beamten herbeizuführen.
Aber auch die Betrachtung eines Falles, in dem eine Bemessungsgrundlage unmittelbar vor Beginn des Anfalls der Witwenpension vorliege, führe zu einem abweichenden Ergebnis: Das Verhältnis aus "Höchstbemessungsgrundlage" (bei unmittelbarer Lage vor dem Jahr 2001) zur gegenwärtigen Höchstbeitragsgrundlage betrage im Jahr 2001 87,59 % (38.891 : 44.400), was eine Erhöhung um 14,2 % bedeute, die beim 11 %-satz des Gesetzgebers nicht berücksichtigt werde.
Lägen beispielsweise nur Beitragszeiten im Jahr 2000 vor, dann würde das Verhältnis 96,97 % betragen, woraus eine Erhöhung um nur 3,1 % vorzunehmen wäre, wiederum an Stelle der im Gesetz vorgesehenen 11 %.
All diese Überlegungen zeigten, dass die Festlegung von 11 % - auch wenn man unterstelle, dass der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen könne - nicht realistisch sei und zu unsachlichen Ergebnissen führe. Auch im Hinblick darauf seien § 261 Abs 3 und 4 ASVG und die Parallelbestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen verfassungswidrig.
Diese Verfassungswidrigkeit sei allerdings nicht bloß durch Aufhebung jeweils der Wortfolge: ", erhöht um 11 vH," in § 264 Abs 3 Z 1 und Z 2 sowie in § 264 Abs 4 Z 1 und 2 ASVG zu beseitigen, weil dies wiederum zur Folge hätte, dass gegenüber dem Pensionsrecht der Beamten eine noch größere Ungleichbehandlung einträte. Von der geschilderten Verfassungswidrigkeit seien daher der gesamte Abs 3 und Abs 4 des § 264 ASVG sowie die Parallelbestimmungen erfasst.
2.2.9. Unsachlich sei es auch, dass die Kürzungsregelung des § 264 Abs 6a ASVG die Sonderzahlungen nicht berücksichtige. Auch in jenen Fällen, in denen die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreite, komme es zu einer Überschreitung in jenen Monaten, in denen Sonderzahlungen gewährt würden, seien es nun Sonderzahlungen aus dem eigenen Einkommen der Witwe, seien es die Sonderzahlungen im Rahmen der Witwen(Witwer)pension. Dies bedeute im Ergebnis, dass jene Personen, die durch die Sonderzahlungen über die Höchstgrenze des § 264 Abs 6a ASVG und der entsprechenden Bestimmungen in den anderen Gesetzen kämen, keine Sonderzahlungen mehr erhielten, weil ihre Witwen(Witwer)pension im gleichen Ausmaß gekürzt werde. Auf diese Weise seien sie ungleich behandelt gegenüber all jenen Personen, die Sonderzahlungen erhielten, ohne dass es hiefür eine sachliche Rechtfertigung gebe.
. Eine weitere Unsachlichkeit der Spreizungsregelung liege darin, dass ausschließlich die Verhältnisse am Stichtag maßgeblich seien. Alle Änderungen, die sich in der Berechnungsgrundlage oder auch in der tatsächlichen Pension nach dem Stichtag ergäben, würden keinen Eingang finden, es bleibe immer bei jener Witwen(Witwer)pension, wie sie sich aus der Vergleichsrechnung aufgrund der Berechnungsgrundlagen am Stichtag ergeben habe.
Dies bedeute, dass dann, wenn ein Ehepartner nur im Jahr des Todes des Ehepartners eine Arbeit aufnimmt, überhaupt keine Bemessungsgrundlage für die Vergleichsberechnung heranzuziehen sei (§241 ASVG sei nicht anwendbar), sodass dieser Ehepartner diese Witwen(Witwer)pension im Höchstausmaß erhalte. Dies auch dann, wenn die betreffende Person weiter arbeite und in der Folge eine eigene Pension erwerbe, die sogar die Höchstpension sein könnte. Wenn hingegen der Ehepartner zum Stichtag durch 14 Jahre hindurch die Höchstbeitragsgrundlage aufgewiesen habe, in der Folge aber die Arbeit verliere, sodass diese Person die Wartezeit nicht erfülle, gehe in die Berechnung der Witwen(Witwer)pension diese Berechnungsgrundlage ein und führe zu einer entsprechenden Kürzung der Witwen(Witwer)pension (im Extremfall bis zum gänzlichen Entfall), obwohl diese Person überhaupt keine eigene Pension erwerbe.
Es liege auf der Hand, dass diese Ergebnisse unsachlich und daher mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar seien.
. Schließlich sei auch die Gestaltung der Anpassung des Schutzbetrages unsachlich gestaltet:
Gemäß dem vierten Satz des § 264 Abs 6 ASVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001, trete an die Stelle des Betrages von 1465,08 €
(20.160,- Schilling) ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§108f) vervielfachte Betrag. Dieser Anpassungsfaktor gemäß § 108f sei jener Faktor, der für die Anpassung der Pension nach dem System der Nettoanpassung maßgeblich sei. Dieses System bedeute, dass die Anpassung niedriger sei als es dem entsprechenden Anteil am Wirtschaftswachstum, gegebenenfalls auch der Geldentwertung, entspreche, weil einerseits der sogenannte Struktureffekt (der Umstand, dass insgesamt der Pensionsaufwand deswegen steige, weil geringere Altpensionen durch Ableben wegfallen, die Neupensionen im Schnitt aber höher seien) und gleichzeitig der auf die Beitragsleistungen entfallende Teil nicht berücksichtigt werde.
Die Heranziehung dieses Wertes sei deswegen unsachlich, weil für die Untergrenze das gesamte Erwerbseinkommen maßgeblich sei, das dementsprechend mit dem Wirtschaftswachstum bzw. der gesamten Einkommensentwicklung steigen müsste. Der Umstand, dass diese Grenze lediglich mit dem Anpassungsfaktor steige, bewirke ein ständiges relatives Sinken dieser Grenze, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gebe.
Diese Unsachlichkeit zeige sich auch im Vergleich zu der Grenze für den Höchstwert, der gemäß § 264 Abs 6a ASVG von der Höchstbeitragsgrundlage abhänge. Diese Höchstbeitragsgrundlage steige gemäß "§108b iVm § 108 Abs 2" ASVG mit der Aufwertungszahl, die die Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gegenüber dem jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr wiedergebe. Diese Veränderung der Beitragsgrundlage spiegle dementsprechend die durchschnittliche Wirtschaftsentwicklung wider, anders als der für die Anpassung des Schutzbetrages gewählte Wert.
2.3. Zu den Regelungen betreffend "die Erhöhung der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt"
2.3.1. In dieser Hinsicht bestünden zwischen dem System des Sozialversicherungsrechts und dem System der Beamtenpensionen und verwandter Pensionssysteme wesentliche Unterschiede.
Im Beamtenpensionsrecht (§4 Abs 3 PensionsG) erfolge eine Kürzung der bereits auf 80 % verminderten Bemessungsgrundlage; daher käme es zu einer im Verhältnis zum Ausmaß des früheren Pensionsantritts stets gleichen prozentuellen Kürzung. Im Sozialversicherungsrecht (§261 Abs 4 ASVG) würden dagegen die Steigerungspunkte gekürzt, und zwar ungeachtet dessen, ob sie über das Höchstausmaß an anderen Steigerungspunkten von 80 % hinausgehen oder nicht.
Diese Regelung des Sozialversicherungsrechts sei einerseits wegen Verstoßes gegen das Versicherungsprinzip und auch in sich unsachlich, andererseits erfolge eine unsachliche Differenzierung zwischen dem Pensionssystem des ASVG und dem der Beamten. Im Übrigen verstoße die überfallsartige Anhebung der Abschläge gegen den ebenfalls aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Vertrauensschutz.
2.3.2. Seit dem Erkenntnis VfSlg. 3670/1960 vertrete der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Sozialversicherung einerseits vom Versicherungsprinzip, andererseits vom Versorgungsprinzip beherrscht werde. Zwar sei in VfSlg. 4714/1964 betont worden, dass die Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wäre, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Riskengemeinschaft bildeten, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdränge; deswegen müsse in der Sozialversicherung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen bestehen. Diese Ausführungen seien jedoch vor dem Hintergrund der damals zu entscheidenden Rechtssache zu verstehen gewesen, bei der es um die Zulässigkeit einer Doppelversicherung gegangen sei. In diesem Zusammenhang habe der Verfassungsgerichtshof betont, dass über den individuellen Sonderinteressen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen stünden; die Riskengemeinschaft sei eine Solidaritätsgemeinschaft. Der Gemeinschaftsgedanke sei für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Daher sei es dann, wenn eine Person mehreren Berufsgruppen angehöre, zulässig, sie sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen; die daraus resultierende Doppelversicherung sei verfassungsrechtlich unbedenklich.
Diese Auffassung setze aber - so die antragstellenden Abgeordneten - voraus, dass die Sozialversicherung grundsätzlich vom Versicherungsprinzip beherrscht werde, das zu Gunsten des Versorgungsprinzips durchbrochen werde. Dies habe der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 3670/1960 grundsätzlich festgestellt, indem er aus dem Wesen des Versicherungsprinzips auch die kompetenzmäßige Zuordnung eines Regelungsbereichs zum Kompetenztatbestand der Sozialversicherung festgestellt habe. In diesem Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof allgemein festgestellt, dass "in der Sozialversicherung die Grundsätze der Vertragsversicherung nicht uneingeschränkt gelten können". Der Sozialschutzgedanke habe den Gesetzgeber gezwungen, in die Sozialversicherung so genannte schlechte Risken aufzunehmen, wobei bei diesen Gruppen die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus der Sozialversicherung Leistungen bezögen, die durch die von ihnen geleisteten Beiträge nicht gedeckt würden. Daher trete in der Sozialversicherung in vielfacher Hinsicht der Versorgungsgedanke vor den Versicherungsgedanken.
Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis aber auch das Wesen des Versicherungsprinzips betont, das insbesondere darin bestehe, dass jeder Versicherte einen Rechtsanspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen habe und zwischen der Höhe der Beiträge und der Höhe der Versicherungsleistungen im Prinzip ein Zusammenhang bestehen müsse. Der funktionelle Zusammenhang zwischen Renten- und Beitragshöhe sei ein Grundgedanke der österreichischen Sozialversicherungsgesetzgebung.
Diesen Gedanken habe der Verfassungsgerichtshof in seiner weiteren Rechtsprechung ausgebaut. Im Erkenntnis VfSlg. 3721/1960 habe er ausgesprochen, dass dann, wenn eine Differenzierung von Versicherungsbeiträgen auf ihre sachliche Rechtfertigung hin untersucht werde, zu prüfen sei, ob innerhalb des Systems der jeweiligen Versicherungseinrichtung die Differenzierung sachlich gerechtfertigt sei. In VfSlg. 9365/1982 habe der Verfassungsgerichtshof einen notwendigen Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der Leistungshöhe hergestellt: Die unterschiedliche Gestaltung des Leistungsrechtes in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung sei geeignet, eine Differenzierung des Beitragsrechtes in diesen Versicherungszweigen sachlich zu rechtfertigen. Dabei habe der Verfassungsgerichtshof betont, dass die durch das Leistungsrecht verursachten prognostizierten Mehraufwendungen im Bereich einer Sozialversicherung und die prognostizierten Mehreinnahmen auf Grund höherer Beiträge in diesem Versicherungszweig einander betragsmäßig zwar nicht vollständig entsprechen müssten, es aber darauf ankomme, dass die Unterschiedlichkeit im Leistungsrecht von solchem Gewicht sei, dass sie die Unterschiedlichkeit im Beitragsrecht der betreffenden Sozialversicherung an sich rechtfertige.
Daraus sei - so die antragstellenden Abgeordnetenabzuleiten, dass es in der Sozialversicherung einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und den gebührenden Leistungen geben müsse, der allerdings zu Gunsten des sozialen Versorgungsprinzips durchbrochen werden könne, jedoch nicht umgekehrt: Das Versorgungsprinzip rechtfertige zwar Durchbrechungen zu Gunsten der Versicherung von "schlechten Risken", sodass der betreffende Personenkreis höhere Leistungen erhalte als er an Beiträgen einzahle, doch rechtfertige der Versorgungsgedanke nicht eine sonstige grundsätzliche Durchbrechung des Versicherungsprinzipes oder ein völliges Abgehen von demselben. Andernfalls würde auch der Kompetenztatbestand der Sozialversicherung verlassen.
Der Verfassungsgerichtshof habe die vorhin dargestellte Rechtsprechung in VfSlg. 10.100/1984 fortgeführt. In diesem Verfahren sei es darum gegangen, inwieweit es sachlich gerechtfertigt sei, dass es wegen der Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung in Gestalt der vorzeitigen Abschreibung zur Leistung von insgesamt höheren Sozialversicherungsbeiträgen komme. Dazu habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, "daß jene Pflichtversicherten, die aufgrund der Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung zur Leistung von insgesamt höheren Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sind, somit im Bereich der Pensionsversicherung in den Genuß höherer Leistungserwartungen gelangen. Solche höheren Leistungserwartungen sind geeignet, die höhere Beitragsleistungspflicht der genannten Gruppen von Pflichtversicherten sachlich zu rechtfertigen. Denn diese Situation ist jener vergleichbar, in der Differenzierungen im Leistungsrecht Differenzierungen im Beitragsrecht gegenüberstehen." Deutlicher lasse sich - so die antragstellenden Abgeordneten - das Versicherungsprinzip in der Sozialversicherung nicht umschreiben.
In seiner jüngsten Rechtsprechung (VfSlg 12.592/1990) habe der Verfassungsgerichtshof betont, dass im Bereich der Alterspensionen der Versicherungsgedanke weitaus stärker ausgeprägt sei als bei anderen Leistungen der Pensionsversicherung. Der Gesetzgeber verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er ohne sachliche Rechtfertigung innerhalb des Systems der Pensionsversicherung versicherungsmathematische Prinzipien verlasse.
Weiters habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass durch die in den letzten Jahren eingetretene Entwicklung des Pensionsrechtes zweifellos eine Verschiebung in die Richtung eines weitaus stärkeren Hervortretens von versicherungsrechtlichen Elementen eingetreten sei. Insbesondere der Wegfall des Grundbetrages und des Grundbetragszuschlages (der in VfSlg. 5241/1966 als wesentliche Abweichung vom Versicherungsprinzip qualifiziert worden sei) und die neue Pensionsberechnung in Form von linearen Steigerungsbeträgen wirkten in diese Richtung. Auf der selben Linie lägen die wesentliche Einschränkung der Anrechnung von Studienzeiten für die Bemessung der Leistung und der mit fortschreitender Zeit immer kleiner werdende Kreis von Personen, die in den Genuss der Ersatzzeitenregelung gelangten (zB Ersatzzeiten für Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft oder Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter vor dem ).
2.3.3. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000 sollten die Regelungen betreffend die Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Kürzung der Pensionen bringen, weil aus dem früheren Anfall dieser Pensionen ein längerer Bezugszeitraum folge. Während dieses längeren Bezugszeitraumes solle eine relativ geringere Pension gebühren, sodass insgesamt im Schnitt von jenen Personen, die mit dem Regelpensionsalter in Pension gingen, und von jenen, die bereits davor eine Pension in Anspruch nähmen, die gleiche Summe bezogen werde.
Nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten sei nicht zu bestreiten, dass dieses Regelungsziel sachlich gerechtfertigt sei und Maßnahmen, die dieses Ziel verfolgten, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar wären. Allerdings entspreche die konkrete Ausgestaltung im ASVG nicht diesem Grundsatz; sie sei vielmehr als solche unsachlich und führe außerdem zu einer Diskriminierung von Frauen, sodass die konkrete Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
2.3.3.1. Wie aus der folgenden Tabelle hervorgehe, führe der Umstand, dass der Abschlag durch einen Abzug bei den Steigerungspunkten erfolge, zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach dem, wie viele Versicherungsjahre vorlägen und wie viele Beitragszeiten insgesamt bis zum Alter, zu dem frühestens eine derartige Pension in Frage käme (56,5 bei Frauen, 61,5 bei Männern), erworben werden könnten (vgl. Kreiter, Vorzeitiges Pensionsalter und Abschläge in der Sozialversicherung, Finanznachrichten, Heft 8, ):
Alter zu Beginn Männer 61,5 62 63 64
der Versiche- Frauen 56,5 57 58 59
rungszeit
Männer Frauen
15 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 %
16 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 %
17 0,54 % 0,00 % 0,00 % 0,00 %
18 1,25 % 0,42 % 0,00 % 0,00 %
19 1,96 % 1,25 % 0,00 % 0,00 %
20 15 2,68 % 2,08 % 0,00 % 0,00 %
21 16 3,39 % 2,92 % 1,25 % 0,00 %
22 17 3,80 % 3,75 % 2,50 % 0,00 %
23 18 3,90 % 3,85 % 3,75 % 1,25 %
24 19 4,00 % 3,95 % 3,85 % 3,75 %
25 20 4,11 % 4,05 % 3,95 % 3,85 %
26 21 4,23 % 4,17 % 4,05 % 3,95 %
26,5 21,5 4,29 % 4,23 % 4,11 % 4,00 %
Aus dieser Tabelle ergebe sich, dass bei Männern, die mit dem 15. oder 16. Lebensjahr in das Erwerbsleben treten, keinerlei Kürzung eintrete, sofern sie mit 61,5 Jahren in Pension gehen. Bei entsprechend höherem Pensionsalter - das aber noch immer vor dem Regelpensionsalter liege - trete auch bei entsprechend späterem Eintritt in das Erwerbsleben keine Kürzung ein; bei einem vorzeitigen Pensionsalter von 64 Jahren auch dann nicht, wenn der Eintritt in das Erwerbsalter erst mit 22 Jahren erfolgt sei.
In weiterer Folge trete aber eine jährliche Kürzung ein, die ständig zunehme, und zwar bis zu 4,29 % bei Männern, die mit 61,5 Jahren vorzeitig in Pension gingen, bzw. 4 % bei Männern, die mit 64 Jahren in Pension gingen.
Bei Frauen trete hingegen jedenfalls eine Kürzung ein, und zwar auch dann, wenn sie zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich mit 15 Jahren zu arbeiten begonnen hätten. In diesem Fall betrage die Kürzung, wenn die Frau mit 56,5 Jahren in Pension gehe, 2,68 %, die Kürzung steigere sich bei einem Eintritt in das Erwerbsleben mit 21,5 Jahren auf 4,29 %. Sofern die Frau im Alter von 59 Jahren in Pension gehe, ergebe sich bei einem Eintritt in das Erwerbsleben mit 18 Jahren und durchgehendem Versicherungsverlauf eine Kürzung von 1,25 %, die sich im Falle eines Eintritts in das Erwerbsleben mit 21,5 Jahren bis auf 4 % steigere.
Diese Unterschiede seien sachlich nicht gerechtfertigt, da beide Personengruppen bei früherem Pensionsantritt einen in gleicher Weise verlängerten Pensionsverlauf hätten.
2.3.3.2. Diese unterschiedliche prozentuelle Auswirkung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass jene Personen, die relativ weniger Abschläge hinnehmen müssten, entsprechend mehr Versicherungszeiten aufwiesen. Die Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt sollten nämlich bewirken, dass ein entsprechend längerer Pensionsbezug ausgeglichen werde. Die Dauer dieses Pensionsbezuges hänge aber ausschließlich vom Lebensalter ab, mit dem eine Person in Pension gehe, und nicht von den Versicherungszeiten, die sie bis dahin erworben habe. Diese Versicherungszeiten würden sich vielmehr in der Pensionshöhe niederschlagen. Die konkrete gesetzliche Regelung führe in unsachlicher Weise dazu, dass jene Personen, die eine höhere Pension bezögen, diese auch noch ohne Abschläge länger beziehen könnten.
2.3.3.3. Durch diese Regelung würden Frauen gegenüber Männern in zweifacher Weise diskriminiert: Einerseits sei das Regelpensionsalter der Frauen niedriger, sodass sie von vornherein weniger Versicherungszeiten erwerben könnten. Andererseits komme es bei Frauen - durch Kindererziehung, Altenbetreuung usw. - zu viel mehr Durchbrechungen im Versicherungsverlauf, sodass insgesamt weniger Versicherungszeiten vorlägen. Wegen der konkreten Ausgestaltung der Regelung hätten Frauen eine ohnedies geringere Pension, im Falle des vorzeitigen Pensionsantrittes müssten sie dann auch noch relativ höhere Abschläge in Kauf nehmen. Dazu komme, dass die Abschläge für die gesamte Dauer des Pensionsbezuges gelten, und deswegen auch verhältnismäßig geringe prozentuelle Abschläge insgesamt zu absolut bedeutenden Kürzungen führten.
2.3.3.4. Dieses unsachliche Ergebnis lasse sich auch nicht durch das 15%ige Höchstausmaß der Kürzung beseitigen, das im § 261 Abs 4 ASVG vorgesehen sei, weil dieses 15%ige Höchstausmaß wiederum keinen Bezug auf die Zeitspanne vor dem Regelpensionsalter nehme.
Dies könne an Hand folgender Tabelle gezeigt werden:
Versiche- ohne Kür- Männer 61,5 62 63 64
rungsjahre zung Frauen 56,5 57 58 59
Kürzung um Prozentpunkte pro Jahr
20 40 % 6 % 6 % 6 % 3 %
25 50 % 7,5 % 7,5 % 6 % 3 %
30 60 % 9 % 9 % 6 % 3 %
prozentuelle Kürzung pro Jahr
20 40 % 4,29 % 5,0 % 7,5 % 7,5 %
25 50 % 4,29 % 5,0 % 6,0 % 6,0 %
30 60 % 4,29 % 5,0 % 5,0 % 5,0 %
2.3.4. Abgesehen von diesen unterschiedlichen Ergebnissen, die nicht auf eine sachliche Differenzierung zurückzuführen seien, bestehe auch kein versicherungsmathematischer Zusammenhang zwischen dem nunmehr vorgenommenen Abschlag von 3 % pro Jahr des früheren Versicherungsantrittes und der durch den früheren Versicherungsantritt ermöglichten längeren Bezugsdauer der Pension, was sich wiederum insbesondere bei Frauen nachteilig auswirke:
Im Falle einer Frau, die Versicherungszeiten ab dem 20. Lebensjahr erworben habe und mit 57 Jahren in Pension gehe, ergebe sich eine Kürzung der Pension durch die Abschläge auf 65 % gegenüber 74 %, die sie bei Pensionierung mit dem Regelpensionsalter erworben hätte; ihre Pension werde daher für den gesamten Zeitraum des Pensionsbezuges um jährlich 12 % gekürzt.
Versicherungsmathematisch hätte sich aber, wie die folgende Tabelle zeige, bei weiblichen Angestellten lediglich eine Kürzung um 6,56 Prozentpunkte und bei Arbeiterinnen um 8,37 Prozentpunkte ergeben:
Kürzung für weibliche Angestellte für Arbeiterin
65 => 64: 2,13 % 2,83 %
64 => 63: 2,31 % 2,89 %
63 => 62 2,12 % 2,65 %
Summe 6,56 % 8,37 %
Dies würde im Falle der weiblichen Angestellten eine Pension in Höhe von 69,15 % der Bemessungsgrundlage, im Falle der Arbeiterin von 67,81 % ergeben. Im Schnitt führe die Kürzung nach § 261 Abs 4 ASVG zu einem Wert, der lediglich 94,9 % des sich versicherungsmathematisch ergebenden Wertes ausmache.
Ein noch stärkerer Unterschied ergebe sich, wenn man den versicherungsmathematischen Verlauf in den Fällen einer Angestellten und einer Arbeiterin vergleiche, der sich bei einem Pensionsantritt im Alter von 56,5 gegenüber einem Alter von 60 ergebe:
weibliche Angestellte Arbeiterin
60 => 59 2,13 % 2,83 %
59 => 58 2,31 % 2,89 %
58 => 57 2,12 % 2,65 %
57 => 56,5 0,94 % 1,21 %
Summe 7,50 % 9,58 %
Es zeige sich also, dass sich - gegenüber der 14,38%igen Kürzung bei Anwendung des § 261 Abs 4 ASVG - versicherungsmathematisch bei weiblichen Angestellten lediglich eine Kürzung um 7,6 % [gemeint wohl: 7,5 %], bei Arbeiterinnen um 9,58 % ergebe. Anstelle eines Pensionsprozentsatzes von 62,5 % nach § 261 ASVG würde sich ein Prozentsatz von 67,82 % bei weiblichen Angestellten und von 66,01 % bei Arbeiterinnen ergeben.
Diese Unterschiede gegenüber den versicherungsmathematischen Ergebnissen seien sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, § 261 Abs 4 ASVG sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig.
2.3.5. Die im Bereich des Sozialversicherungsrechts vorgesehenen Abschläge würden auch deswegen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil ohne sachliche Rechtfertigung Unterschiede gegenüber dem Pensionssystem der Beamten sowie gegenüber diesem vergleichbaren Pensionssystemen geschaffen worden seien.
2.3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sei - so meinen die antragstellenden Abgeordneten - in den letzten Jahren von seiner früheren Rechtsprechung, wonach es sich bei der Regelung der Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete handle, die untereinander nicht vergleichbar seien (vgl. insbesondere VfSlg. 5241/1966), in wesentlicher Hinsicht abgegangen, und zwar sowohl auf Grund der in der Zwischenzeit erfolgten Weiterentwicklungen im Sozialversicherungsrecht als auch wegen der Umgestaltung der Pensionsregelungen für den öffentlichen Dienst. Diese Umgestaltungen hätten zu einer Konvergenz der beiden Systeme geführt, die diese nunmehr in verschiedenster Hinsicht miteinander vergleichbar machten. Nach Auffassung der antragstellenden Abgeordneten gelte dies insbesondere für Regelungen, mit denen der Gesetzgeber eine Angleichung der unterschiedlichen Pensionssysteme bewirken wolle.
2.3.5.2. Im Verfahren, das zum Erkenntnis VfSlg. 12.592/1990 (zu den Ruhensbestimmungen des § 94 ASVG) geführt habe, habe der Oberste Gerichtshof - unter Hinweis auf Tomandl (ZAS 1988, 181) - ausgeführt, dass zwischen der Alterssicherung der Beamten und jener der privaten Arbeitnehmer, abgesehen von der unterschiedlichen Konstruktion, im Tatsächlichen eine weitgehende Übereinstimmung bestehe. Beide Pensionsarten sollten eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung sichern, wiesen also im Tatsächlichen insoweit keine wesentlichen Unterschiede auf. Es werde nicht verkannt, dass Beamte einem Sonderrecht unterstünden, in ein besonderes Gewaltverhältnis zum Dienstgeber träten, der die Pensionsleistungen zu erbringen hätte, und Verpflichtungen übernähmen, die über die Pflichten eines privaten Dienstnehmers hinausgingen und zum Teil auch für die Zeit der Pensionierung gälten. Allerdings könne - so der Oberste Gerichtshof weiter - die Ansicht, der Ruhegenuss des öffentlich Bediensteten sei seinem Wesen nach kein Versicherungsanspruch, der auf solidarischen Leistungen einer entsprechend großen Riskengemeinschaft beruhe, sondern vielmehr eine ausschließliche Dienstgeberleistung, die der Staat als Dienstgeber gegenüber dem Beamten erbringe, weswegen auch der Widmungszweck der Zuwendungen des Bundes an die Pensionsversicherung und an die Ruhegenüsse der pensionierten Beamten ein völlig verschiedener sei, nach den Veränderungen und der Entwicklung in den letzten 20 Jahren in dieser Form nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten werden. Der Eigenbeitrag der Beamten zur Alterssicherung sei vom Gesetzgeber, der damit eine immer stärkere Angleichung an den Arbeitnehmerbeitrag in der Pensionsversicherung anstrebte, sukzessive so weit angehoben worden, dass er nur mehr geringfügig unter jenem der Arbeitnehmer im privaten Bereich liege. Auch der Beamte trage also in nahezu gleicher Weise selbst zu seiner Alterssicherung bei. Andererseits sei der Staat gezwungen, auch zu den Pensionsversicherungen einen jährlich größer werdenden Beitrag zu leisten, um die Pensionen sicherzustellen, sodass auch hier nicht mehr von einer reinen Riskengemeinschaft der Angehörigen der einzelnen Sozialversicherungsgemeinschaften zur Erfüllung der Ansprüche der Einzelnen gesprochen werden könne. Eine Abgrenzung, in welchem Umfang der Staat Leistungen als Dienstgeber erbringe und in welchem darüber hinausgehenden Ausmaß - ebenso wie bei der Pensionsversicherung - Zuschüsse zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben erforderlich seien, sei mangels getrennter Ausweisung nicht möglich. Auch die Vorschriften über die wechselseitige Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten unter Leistung eines Überweisungsbetrages, den die Versicherungsträger für bestimmte angerechnete Dienstzeiten bei Eintritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zu leisten hätten, seien ein Beleg dafür, wie eng die Pensionssysteme mittlerweile tatsächlich verknüpft seien.
Wie der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang weiter darlegt, sei auch der Unterschied nicht mehr tragfähig, dass Beamte in ihrer Pension weiter dem Disziplinarrecht unterlägen und der Anspruch auf Ruhegenuss durch disziplinäre Vergehen oder Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verloren gehen könne; dass Ähnliches mit dem Zweck der Sozialversicherung unvereinbar wäre, habe der Verfassungsgerichtshof aber als eine der hauptsächlichsten Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Sozialversicherungspensionen und Beamtenruhegenüssen bezeichnet. Im Übrigen beweise - nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes - auch die Bestimmung des § 311 ASVG, wonach dann, wenn ein Beamter aus seinem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheide, ein Überweisungsbetrag in das sozialversicherungsrechtliche Pensionssystem zu leisten sei, dass nunmehr der Gesetzgeber alle Versicherungszeiten gleich behandelt wissen wolle, zumal der Überweisungsbetrag auch dann zu leisten sei, wenn auf Grund einer disziplinarrechtlichen Verurteilung kein Pensionsanspruch gebühre.
2.3.5.3. Auch wenn - so die antragstellenden Abgeordneten weiter - der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis auf diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes nicht im Detail eingegangen sei, so sei diesen Ausführungen doch zu entnehmen, dass in gewisser Weise das Pensionsrecht der Beamten mit jenem der Sozialversicherten vergleichbar sei. Einen solchen Vergleich habe der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch hinsichtlich der Ruhensbestimmungen vorgenommen, wobei sich aus den dargelegten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes entnehmen lasse, in welcher Hinsicht derartige Vergleiche zulässiger Weise zu ziehen seien, auch wenn der Grundsatz der zulässigen Differenzierung zwischen diesen beiden Pensionssystemen nicht zur Gänze aufgegeben werde.
Die antragstellenden Abgeordneten machten sich daher die vorhin wiedergegebene Argumentation des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich zu eigen und leiteten daraus ab, dass im hier in Rede stehenden Bereich Unterschiede zwischen den beiden Systemen der Pensionsversorgung sachlich nicht gerechtfertigt seien.
2.3.5.4. Die dargestellte Unsachlichkeit der Abschlagsbestimmungen des Sozialversicherungsrechtes schlage dabei aus folgenden Gründen auf die Bestimmungen des Beamtenpensionsrechtes durch, sodass auch diese verfassungswidrig wären:
Wie dargelegt habe die Absicht des Gesetzgebers darin bestanden, gleiche Regelungen für alle Pensionssysteme zu schaffen. Würde nun nur für einen Teilbereich die Kürzungsregelung aufgehoben, so würde eine neuerliche Ungleichbehandlung auftreten, indem sie nämlich für den anderen Versicherungsbereich bestehen bliebe.
Die Gleichheitswidrigkeit folge aus einer unterschiedlichen Regelung einerseits für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes, andererseits für den Regelungsbereich des Pensionsrechts der Beamten und vergleichbarer Pensionssysteme. Diese Gleichheitswidrigkeit könnte sowohl dadurch beseitigt werden, dass die Regelung des Sozialversicherungsbereiches an die des Beamtenbereichs angeglichen wird, als auch umgekehrt. Denkbar wäre auch, eine völlig neue Berechnungsgrundlage für alle Pensionssysteme zu schaffen. Würden lediglich die Bestimmungen für ein Pensionssystem aufgehoben, würde die bestehende Verfassungswidrigkeit hingegen nicht beseitigt.
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie mit näherer Begründung begehrt, den Antrag, insoweit er auf die Aufhebung von näher bezeichneten Bestimmungen des PensionsreformG 2001, BGBl. I 86, und der Bezüge-Novelle BGBl. I 2000/97 gerichtet ist, zurückzuweisen und im Hinblick auf die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des SRÄG 2000, BGBl. I 92, abzuweisen; in eventu beantragt die Bundesregierung, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind.
III. Die Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG ist ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die antragstellenden 64 Abgeordneten zum Nationalrat verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates. Daher ist die in Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG normierte Antragsvoraussetzung gegeben.
Der Antrag wurde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Nationalrat nach Einbringung des vorliegenden Antrages seine Auflösung beschlossen hat (BGBl. I 2002/154) und mittlerweile - am - Wahlen zum Nationalrat stattgefunden haben (vgl. VfSlg. 8644/1979, S 109 ff.).
1.2.1. Wie sich aus Art 140 Abs 4 B-VG ergibt, ist ein Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (VfSlg. 14.802/1997, S 397, 14.895/1997, 1036 f.).
Mit dem vorliegenden Antrag wird ua. die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der folgenden Bundesgesetze begehrt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | des "Richterdienstgesetzes - RDG, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Art 5 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000", |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | des "Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Art 6 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000", |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | des "Land- und forstwirtschaftlichen LandeslehrerDienstrechtsgesetzes 1985 - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Art 7 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000", |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | des "Bundestheaterpensionsgesetzes - BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, in der Fassung des Art 8 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000", |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | des "Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der Fassung des Art 9 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000", |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | des "Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen - Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Art 13 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000", |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | des "Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung des Art 4 des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95/2000". |
Das PensionsreformG 2000 BGBl. I 95 wurde jedoch bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. 16.151/2001 als verfassungswidrig aufgehoben (mit Ausnahme einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, deren Aufhebung nicht in Betracht kam, weil sie schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in Geltung standen); diese Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft.
Die in Rede stehenden, mit dem vorliegenden Antrag bekämpften Bestimmungen stehen also nicht (mehr) in der genannten Fassung in Geltung und können somit auch nicht Gegenstand eines Antrages eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sein.
1.2.2. Gemäß § 62 Abs 1 erster Satz VfGG muss ein Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügt ein Antrag den strengen Erfordernissen des § 62 Abs 1 VfGG nur dann, wenn er die aufzuhebenden Stellen eines Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet und nicht offen lässt, welche Gesetzesvorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll (vgl. z.B. VfSlg. 9880/1983, 11.888/1988, 12.487/1990, 13.710/1994, 14.040/1995, 14.634/1996 und 14.802/1997). Es ist sohin Prozessvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, dass im Antrag die bekämpften Stellen des Gesetzes klar und unmissverständlich bezeichnet werden (so z.B. VfSlg. 14.860/1997).
Mit dem vorliegenden Antrag wird ua. die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des "Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezügegesetz - BBG, BGBl. I Nr. 64/1997, geändert werden", begehrt, ohne dass jene Fassung des BezügeG bzw. des BundesbezügeG bezeichnet wäre, die in dieser Hinsicht den Gegenstand der Anfechtung bilden soll.
Der vorliegende Antrag erfüllt somit insoweit die oben genannte (Prozess)Voraussetzung nicht.
1.2.3. Gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken überdies im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art - präzise ausgebreitet werden, dh. dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl. z.B. VfSlg. 11.150/1986, 11.888/1988, 13.710/1994, 13.851/1994 und 14.802/1997). Es genügt dabei nicht, dass im Antrag behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmung(en) verstoßen; vielmehr muss konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Begnügt sich ein Antrag damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote zu behaupten, unterlässt er aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im Einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoßen, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (idS va. VfSlg. 13.123/1992).
Daraus ergibt sich für den hier vorliegenden Antrag Folgendes:
Der Anfechtungsschriftsatz enthält in seinem "3. Teil [Pkt.] 1." - umfassend die Seiten 127 bis 140 - den Antrag, näher bezeichnete sozialversicherungsrechtliche sowie dienst- und bezügerechtliche (zu letzteren s. allerdings oben Pkt. II.1.2.2.) Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsalters auf Grund der im 2. Teil Abschn. A - umfassend die Seiten 5 bis 68 des Anfechtungsschriftsatzes - dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (im Einzelnen: "Verstoß gegen den verfassungsgesetzlichen Vertrauensschutz", "Verstoß gegen das Eigentumsrecht" und "[Verstoß] gegen das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten") als verfassungswidrig aufzuheben.
Eine nähere Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens der antragstellenden Abgeordneten - es ist oben in den Pkten. II.2.1.1., II.2.1.2. und II.2.1.3. zusammenfassend wiedergegeben - erweist jedoch, dass allein Bedenken hinsichtlich der antragsgegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dargetan werden, nicht aber auch hinsichtlich der dienst- und bezügerechtlichen Regelungen.
Im Einzelnen ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:
In Darlegung ihrer Bedenken, die diesbezüglich antragsgegenständlichen Regelungen wären wegen "Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz" verfassungswidrig, setzen sich die antragstellenden Abgeordneten ausführlich mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000, 181 BlgNR 21. GP, und damit mit den in diesem Entwurf vorgesehenen - sozialversicherungsrechtlichen - Regelungen auseinander. Die antragstellenden Abgeordneten gelangen dabei letztlich zu dem Schluss, dass "[d]iese Ausführungen [der Bundesregierung] nicht geeignet sind, das öffentliche Interesse an der vorgenommenen Maßnahme der Erhöhung des Pensionsanfallsalters in dieser Plötzlichkeit zu rechtfertigen" (S 40 des Anfechtungsschriftsatzes). Dieses Vorbringen, das sich ausschließlich auf die in dieser Hinsicht bekämpften sozialversicherungsrechtlichen Regelungen bezieht, ist aber nicht geeignet, in der von § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG vorgeschriebenen Weise Bedenken auch gegen die in diesem Zusammenhang antragsgegenständlichen dienst- und bezügerechtlichen Regelungen, deren Vergleichbarkeit mit diesen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften keineswegs offenkundig ist, darzutun.
Das Selbe trifft für die weiteren Ausführungen der antragstellenden Abgeordneten zu, die in dieser Hinsicht antragsgegenständlichen Regelungen seien im Hinblick auf den aus dem Gleichheitssatz erfließenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verfassungsrechtlich bedenklich: Auch dieses Vorbringen betrifft ausschließlich die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Erhöhung des Pensionsanfallsalters, nicht aber die diesbezüglichen dienst- und bezügerechtlichen Regelungen; so im Besonderen
* die Ausführungen zur Höhe des Bundesbeitrages zur
gesetzlichen Pensionsversicherung und zu dessen Entwicklung im Verhältnis zum Pensionsaufwand, zum Bruttoinlandsprodukt und zum Bundesbudget (S 41 ff.);
* der von den antragstellenden Abgeordneten daraus
gezogene Schluss, dass die bekämpften Regelungen "nicht auf einer zwingenden Notwendigkeit innerhalb des Systems, sondern auf einer geänderten Zielsetzung beruhen, die darauf hinausläuft, in Zukunft weniger als bisher aus allgemeinen Budgetmitteln für die Pensionen bereit zu stellen" (S 43) oder "das Budgetdefizit schneller als erforderlich zu verringern" (S 43);
* die von den antragstellenden Abgeordneten auf die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000 gestützte Auffassung, dass sich die Bundesregierung und der Bundesgesetzgeber der Plötzlichkeit der Anhebung des Pensionsalters auch durchaus bewusst gewesen seien, sich jedoch darüber hinweggesetzt hätten (S 44);
* die Ausführungen der antragstellenden Abgeordneten
zur Frist zwischen der Kundmachung des SRÄG 2000 und dem Inkrafttreten der bekämpften Regelungen (S 45f.);
* die Ausführungen der antragstellenden Abgeordneten zu
der sich ihrer Auffassung nach aus § 247 ASVG ergebenden zweijährigen Vertrauensperiode (S 47 ff.);
* die Behauptung, dass die Anhebung des Pensionsalters
vor allem solche Personen treffe, die wegen Arbeitslosigkeit den erstmöglichen Zeitpunkt des Übertrittes in die gesetzliche Alterspension wahrnehmen müssten (S 46 f.);
* die Ausführungen zur Intensität des Eingriffs
(S 49 ff.), die sich ausschließlich auf
Rechtsinstitute der gesetzlichen Pensionsversicherung, nämlich auf die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, auf die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit und auf die Gleitpension, sowie auf Personen beziehen, die bereits arbeitslos sind bzw. nicht aus dem Status der Erwerbstätigkeit in Pension gehen (diese sowie die vorstehenden Argumente betreffend ältere Arbeitslose können offenkundig nur für sozialversicherungsrechtliche Vorschriften relevant sein, weil dem Fall der Arbeitslosigkeit für die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Regelungen (insbesondere des BDG, des RDG, des LDG sowie des LLDG) keine - nennenswerte - Bedeutung beigemessen werden kann; inwieweit dies für die in Rede stehenden bezügerechtlichen Regelungen zutreffen sollte, wird von den antragstellenden Abgeordneten gleichfalls nicht dargetan;
* die Ausführungen der antragstellenden Abgeordneten,
dass die Übergangsbestimmungen für Personen mit langer Versicherungsdauer gemäß § 588 Abs 7 ASVG "und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Gesetze" an der Intensität des Eingriffes nichts zu ändern vermögen - dass hier nur die übrigen Sozialversicherungsgesetze und nicht auch ähnliche Übergangsbestimmungen in den einzelnen dienst- bzw. bezügerechtlichen Vorschriften gemeint sind, ergibt sich zweifelsfrei aus der für die zuletzt genannten Vorschriften keinesfalls zutreffenden Formulierung:
"immerhin müssen die betreffenden Personen ab dem 15. Lebensjahr ununterbrochen gearbeitet haben oder anrechenbare Versicherungszeiten aufweisen, um in den Genuss der Ausnahme zu kommen" (S 50);
* die Ausführungen der antragstellenden Abgeordneten
(S 51), denen zu Folge auch die stufenweise Übergangsregelung nichts an der Plötzlichkeit und Intensität des Eingriffes ändere, weil sich dadurch zwar die Plötzlichkeit vermindere, aber gleichzeitig das faktische Ausmaß des Eingriffes überproportional wachse, weil die Betroffenen bis zu eineinhalb Jahre länger arbeiten müssten und zugleich durch die Erhöhung der Abschläge einen maßgeblichen Anteil der ihnen in Aussicht gestellten Pension verlören (S 51) - auf Beamte kann dies allein deshalb nicht zutreffen, weil im (Beamten)Pensionsrecht eine Kürzung des Ruhegenusses nur für den Fall der vorzeitigen Ruhestandsversetzung, dh. vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, in Betracht kommt;
* die von den antragstellenden Abgeordneten
angeführten, ausschließlich dem Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzuordnenden Einzelfälle (S 52).
Die Ausführungen der antragstellenden Abgeordneten zum behaupteten "Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz" genügen daher hinsichtlich der diesbezüglich antragsgegenständlichen dienst- und bezügerechtlichen Regelungen dem Erfordernis des § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG nicht; die allgemein gehaltene Darstellung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz ändert daran nichts.
Auch hinsichtlich der von den antragstellenden Abgeordneten behaupteten Verletzung des Eigentumsgrundrechtes fehlt es an einer dem Gesetz entsprechenden Darlegung der spezifisch die antragsgegenständlichen dienst- und bezügerechtlichen Regelungen betreffenden Bedenken. Mit dem pauschalen Hinweis: "Die vorhin gegen die bekämpften Bestimmungen des ASVG, des GSVG und des BSVG angeführten Bedenken treffen ... vollinhaltlich auch gegen die übrigen angefochtenen Bestimmungen zu", ist diesem Erfordernis jedenfalls nicht entsprochen.
Ebenso wenig wird von den antragstellenden Abgeordneten konkret dargelegt, aus welchen Gründen die in Rede stehenden dienst- und bezügerechtlichen Regelungen dem BVG Altersgrenzen widersprechen sollten.
1.2.4. In seinem "3. Teil [Pkt.] 2. und 3." - umfassend die Seiten 140 bis 145 - enthält der vorliegende Anfechtungsschriftsatz weiters den Antrag, näher bezeichnete sozialversicherungsrechtliche sowie dienst- und bezügerechtliche Regelungen betreffend "Kürzungen bei Hinterbliebenenpensionen" und "Abschläge im Falle eines früheren Penisonsantrittes" auf Grund der im Teil 2. Abschn. B. und C. - umfassend die Seiten 68 bis 102 sowie 102 bis 124 - dargelegten Bedenken (Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. das Eigentumsgrundrecht) als verfassungswidrig aufzuheben.
Auch diesbezüglich werden jedoch ausschließlich Bedenken hinsichtlich der antragsgegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dargetan, nicht aber auch hinsichtlich der dienst- und bezügerechtlichen Regelungen. Im zuletzt genannten Zusammenhang beschränken sich die antragstellenden Abgeordneten vielmehr auf das Vorbringen, die von ihnen mit näherer Begründung behauptete Verfassungswidrigkeit der betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften "schlage auch auf die Bestimmungen betreffend die Beamtenpension und vergleichbare Pensionssysteme durch" (S 98, 124); dies im Wesentlichen deshalb, weil die - behauptete - Gleichheitswidrigkeit der in Rede stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen angesichts der "Absicht des Gesetzgebers, gleiche Regelungen für alle Pensionssysteme zu schaffen", dazu führte, dass dann, wenn "nur für einen Teil die Kürzungsregelung aufgehoben [würde], eine neuerliche Ungleichbehandlung [aufträte], indem sie nämlich für den anderen Versicherungsbereich [sic!] bestehen bliebe". Damit wird aber nicht in der durch § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG gebotenen Weise (vgl. dazu nochmals VfSlg. 13.123/1992) dargetan, inwiefern eine derart unterschiedliche Rechtslage verfassungswidrig wäre.
1.2.5. Aus all diesen Gründen musste der Antrag, insoweit er auf die Aufhebung von Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Teilpensionsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Bezügegesetzes gerichtet ist, zurückgewiesen werden.
1.3. Soweit der Antrag auf Regelungen des SRÄG 2000 gerichtet ist, ist er dagegen zulässig.
2. In der Sache
Dazu wird vorweg darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof dabei nur zu prüfen hat, ob die im Antrag vorgebrachten Bedenken zutreffen, denn der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem Antragsverfahren auf Gesetzesprüfung auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken (VfSlg. 14.802/1996 mwH).
2.1. Zu den Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsanfallsalters
In diesem Zusammenhang behaupten die antragstellenden Abgeordneten einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, gegen das Eigentumsrecht und gegen das BVG-Altersgrenzen.
2.1.1. Zum behaupteten Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz
2.1.1.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst, bringen die antragstellenden Abgeordneten dazu Folgendes vor:
2.1.1.1.1. Es sei zwar nicht zu bestreiten, dass die langfristige Sicherung des Systems der staatlichen Altersvorsorge im öffentlichen Interesse liege und die Anhebung des Pensionsalters rechtfertigen könne. Die konkrete Ausgestaltung dieser Anhebung bezwecke aber nicht die langfristige Absicherung dieses Pensionssystems, sondern in erster Linie die kurzfristige Mittelbeschaffung. Dies sei aber von Bedeutung für die Beurteilung, inwiefern die Plötzlichkeit des Eingriffes gerechtfertigt sei. Es müsse nämlich zwischen dem Gewicht des öffentlichen Interesses, dessentwegen der Eingriff erfolge, und dem Erfordernis, zur Erreichung dieses öffentlichen Interesses plötzlich in die Lebensplanung der Betroffenen einzugreifen, abgewogen werden.
Seit der Schaffung des ASVG beruhe die Finanzierung dieses allgemeinen "staatlichen" Pensionssicherungssystems auf drei Komponenten: auf Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie auf einem Zuschuss aus allgemeinen Budgetmitteln. Nach der Konzeption des ASVG solle jede der drei Komponenten etwa ein Drittel des erforderlichen Aufwandes decken.
Die Größenordnung des im laufenden Jahr und in naher Zukunft erforderlichen Bundesbeitrages liege im Rahmen dessen, was bisher die Gesellschaft bereit gewesen sei, aus allgemeinen Mitteln für die Pensionen aufzuwenden. Die vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Einsparungsmaßnahmen beruhten nicht auf einer zwingenden Notwendigkeit innerhalb des genannten Systems der Pensionssicherung, sondern auf einer geänderten Zielsetzung, die darauf hinauslaufe, in Zukunft weniger als bisher aus allgemeinen Budgetmitteln für die Pensionen bereit zu stellen.
Es stehe dem Bundesgesetzgeber zwar frei, rechtspolitische Zielsetzungen zu verändern und insoweit auch entsprechende Ansprüche zu kürzen; dabei erfordere aber die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Eingriff in erworbene Rechtspositionen, dass ein solcher Eingriff nur in jenem Ausmaß erfolge, das zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geboten sei. Ein plötzlicher Eingriff in erworbene Rechtspositionen wäre im öffentlichen Interesse dann gerechtfertigt, wenn der Bundesbeitrag tatsächlich systemwidrig anstiege oder andere Umstände zu sofortigem Handeln zwängen; so lange dies nicht der Fall sei, gehe der Vertrauensschutz vor, sodass der Bundesgesetzgeber längere Übergangsfristen setzen müsse.
2.1.1.1.2. Das SRÄG 2000 sei erstmals am publiziert worden, das zweite Mal am . Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Normunterworfene von den ihn betreffenden Änderungen erfahren. Diese seien bereits mit 1. Oktober desselben Jahres eingetreten. Dem Normunterworfenen seien daher nur sieben bzw. fünf Wochen geblieben, um sich auf die Verschlechterung seiner Rechtsposition vorzubereiten. Da aber mit dem Antritt der Pension gravierende Änderungen in der Lebensführung verbunden seien - beginnend von der Reduktion des Einkommens über die Gestaltung der dann zur Verfügung stehenden Zeit bis hin zur Übernahme von Betreuungspflichten und zum Abschluss von Verträgen, die in der Pension wirksam werden -, sei dieser Zeitraum zu kurz, um andere Dispositionen zu treffen bzw. bereits getroffene Dispositionen zu ändern oder rückgängig zu machen.
Wenn es sich bei der stufenweisen Erhöhung des Pensionsalters vordergründig gesehen auch um "kleinere Eingriffe" (zweimonatiges Hinausschieben des Pensionsantrittes) handle, so sei doch zu bedenken, dass diese Regelung alle Personen betreffe, die den frühest möglichen Zeitpunkt des Pensionsantrittes wahrnehmen wollten. Bei einer Durchschnittsbetrachtung könne man davon ausgehen, dass die Neuregelung zu einem guten Teil Personen treffe, die diesen Zeitpunkt nicht deswegen wählten, weil sie bereits die Höchstbemessungsgrundlage erreicht hätten, sondern weil sie aus einer sozialen Notlage heraus den erstmöglichen Zeitpunkt des Übertrittes in die gesetzliche Alterspension wahrnehmen mussten. Es sei statistisch nachweisbar, dass diese Regelung vor allem ältere Arbeitslose treffe, die am Arbeitsmarkt nicht mehr "vermittelbar" seien und daher schon bisher gezwungen gewesen seien, eine erhebliche Lebensperiode unter Rückgriff auf die Arbeitslosenversicherung bzw. die Notstandshilfe zu "überbrücken". In diesen Fällen lägen daher intensive Eingriffe in die Rechtsstellung der Betroffenen vor. Diese Eingriffe kämen schlagartig, ohne dass es für diese übergangslose Verschlechterung eine sachliche Rechtfertigung gebe.
In § 247 ASVG - zu Folge dieser Bestimmung kann der Versicherte frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger die Feststellung der nach dem österreichischen Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigenden Versicherungszeiten erwirken - gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass eine zweijährige Periode vor dem tatsächlichen Pensionsantritt eine angemessene Zeitspanne darstelle, innerhalb derer der Einzelne auf den tatsächlichen Eintritt in die Pension zu den geltenden pensionsrechtlichen Bedingungen vertrauen könne. Beziehe man diese zweijährige Vertrauensperiode in die Überlegungen mit ein, dann zeige sich, dass der durch das SRÄG 2000 bewirkte Eingriff von erheblichem Gewicht sei: Habe sich ein 58-Jähriger etwa im Juli 2000 darauf eingerichtet, in zwei Jahren, also mit dann 60 Jahren, in Pension zu gehen, so müsse er nunmehr zur Kenntnis nehmen, dass er die Pensionshöhe, mit der er gerechnet habe, nur erreichen könne, wenn er nicht mit 60 sondern erst mit 61,5 Jahren in Pension gehe. Dieser eineinhalbjährige Aufschub gegenüber dem ursprünglich geplanten Pensionsantrittsalter sei ein erheblicher Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen - vielfach habe er mit dem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen getroffen bzw. müsse er damit rechnen, dass der Arbeitgeber "mit einer Umstrukturierung seines Arbeitsplatzes auf eine jüngere Arbeitskraft" nicht eineinhalb Jahre zuwarten werde. Das Risiko, vom Arbeitgeber entweder in die Arbeitslosigkeit oder in einen Pensionsantritt gedrängt zu werden, der für den Einzelnen deutliche finanzielle Einbußen mit sich bringe, sei erheblich. Dieses Risiko werde durch die plötzliche und übergangslose Einführung des neuen Systems ausschließlich den Betroffenen aufgebürdet.
2.1.1.1.3. Von besonderer Intensität sei die Betroffenheit für jene Personen, die bereits arbeitslos sind. Männer, die mit 58 Jahren, und Frauen, die mit 53 Jahren arbeitslos werden, hätten nur eine äußerst geringe Chance, wieder eine Beschäftigung zu erlangen. Im Regelfall seien diese Personen auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angewiesen, bis sie die Voraussetzungen für eine Pension erfüllten. Für alle diese Personen bedeute die Erhöhung des Zugangsalters, dass sie schlagartig um eineinhalb Jahre länger auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angewiesen seien. Da diese Leistungen typischerweise wesentlich geringer seien als eine vorzeitige Alterspension, bedeute die Erhöhung des Zugangsalters für diese Personengruppe einen besonders drastischen Eingriff, der noch dazu tendenziell wirtschaftlich Schwächere in besonderem Ausmaß treffe.
2.1.1.1.4. Die Übergangsbestimmungen für Personen mit langer Versicherungsdauer, die von der Anhebung des Pensionsalters gemäß § 588 Abs 7 ASVG (und den entsprechenden Übergangsbestimmungen der anderen Gesetze) ausgenommen seien, änderten an der Intensität dieses Eingriffes nichts. Es bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen der Anzahl der Versicherungsjahre, die jemand in der Sozialversicherung aufweise, und der Schwere der Belastung, die aus der plötzlichen Anhebung des Pensionsalters resultiere.
2.1.1.1.5. Aber auch für jene Personen, die unter die stufenweise Übergangsregelung fallen, sei der Eingriff plötzlich und intensiv. Jene Personen, die von der ersten Stufe der Anhebung betroffen seien, hätten erst mit der Kundmachung am erfahren, dass sie sechs Wochen später nicht wie vorgesehen in Pension gehen könnten, sondern mehr als doppelt so lange, nämlich acht Wochen, weiter arbeiten müssten. Gerade innerhalb dieser kurzen Frist habe man den Pensionsantritt bereits fix eingeplant und im Hinblick darauf Dispositionen getroffen, sodass der Eingriff in diese Planung gerade wegen dieser Plötzlichkeit intensiv sei. Da es erforderlich sei, sich auf den Pensionsantritt entsprechend einrichten zu können, sei typischer Weise davon auszugehen, dass im Hinblick auf den bevorstehenden Pensionsantritt vertragliche Verpflichtungen eingegangen worden seien, die nunmehr zu nachteiligen Rechtsfolgen für die Betroffenen oder zumindest zu frustriertem Aufwand führten.
Für Menschen, "die erst in die jeweils nächste Stufe des geplanten Inkrafttretens fallen", vermindere sich zwar die Plötzlichkeit, es wachse aber gleichzeitig das faktische Ausmaß des Eingriffes überproportional. Diese Menschen müssten bis zu eineinhalb Jahre länger arbeiten und verlören zugleich einen für sie durchaus maßgeblichen Anteil an der ihnen durch die geltende Rechtslage in Aussicht gestellten Pension; denn für sie wirke sich auch die Erhöhung der Abschläge durchaus intensiv aus.
2.1.1.1.6. In besonders krasser Weise werde gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz in jenen Fällen verstoßen, in denen der Versicherte Schul- und Studienzeiten "nachgekauft" habe.
Durch die Erhöhung des Pensionsantrittsalters um eineinhalb Jahre sei jedenfalls jener Aufwand frustriert, der zum Nachkauf dieser eineinhalb Jahre erforderlich gewesen sei, weil der betroffene Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nun ohnedies weiterhin sozialversichert sei und deswegen Beitragszeiten erwerbe. In besonders krasser Weise wirke sich dies in jenen Fällen aus, in denen der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten deswegen erfolgt sei, um zum Zeitpunkt des frühest möglichen Antrittes der Pension (also mit 60 Jahren bei Männern und mit 55 Jahren bei Frauen) die für eine Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erforderlichen Beitragsmonate aufweisen zu können. In diesen Fällen sei der finanzielle Aufwand für den Nachkauf völlig frustriert.
Aber auch in jenen Fallkonstellationen, in denen der Nachkauf nicht zur Ermöglichung eines frühest möglichen Pensionsantrittes erfolgt sei, sondern um eine höhere Pensionsleistung zu erlangen, sei der für den Nachkauf aufgewendete Betrag frustriert, weil durch die Erhöhung der Abschläge von 2 auf 3 % der Nachkauf von Versicherungszeiten wieder zunichte gemacht werde.
Eine weitere Ungleichbehandlung jener Versicherten, die Ausbildungszeiten nachgekauft haben, ergebe sich daraus, dass diese von § 588 Abs 7 ASVG nicht erfasst seien. Diese Bestimmung sehe vor, dass auf männliche Versicherte, die vor dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, das erhöhte Pensionsalter dann nicht Anwendung finde, wenn und sobald der männliche Versicherte 540 Beitragsmonate und die weibliche Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hätten.
2.1.1.2. Dazu vertritt der Verfassungsgerichtshof die folgende Auffassung:
2.1.1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. va. VfSlg. 11.665/1988, 14.846/1997 und 15.269/1998) dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, dass auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich begründen können (s. va. VfSlg. 11.309/1987). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (s. dazu va. VfSlg. 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu va. VfSlg. 12.568/1990, 14.090/1995).
Darüber hinaus wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis ua. - zu einer gesetzlichen Regelung, der zu Folge das Anfallsalter für die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ohne Übergangs- oder Einschleifregelung vom 55. auf das 57. Lebensjahr erhöht wurde, worin der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes erblickte - allgemein das Folgende erwogen:
"Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen (zur Verknüpfung von möglichem Leistungsanspruch und Versicherungspflicht schon aus kompetenzrechtlicher Sicht vgl. aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom , G115/00 ua. sowie vom , G219/01), wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (vgl. die Erkenntnisse vom , B864/98 und vom , G217/01). Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler 'angespart'. Es gelten daher im allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums darstellt) ist im Rahmen dieses sog. 'Generationenvertrages' unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, daß ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, daß er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes).
Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch bereits entschieden, daß bei der Novellierung von Regelungen, die (Alters-)Pensionen betreffen (entweder in Form der direkten Reduzierung ihrer Höhe oder in Form von Ruhensbestimmungen), besonders ins Gewicht fällt, daß die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension einrichten: Häufig hätten Pensionisten jahrzehntelang Beiträge in der Erwartung entrichtet, daß durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintreten werde; mit einer bestimmten Pensionsregelung seien daher auch Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauten darauf, daß diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Mißachtung dieses Vertrauens wiege bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen könnten, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt würden (VfSlg. 11.665/1988; ähnlich VfSlg. 14.846/1997).
Es ist aber selbst ein Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften, vgl. die allgemeinen Darlegungen zu dieser Frage im Erkenntnis vom , G42/02 ua. - rückwirkende Beseitigung einer Pensionsleistung im BSVG) nicht schlechthin unzulässig, wenngleich - wieder je nach Intensität - ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich ist, um ihn sachlich rechtfertigen zu können. Daher ist auch bei einem Eingriff in die vorhin dargestellten Vertrauenspositionen (also in noch nicht effektuierte Anwartschaften) im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffes ua. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg. 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg. 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, daß er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (zur Rechtfertigung der Abschaffung der beitragsfreien Berücksichtigung von Ersatzzeiten durch entsprechende Einschleifregelungen vgl. VfSlg. 12.732/1991)."
2.1.1.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ergibt sich zu den hier in Rede stehenden Bedenken der antragstellenden Abgeordneten das Folgende:
Dass die vom Bundesgesetzgeber mit den bekämpften Regelungen über die Erhöhung des Pensionsalters verfolgten Ziele, insbesondere die Lösung "der langfristigen Finanzierungsprobleme des österreichischen Alterssicherungssystems" und das der "Budgetkonsolidierung", an sich im öffentlichen Interesse liegen, räumen auch die antragstellenden Abgeordneten ein.
Sie meinen jedoch, dass die vom Bundesgesetzgeber "vorgenommenen Einsparungsmaßnahmen [so auch die hier in Rede stehende Erhöhung des Pensionsalters] nicht auf einer zwingenden Notwendigkeit innerhalb dieses ['Alterssicherungs']Systems" beruhten "sondern auf ... einer geänderten Zielsetzung, die darauf hinausläuft, in Zukunft weniger als bisher aus allgemeinen Budgetmitteln für die Pension bereit zu stellen"; zwar stehe dem Bundesgesetzgeber auch eine derartige Änderung rechtspolitischer Zielsetzungen frei, wenn dadurch aber in erworbene Rechtspositionen eingegriffen werde, so "geht der Vertrauensschutz vor, sodass der Bundesgesetzgeber l ä n g e r e Ü b e r g a n g s f r i s t e n setzen muss". [Hervorhebung nicht im Original]
Allein diese Frage ist daher im vorliegenden Zusammenhang vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen und nicht etwa auch die Frage, ob - wie die antragstellenden Abgeordneten meinen - die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen bloß der "kurzfristigen Mittelbeschaffung" dienten oder - wovon die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000 und die Äußerung der Bundesregierung in diesem Gesetzesprüfungsverfahren ausgehen - der "langfristigen Sicherung des österreichischen Pensionssystems".
Zur Frage, ob die im vorliegenden Zusammenhang vorgesehenen Übergangsfristen ausreichend sind, um dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu genügen, ist von Folgendem auszugehen:
Die bekämpften Regelungen wurden vom Nationalrat in seiner Sitzung am beschlossen, sie wurden am 11. bzw. am (vgl. dazu VfSlg. 16.152/2001) im Bundesgesetzblatt kundgemacht und traten mit in Kraft, und zwar zu Folge der einschlägigen Übergangsbestimmungen für Versicherungsfälle, bei denen der Stichtag nach dem liegt, und im Übrigen derart, dass das Pensionsanfallsalter beginnend mit und in der Folge alle drei Monate um jeweils zwei Monate erhöht wird, bis schließlich mit , somit für Versicherungsfälle mit einem Stichtag nach dem , die volle Erhöhung um eineinhalb Jahre wirksam wird.
Dazu meinen die antragstellenden Abgeordneten, der hiedurch bewirkte Eingriff in bestehende Rechtspositionen sei "plötzlich und intensiv" gewesen, und zwar zum einen aus dem folgenden Grund: Jene Personen, die von der ersten Stufe der Anhebung betroffen seien, hätten erst mit der Kundmachung von den sie betreffenden Änderungen erfahren und daher nur sieben bzw. fünf Wochen Zeit gehabt, um sich auf die Verschlechterung ihrer Rechtsposition vorzubereiten; mit dem Antritt der Pension seien aber gravierende Änderungen in der Lebensführung verbunden, beginnend von der Reduktion des Einkommens über die Gestaltung der dann zur Verfügung stehenden Zeit, bis hin zur Übernahme von Betreuungspflichten und zum Abschluss von Verträgen, die in der Pension wirksam werden. An anderer Stelle des Antrages ist davon die Rede, dass im Hinblick auf den Pensionsantritt typischer Weise vertragliche Verpflichtungen eingegangen würden, die zu nachteiligen Rechtsfolgen für die Betroffenen oder zumindest zu frustriertem Aufwand führten.
Mit diesem Vorbringen ist aber nicht dargetan, dass die solcherart kritisierten gesetzlichen Regelungen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verletzten. Auch wenn der hiedurch bewirkte Eingriff als plötzlich zu qualifizieren wäre - wobei dahingestellt bleiben kann, ob diesbezüglich von der Kundmachung des SRÄG 2000, von der Beschlussfassung des Nationalrates oder von einem noch früheren Zeitpunkt (vgl. VfSlg. 15.269/1989) auszugehen wäre -, ist der Eingriff nicht derart intensiv, dass daraus schon die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen folgte. Ein - alles in allem kurzfristiger - Aufschub des Pensionsantrittes (selbst die antragstellenden Abgeordneten werten ihn an einer Stelle ihres Anfechtungsschriftsatzes [S 46 letzter Absatz] als "kleineren Eingriff") mag für die Betroffenen - wie die antragstellenden Abgeordneten meinen, im Hinblick auf Dispositionen über die nach dem Pensionsantritt zur Verfügung stehende Zeit oder übernommene "Betreuungspflichten" - im Einzelfall durchaus belastend sein; die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die diesen Aufschub vorsieht, folgt daraus nicht; inwiefern es in einzelnen Fällen wegen vertraglicher Verpflichtungen, die im Hinblick auf den Pensionsantritt eingegangen wurden, zu Härten kommen könnte, wird von den antragstellenden Abgeordneten nicht näher dargetan - selbst wenn dies der Fall wäre, führte dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der bekämpften Regelung (vgl. etwa jüngst mwH); dass der Hinweis auf die durch den Pensionsantritt bedingte "Reduktion des Einkommens" für den Standpunkt der antragstellenden Abgeordneten ohne argumentativen Wert ist, liegt auf der Hand.
Zum anderen bringen die antragstellenden Abgeordneten vor, dass "für Menschen, die erst in die jeweils nächste Stufe des geplanten Inkrafttretens [fielen]", sich zwar die Plötzlichkeit des Eingriffes vermindere, aber gleichzeitig dessen faktisches Ausmaß überproportional wachse; diese Menschen müssten bis zu eineinhalb Jahre länger arbeiten und verlören zugleich einen für sie durchaus maßgeblichen Anteil an der ihnen durch die geltende Rechtslage in Aussicht gestellten Pension; denn für sie wirke sich auch die Erhöhung der Abschläge durchaus intensiv aus. An anderer Stelle wird damit argumentiert, dass ein 58-Jähriger, der sich - etwa nach einer Feststellung iSd. § 247 ASVG - im Juli 2000 darauf eingestellt habe, in zwei Jahren, also mit dann 60 Jahren, in Pension zu gehen, nunmehr zur Kenntnis nehmen müsse, dass er die Pensionshöhe, mit der er gerechnet habe, nur erreichen könne, wenn er nicht mit 60, sondern erst mit 61,5 Jahren in Pension gehe.
Auch damit ist aber die Verfassungswidrigkeit der - diesbezüglich antragsgegenständlichen - Bestimmungen betreffend die Erhöhung des Pensionsalters für die vorzeitige Alterspension bzw. die Gleitpension nicht dargetan, sondern allenfalls die der Regelungen über die Verminderung der Alterspension bei Inanspruchnahme vor dem Erreichen des Regelpensionsalters (vgl. va. § 261 Abs 4 ASVG). Die Aufhebung dieser Bestimmungen wird aber von den antragstellenden Abgeordneten im vorliegenden Zusammenhang nicht beantragt (vgl. S 127, 128 des Anfechtungsschriftsatzes).
Die antragstellenden Abgeordneten führen in diesem Zusammenhang aber auch noch das Folgende ins Treffen:
Die bekämpften Regelungen bedeuteten insoweit einen erheblichen Eingriff in eine erworbene Rechtsposition als sie auch jene Personen beträfen, die aus einer sozialen Notlage heraus den erstmöglichen Zeitpunkt des Übertrittes in die gesetzliche Alterspension wahrnehmen müssten. Der eineinhalbjährige Aufschub gegenüber dem ursprünglich geplanten Pensionsantrittsalter sei ein erheblicher Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen, weil dieser unter Umständen mit dem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen getroffen habe bzw. damit rechnen müsse, dass der Arbeitgeber "mit einer Umstrukturierung seines Arbeitsplatzes auf eine jüngere Arbeitskraft" nicht eineinhalb Jahre zuwarten werde. Das Risiko, vom Arbeitgeber entweder in die Arbeitslosigkeit oder in einen Pensionsantritt gedrängt zu werden, der für den Einzelnen deutliche finanzielle Einbußen mit sich bringe, sei erheblich.
Dazu ist jedoch Folgendes zu bemerken:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg. 11.368/1987, 13.461/1993, 13.657/1993). Es steht dem Gesetzgeber vielmehr frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber eine solche die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst wurde, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert wird (VfSlg. 12.94471991, 14.843/1997).
Solche oder vergleichbare Umstände werden im vorliegenden Zusammenhang (nur) insoferne behauptet, als - so die antragstellenden Abgeordneten - ein von der bekämpften Regelung Betroffener "vielfach mit dem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen getroffen" habe. Soweit es sich dabei um privatrechtliche Vereinbarungen handelt, für die das gesetzliche Pensionsanfallsalter einen Teil der rechtlichen Rahmenbedingungen bildet, ist es Sache der Zivilgerichte zu beurteilen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer Erhöhung des Pensionsanfallsalters ergeben; für die Verfassungswidrigkeit der von den antragstellenden Abgeordneten diesbezüglich kritisierten Regelungen ergibt sich daraus nichts. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:
Zu Folge § 588 Abs 15 ASVG, idFd SRÄG 2000, ist auf Versicherte, die nach der am geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Stichtag oder oder oder oder hätten, und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum zu einem Termin zwischen dem und dem nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, § 253b ASVG in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Insoferne wurde also Vorsorge dafür getroffen, dass derartige Dispositionen den betroffenen Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Im Hinblick auf die für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Durchschnitt vorgesehenen Kündigungsfristen erscheinen die in diesem Zusammenhang bekämpften Bestimmungen unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nicht als verfassungswidrig.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist es entbehrlich, auf das weitere diesbezügliche Vorbringen der antragstellenden Abgeordneten einzugehen, dem zu Folge
* der Gesetzgeber in § 247 ASVG selbst davon ausgehe, dass
eine zweijährige Periode vor dem tatsächlichen Pensionsantritt eine angemessene Zeitspanne darstelle, innerhalb derer der Einzelne auf den tatsächlichen Eintritt in die Pension zu den geltenden pensionsrechtlichen Bedingungen vertrauen könne,
* die Übergangsbestimmungen für Personen mit langer
Versicherungsdauer, die von der Anhebung des Pensionsalters gemäß § 588 Abs 7 ASVG (und den entsprechenden Übergangsbestimmungen der anderen Gesetze) ausgenommen seien, sowie die Übergangsbestimmungen des § 588 Abs 7a ASVG (und die korrespondierenden Regelungen im GSVG und BSVG) betreffend den Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters an der behaupteter Maßen verfassungswidrigen Intensität des durch die angefochtenen gesetzlichen Regelungen bedingten Eingriffes nichts änderten.
Zu dem von den antragstellenden Abgeordneten weiters behaupteten "besonders krassen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz in jenen Fällen, in denen Versicherte Ausbildungszeiten 'nachgekauft' haben", ist Folgendes zu bemerken:
Das Argument, dass durch die Erhöhung des Pensionsalters um eineinhalb Jahre " j e d e n f a l l s jener Aufwand frustriert" sei, der durch den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten im Ausmaß dieser eineinhalb Jahre erforderlich gewesen sei, bzw. dass in jenen Fällen, in denen der Nachkauf solcher Zeiten erfolgt sei, um mit 55 bzw. 60 Jahren die für eine Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erforderlichen Beitragsmonate aufweisen zu können, "der finanzielle Aufwand v ö l l i g frustriert sei" [Hervorhebung nicht im Original], trifft nicht zu; und zwar deshalb, weil diese nachgekauften Zeiten nach Erreichen des nunmehr erhöhten Pensionsanfallsalters sehr wohl - grundsätzlich - anspruchs- bzw. leistungswirksam sind (§227 ASVG); ob diese Wirkung tatsächlich eintritt, hängt von der Lage des jeweiligen Falles ab. An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren auf die Prüfung der im Antrag vorgebrachten Bedenken zu beschränken hat.
Insoweit die antragstellenden Abgeordneten weiters behaupten, dass der für den Nachkauf aufgewendete Betrag auch in jenen Fallkonstellationen frustriert sei, in denen der Nachkauf nicht zur Ermöglichung des frühest möglichen Pensionsantrittes erfolgt sei, sondern um eine höhere Pensionsleistung zu erlangen, weil durch die Erhöhung der Abschläge von 2 auf 3 % der Nachkauf von Versicherungszeiten wieder zunichte gemacht werde, so wäre die solcherart behauptete Gleichheitswidrigkeit gegebenenfalls den Bestimmungen über die Verminderung des Ausmaßes der Alterspension bei Inanspruchnahme dieser Leistung vor dem Erreichen des Regelpensionsalters anzulasten, nicht aber den hier - allein - bekämpften Vorschriften über die Erhöhung des Pensionsalters für die vorzeitige Alterspension bzw. die Gleitpension.
Was schließlich die von den antragstellenden Abgeordneten im vorliegenden Antrag behauptete Ungleichbehandlung anlangt, die sich daraus ergebe, dass Versicherte, die Ausbildungszeiten nachgekauft haben, von § 588 Abs 7 ASVG nicht erfasst seien, so wurde dieser Vorwurf in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof vom Bevollmächtigten der antragstellenden Abgeordneten zurückgezogen.
2.1.2. Zum behaupteten Verstoß gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums
2.1.2.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringen die antragstellenden Abgeordneten dazu Folgendes vor:
Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfSlg. 15.129/1998) seien auch sozialversicherungsrechtliche Pensionsansprüche als Eigentum iSd Art 5 StGG und des Art 1 des 1. ZPEMRK zu qualifizieren.
Für den Normunterworfenen nachteilige Veränderungen von Pensionsansprüchen bzw. Pensionsanwartschaften stellten daher Eigentumsbeschränkungen dar. Bereits aus den Ausführungen zur Verletzung des Vertrauensschutzes ergebe sich aber, dass mit den bekämpften Bestimmungen ein unzulässiger Eigentumseingriff erfolgt sei.
Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht teilte, liege dennoch ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Der Maßstab der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sei nämlich präziser und strenger als jener des auf den Gleichheitsgrundsatz gestützten Vertrauensschutzes. Die Notwendigkeit einer strengeren Betrachtung ergebe sich daraus, dass durch die Beitragsleistungen ein Vermögensrecht geschaffen werde, mit dem der Betreffende für bestimmte Risikofälle vorsorge; die bekämpften Eingriffe des Gesetzgebers veränderten dieses Vermögensrecht derart, dass es die Risken nicht mehr abdecken könne.
In diesen Anspruch greife der Gesetzgeber unverhältnismäßig ein, und zwar so plötzlich, dass eine andere Risikovorsorge nicht mehr möglich sei.
Durch die Erhöhung des Pensionsantrittsalters werde die Dauer, während derer der Anspruchberechtigte Pension beziehen könne, verringert, und zwar um eineinhalb Jahre. Gemessen an der durchschnittlichen Lebenserwartung und auf Grund versicherungsmathematischer Überlegungen ergebe sich daraus eine durchschnittliche Kürzung des gesamten Pensionsanspruches um 5,45 % für Männer und um 5,07 % für Frauen.
Ein derart gravierender Eingriff sei durch das öffentliche Interesse nicht gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber schlagartig Sparguthaben in diesem Ausmaß kürzte, so würde niemand daran zweifeln, dass dieser Eingriff gegen das Eigentumsrecht verstoße und auch nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Budgetsanierung gerechtfertigt werden könne. Wirtschaftlich betrachtet, handle es sich bei der Erhöhung des Pensionsantrittsalters aber um keinen anderen Eingriff.
2.1.2.2. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes kann es im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die von den antragstellenden Abgeordneten bekämpften Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsanfallsalters überhaupt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht bewirken können. Insoweit sich die antragstellenden Abgeordneten dabei auf jene Argumente stützen, die sie zum behaupteten Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vorgebracht haben, sind sie nämlich auf die dazu (oben unter Pkt. 2.1.1.2.) angestellten Erwägungen zu verweisen. Ihre darüber hinaus gehenden Bedenken treffen aber schon deshalb nicht zu, weil der behauptete Eingriff - selbst unter Zugrundelegung der Annahme der antragstellenden Abgeordneten - nicht übermäßig ist.
2.1.3. Zum behaupteten Verstoß gegen das BVG-Altersgrenzen
2.1.3.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringen die antragstellenden Abgeordneten dazu Folgendes vor:
Die Entstehungsgeschichte des BVG-Altersgrenzen beweise, dass mit diesem Bundesverfassungsgesetz "die bestehenden geringeren Altersgrenzen für weibliche Versicherte verfassungsrechtlich abgesichert werden" sollten, sodass diese Altersgrenzen durch den einfachen Gesetzgeber nicht angehoben werden dürften.
Recht besehen, spreche auch der "- zugegebener Maßen alles andere als eindeutige - Wortlaut" für diese Deutung:
Regelungsgegenstand der §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen seien ausschließlich die Altersgrenzen für weibliche Versicherte. "Geschäftsgrundlage" dieser Bestimmungen sei zum einen, dass in den Zeiträumen zwischen 2019 und 2028 sowie zwischen 2024 und 2033 jährlich eine Anhebung des Anfallsalters um sechs Monate erfolgen müsse, weitere Anhebungen aber verfassungsrechtlich nicht zulässig seien. Zum anderen würden die §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen ebenso offenkundig davon ausgehen, dass bis zum Beginn des Anhebungszeitraumes dem einfachen Gesetzgeber jede Veränderung des Pensionsanfallsalters weiblicher Versicherter verwehrt sei.
Systematische und teleologische Erwägungen zeigten aber, dass §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen das Pensionsanfallsalter für weibliche Versicherte als solches absichere und nicht bloß den betragsmäßigen Unterschied im Pensionsalter zwischen Männern und Frauen:
Erstens erlaube es diese Interpretation, die Gleichstellung von Mann und Frau im Pensionsrecht, die nach VfSlg. 12.568/1990 durch den allgemeinen Gleichheitssatz geboten sei, durch Absenken des Regelanfallsalters bei Männern (und entsprechende Adaptionen des Leistungsrechtes) bereits vor dem Jahr 2029 bzw. 2034 zu verwirklichen.
Zweitens bestehe an der Wahrung dieser Möglichkeit aus völkerrechtlichen und europarechtlichen Gründen großes Interesse.
Der Beschluss des Nationalrats über das BVG-Altersgrenzen sei nämlich nach einer Österreich betreffenden Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen erfolgt, in der die stufenweise Anpassung der Witwerpension als Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß Art 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte qualifiziert wurde. Nach dieser Entscheidung sei klar gewesen, dass die Aufrechterhaltung eines unterschiedlichen Pensionsalters bis in das Jahr 2034 mit geltendem Völkerrecht nicht zu vereinbaren sei. Nationales Verfassungsrecht sei im Zweifel nicht so auszulegen, dass es dem Gesetzgeber die Möglichkeit völkerrechtskonformen Handelns nehme.
Ähnliches gelte in Bezug auf das Europarecht:
Die EU-Mitgliedstaaten hätten bei der Gestaltung ihres Sozialrechtes Diskriminierungen nach dem Geschlecht zu unterlassen. Die Richtlinie 79/7/EWG, ABl. 1979 L 6/24, habe zum Ziel, auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schrittweise zu verwirklichen. Die Richtlinie beziehe sich unter anderem auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen die Risiken von Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit böten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhalte den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, im Besonderen in Bezug auf den Zugang zu den genannten Systemen sowie in Bezug auf die Berechnung der Beiträge und auf die Berechnung der Leistungen.
Dass das Europarecht gegenwärtig keine Angleichung des Pensionsalters von Mann und Frau fordere, liege an der den Mitgliedstaaten in der Richtlinie erteilten Ermächtigung, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente von der "Gleichbehandlungspflicht auszunehmen". Diese Ausnahme sei jedoch eng auszulegen: Diskriminierungen beim Rentenalter müssten objektiv erforderlich sein, um Gefährdungen des finanziellen Gleichgewichtes des Sozialversicherungssystems zu verhindern oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten.
Nationale Rechtsvorschriften, die eine Ungleichbehandlung der Geschlechter beim Pensionsanfallsalter vorsehen, würden daher zunehmend unter europarechtlichen Druck geraten. Dem Verfassungsgesetzgeber sei bewusst gewesen, dass Entwicklungen im Europarecht die Angleichung bereits vor dem Außerkrafttreten des BVG-Altersgrenzen erforderlich machen könnten. Für die Annahme, dass eine solche Angleichung durch Erlassung von Verfassungsrecht verhindert werden sollte, fehle jeder Anhaltspunkt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber nicht auf Jahrzehnte hinaus eine europarechtswidrige Rechtslage festschreiben wollte. Ein solches Ergebnis lasse sich aber nur dadurch vermeiden, dass nicht der Abstand zwischen dem Pensionsalter für Männer und dem für Frauen als solches vom Verfassungsgesetzgeber festgeschrieben werde, sondern lediglich das geringere Pensionsalter von Frauen in der Höhe wie es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des BVG-Altersgrenzen bestanden habe.
2.1.3.2. Dazu vertritt der Verfassungsgerichtshof die folgende Auffassung:
Mit dem Erkenntnis VfSlg. 12.568/1990 hob der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen des ASVG betreffend das unterschiedliche Pensionsalter von männlichen und weiblichen Versicherten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz auf. In diesem Zusammenhang traf der Verfassungsgerichtshof die folgende - für die aus dem Erkenntnis seitens des Gesetzgebers zu ziehenden Konsequenzen bedeutsame - Feststellung:
"Der Gesetzgeber ist jedoch durch den Gleichheitsgrundsatz keineswegs gehalten, sogleich und schematisch für Männer und Frauen das gleiche Pensionsalter festzusetzen. Eine sofortige schematische Gleichsetzung des gesetzlichen Pensionsalters für Männer und Frauen wäre dem Gesetzgeber sogar verwehrt, weil er damit den Schutz des Vertrauens in eine im wesentlichen über Jahrzehnte geltende gesetzliche Differenzierung verletzen würde. Dem Vertrauensschutz kommt aber gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu.
Der Gesetzgeber muß bei Schaffung einer alle verfassungsrechtlichen Aspekte berücksichtigenden
e i n f a c h g e s e t z l i c h e n Rechtslage den Abbau der Unsachlichkeit der bisherigen Regelung einerseits und den Vertrauensschutz andererseits gegeneinander abwägen. Diese Abwägung fällt in seinen rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum. Er kann für jene Personen, die dem Pensionsalter nahe sind, im Sinne des Vertrauensschutzes auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechtes die bisherigen Unterschiede im Pensionsalter aufrecht erhalten, w e n n - u n d n u r w e n n - er gleichzeitig Regelungen schafft, die einen allmählichen Abbau der bloß geschlechtsspezifischen Unterscheidung bewirken." [Hervorhebung im Original]
In der Folge wurden die solcherart aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen mit dem Bundesgesetz BGBl. 1991/627 - unverändert - neu erlassen; ArtI dieses Bundesgesetzes enthielt jedoch eine Verfassungsbestimmung, die wie folgt lautete:
"Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig."
Gemäß ArtIV des genannten Bundesgesetzes war das Außerkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung mit Ablauf des vorgesehen.
In weiterer Folge wurde dann das BVG-Altersgrenzen, BGBl. 1992/832, erlassen, das wie folgt lautet:
"§1. Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig.
§ 2. Beginnend mit ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.
§ 3. Beginnend mit ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.
§ 4. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit in Kraft und hinsichtlich des § 2 mit Ablauf des , hinsichtlich der §§1 und 3 mit Ablauf des außer Kraft."
Im "Vorblatt" bzw. in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des BVG-Altersgrenzen, 737 BlgNR 18. GP, wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:
"Problem:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G223/88 ua., einige Bestimmungen betreffend unterschiedliche Pensionsaltersgrenzen für weibliche und männliche Versicherte aufgehoben und zugleich ausgesprochen, daß eine schematische und sofortige Gleichstellung von Männern und Frauen ebenfalls nicht dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen würde, weil der Schutz des Vertrauens der weiblichen Versicherten in eine über Jahrzehnte geltende Differenzierung Vorzug genießt.
Lösung:
Verfassungsrechtliche Absicherung der gegenwärtig geltenden Altersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte und verfassungsrechtliche Anordnung einer stufenweisen Angleichung dieser Altersgrenzen ab dem .
Alternativen:
Eine dem zitierten Erkenntnis entsprechende einfachgesetzliche Regelung, die die Angleichung der Altersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte, beginnend etwa mit dem Jahr 2006, die in weiteren fünf bis zehn Jahren eine volle Gleichstellung von männlichen und weiblichen Versicherten verwirklicht...
I. Allgemeiner Teil
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G223/88 ua., einige Wortfolgen in den §§236 Abs 1 Z 1 lita und b und Abs 2 Z 1 sowie in § 253b Abs 1 ASVG wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Mit Erkenntnis vom , G22/90, hat der Verfassungsgerichtshof sodann auch die entsprechenden Regelungen in § 111 Abs 3 Z 1 litb und in Abs 4 Z 1 BSVG aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, daß die aufgehobenen Regelungen bloß nach dem Geschlecht unterscheiden und Frauen als einheitliche Gruppe Männern gegenüberstellen und damit in Wahrheit nicht jene Besonderheiten berücksichtigen, die zu ihrer Rechtfertigung (Doppelbelastung der Frauen) dienen sollen. Damit kommen die aufgehobenen Bestimmungen vorwiegend jenen Frauen zugute, deren Rollenbild sich von jenem der Männer nicht unterscheidet, während jene Frauen, die durch Haushaltsfürsorge und Obsorge für Angehörige besonders belastet sind, von ihnen in wesentlich geringerem Maß Gebrauch machen können. Das unterschiedliche Maß der Belastung von Frauen und die tatsächliche körperliche Beanspruchung finden in den Regelungen keinen Niederschlag.
Die Aufhebung wurde mit wirksam. Im Hinblick darauf, daß bis zu diesem Zeitpunkt eine dem Erkenntnis entsprechende Lösung für die Angleichung der Altersgrenzen für weibliche und männliche Sozialversicherte nicht erreicht werden konnte, wurden mit dem Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 627/1991, die auch gegenwärtig noch geltenden unterschiedlichen Altersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte der gesetzlichen Sozialversicherung durch eine Verfassungsbestimmung (vgl. ArtI leg. cit.) abgesichert. Diese verfassungsrechtliche Regelung tritt gemäß ArtIV leg. cit. mit Ablauf des außer Kraft.
In den Verhandlungen zwischen den beiden Regierungsparteien |ber die Angleichung der Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten konnte nunmehr eine langfristige Lösung gefunden werden. Diese soll allerdings im wesentlichen bewirken, daß die Angleichung stufenweise und nur für Frauen gelten soll, die noch am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen und insoweit ihre Lebensplanung noch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Pension mit dem 55. Lebensjahr gestaltet haben.
II. Besonderer Teil
Zu § 1:
Diese Bestimmung ist wortgleich mit dem im Verfassungsrang stehenden ArtI des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 627/1991. Es wird daher auf die Begründung des Initiativantrages Nr. 225/A vom , II-3429 BlgNr. XVIII. GP, hingewiesen.
Zu den §§2 und 3:
...
Mit den §§2 und 3 soll den wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes [damit ist die oben wiedergegebene Feststellung gemeint] entsprochen werden, zumal Vergleichbares auch im Arbeitsübereinkommen der beiden Regierungsparteien zum Ausdruck gebracht wird. Dort wird betont, daß das bisherige gesetzliche Pensionsanfallsalter für Frauen durch Übergangsbestimmungen so lange aufrechtzuerhalten ist, wie deren gesellschaftliche, familiäre und ökonomische Benachteiligung sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes in die gesetzliche Pensionsversicherung dies erfordern. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung soll gemeinsam mit diesem Bundesverfassungsgesetz auch ein Bundesgesetz betreffend eine Berichtspflicht der Bundesregierung an den Nationalrat über den Abbau von bestehenden gesellschaftlichen, familiären und wirtschaftlichen Benachteiligungen von Frauen beschlossen werden. Diese jedes zweite Kalenderjahr von der Bundesregierung zu erstattenden Berichte sollen über die im Berichtszeitraum gesetzten Maßnahmen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen informieren. Im Hinblick darauf, daß die rechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen bereits weitgehend verwirklicht wurde, zielt die erwähnte Berichtspflicht auf den Abbau faktischer Benachteiligungen ab. Die Bundesregierung geht davon aus, daß mit Hilfe dieser Berichtspflicht die im Arbeitsübereinkommen der beiden Regierungsparteien aufgestellten Bedingungen für eine pensionsrechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen bis zum Jahr 2018 verwirklicht werden können.
Die pensionsrechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen kann aber auch nicht isoliert von Maßnahmen der Pensionsreform und den erforderlichen Veränderungen zugunsten der Frauen in der Arbeitswelt gesehen werden. Das gleiche Pensionsalter für Frauen und Männer läßt sich somit nur im Zusammenhang mit entsprechenden Rahmenmaßnahmen, wie sie die Pensionsreform zum Inhalt haben wird - beispielsweise die Verbesserung der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung -, sowie der Frauenförderung im Arbeitsrecht realisieren.
Zum Inhalt der §§2 und 3 ist anzumerken, daß für Frauen, die heute 30 Jahre und älter sind, keine Änderung des Anfallsalters der vorzeitigen Alterspension und der 'normalen' Alterspension vorgesehen ist. Für jüngere Frauen erhöhen sich beide Altersgrenzen stufenweise parallel bis zur Angleichung an die Altersgrenze der Männer."
In der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zitierten Begründung des Initiativantrages 225/A, II-3429 BlgNR 18. GP, ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Versuche eine Lösung zu finden, die Wirkung des zitierten Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses im Wege einer einfachgesetzlichen Regelung temporär auszuschließen, blieben auch nach Befassung von Verfassungsexperten mit dieser Frage erfolglos. Dazu kommt, daß der Verfassungsgerichtshof Anlaß haben könnte, einer einfachgesetzlichen Regelung in besonders qualifizierter Weise entgegenzutreten.
Für das Hinausschieben einer verfassungskonformen Regelung in der Pensionsaltersfrage bis zum stehen dem Gesetzgeber daher realistischerweise nur zwei Möglichkeiten offen:
Die eine bestünde darin, zum keine Gesetzesänderung wirksam werden zu lassen und die Neuregelung betreffend das Pensionsanfallsalter zusammen mit der Pensionsreform zum in Kraft zu setzen.
Dies würde aber bedeuten, daß im Hinblick auf den Spruch des Verfassungsgerichtshofes die Frühpension von Männern ab dem mit Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann. Abgesehen von allen anderen damit zusammenhängenden Problemen wäre eine solche Lösung finanziell untragbar.
Der vorliegende Entwurf sieht die andere Lösung vor. Sie besteht in einer befristeten Verfassungsbestimmung (ArtI), derzufolge gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen zwischen männlichen und weiblichen Sozialversicherten normieren, zulässig sind. Diese Regelung soll mit in Kraft und mit außer Kraft treten. Durch diese Lösung wird dem Spruch des Verfassungsgerichtshofes für den erwähnten Zeitraum aus den oben ausführlich dargelegten Gründen die Wirksamkeit genommen, er soll aber keineswegs dadurch übergangen werden."
Ausgehend davon kommt dem BVG-Altersgrenzen folgender Inhalt zu:
Zum einen werden mit § 1 leg. cit. (einfach)gesetzliche Bestimmungen betreffend das unterschiedliche Pensionsalter von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, wenn auch nicht für geboten, so doch für zulässig erklärt und damit die Verfassungskonformität solcher Bestimmungen "abgesichert"; und zwar auch über jenen Zeitraum hinaus, der sich aus der oben wiedergegebenen Feststellung im Erkenntnis VfSlg. 12.568/1990 ohnedies - und zwar als verfassungsrechtlich geboten (arg.: "Eine sofortige schematische Gleichsetzung des gesetzlichen Pensionsalters für Männer und Frauen wäre dem Gesetzgeber sogar verwehrt, weil er damit den Schutz des Vertrauens [und zwar jener Frauen, die d e m P e n s i o n s a l t e r n a h e sind,] in eine im Wesentlichen über Jahrzehnte geltende Differenzierung verletzen würde") - ergibt.
Zum anderen statuieren die §§2 und 3 leg. cit. ein bundesverfassungsgesetzliches Gebot an den Gesetzgeber, für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige und für die "reguläre" Alterspension innerhalb hiefür vorgesehener Zeiträume in näher bestimmter Weise anzuheben.
Zur Frage einer gleichzeitigen und gleichmäßigen Anhebung der unterschiedlichen Altersgrenzen für die vorzeitige Alterspension sowohl für männliche als auch für weibliche Versicherte - wie sie die hier antragsgegenständlichen Bestimmungen vorsehen - findet sich im BVG-Altersgrenzen dagegen keine Regelung. Dabei lässt sich der Verfassungsgerichtshof davon leiten, dass eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung, die beabsichtigt die Verfassungskonformität einfachgesetzlicher Regelungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sicherzustellen, im Zweifel - dass der Wortlaut des BVG-Altersgrenzen "alles andere als eindeutig" ist, betonen auch die antragstellenden Abgeordneten - einschränkend zu verstehen ist (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.872/1997, S 852; VfSlg. 15.570/1999, S 5 ). Zum anderen muss angesichts der Detailliertheit der sonstigen Regelungen, im Besonderen der §§2 und 3 BVG-Altersgrenzen, davon ausgegangen werden, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber, wäre es ihm auch darum gegangen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG-Altersgrenzen einfachgesetzlich geltenden Altersgrenzen für die vorzeitige (und für die "reguläre") Alterspension weiblicher Versicherter bundesverfassungsgesetzlich festzuschreiben, dies im Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes zum Ausdruck gebracht hätte.
Angesichts dessen trifft aber das Bedenken der antragstellenden Abgeordneten, die bekämpften gesetzlichen Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsalters widersprächen dem BVG-Altersgrenzen, nicht zu. Einer Erörterung der von den antragstellenden Abgeordneten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen völker- und europarechtlichen Fragen bedarf es dabei nicht.
2.2. Zu den Regelungen betreffend die Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension
2.2.1. Die antragstellenden Abgeordneten meinen, diese Regelungen würden aus mehreren Gründen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
2.2.1.1. Die bekämpften Vorschriften bewirkten, dass die Hinterbliebenenpension nicht zur Gänze ausbezahlt werde, sondern nur zu einem Teil oder auch gar nicht, und zwar deswegen, weil die/der überlebende Ehegattin/Ehegatte ein eigenes Einkommen beziehe. Im Ergebnis hätten diese Vorschriften damit die gleiche Wirkung wie Ruhensbestimmungen. Zu diesen bestehe eine ausführliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Dabei habe der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass Hinterbliebenenpensionen der Sicherung des Lebensunterhaltes auf einem einmal erreichten Standard dienten; das Sachlichkeitsgebot hindere den Gesetzgeber, Hinterbliebenenpensionen nachträglich so zu kürzen, dass der während des aktiven Erwerbslebens erreichte Lebensstandard nicht mehr gesichert sei.
Auch über die Judikatur zu den Ruhensbestimmungen hinaus könne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Grundsatz entnommen werden, dass die Leistungen an Hinterbliebene die Aufgabe hätten, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu sichern, und zwar dahingehend, dass auch nach dem Ableben des Ehepartners der einmal erreichte Lebensstandard gesichert sei. Es sei mit diesem Grundsatz zwar vereinbar, wenn es generell zu einer gewissen Minderung von Witwen(Witwer)bezügen komme, sobald das Gesamteinkommen, aus eigenem Bezug und Versorgungsbezug zusammengerechnet, auf einem angemessenen Niveau gesichert werde. Keinesfalls seien damit aber Regelungen vereinbar, die dazu führten, dass - wie es nunmehr auf Grund der bekämpften Regelungen der Fall sei - eine Witwen(Witwer)pension zur Gänze wegfalle, wenn der eigene Ruhebezug relativ höher sei. Eine derartige Kürzungsbestimmung widerspreche dem Gleichheitsgebot.
2.2.1.2. Die Kürzungsbestimmungen betreffend die Witwen(Witwer)pensionen seien auch deshalb gleichheitswidrig, weil ohne sachliche Rechtfertigung zwischen Personen, denen ein Ruhebezug "aus einem der Pensionssysteme - sei es der Sozialversicherung, sei es des öffentlichen Dienstes oder diesem verwandter Pensionssysteme -" zukomme, und sonstigen Personen differenziert werde. Für die Kürzung sei nämlich nicht das gesamte Einkommen der Witwe maßgeblich, sondern lediglich das auf Grund bestimmter Pensionssysteme. Damit würden diese Personen gegenüber all jenen benachteiligt, die ein anderes, aber völlig vergleichbares Einkommen hätten, wie insbesondere jenes aus einer privaten Pensionsversicherung - dies sei in VfSlg. 8462/1978 das maßgebliche Vergleichssystem gewesen - oder aus anderen Einkunftsquellen. In VfSlg. 12.592/1990 habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass es sachlich nicht begründbar wäre, weshalb bloß das aus einer Erwerbstätigkeit resultierende Einkommen ein teilweises Ruhen der Witwen(Witwer)pension bewirke, nicht aber im wirtschaftlichen Effekt gleichzuhaltende andere Einkünfte.
2.2.1.3. An dieser Unsachlichkeit ändere sich auch nichts dadurch, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Mindestgrenze bzw. des Schutzbetrages von 20.000,- Schilling (1.453,46 €) auf ein solches anderes Einkommen abgestellt habe. Abgesehen davon, dass hiebei Einkünfte aus Vermögen nicht berücksichtigt würden, bringe diese Schutzgrenze eine sachliche Differenzierung bloß für jene Einkommen, die unter dieser Grenze lägen. Es sei aber keine sachliche Rechtfertigung hinsichtlich all jener Personen erkennbar, die ein höheres Einkommen als diese Schutzgrenze bezögen.
Im Übrigen sei die diesbezügliche Regelung über den Schutzbetrag auch in sich unsachlich, weil zwar alle Erwerbseinkommen erfasst würden, nicht aber Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Hinblick auf die Funktion des Schutzbetrages sei aber diese Differenzierung nicht gerechtfertigt: Der Schutzbetrag solle garantieren, dass ein gewisses Mindestniveau der Versorgung im Alter, aus welchen Einkunftsquellen immer, nicht unterschritten werde; daher solle keine Kürzung von Witwen(Witwer)pensionen erfolgen, solange dieses Mindestniveau nicht erreicht werde. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, daher etwa Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit einzubeziehen, Einkünfte aus Vermögen aber nicht; auch durch derartige Einkünfte werde nämlich eine Mindestversorgung der Witwe oder des Witwers gesichert.
2.2.1.4. Die Unsachlichkeit der Kürzungsbestimmungen beim Zusammentreffen einer Witwen(Witwer)pension mit anderen Pensionsbezügen treffe noch verschärft auf die Obergrenze der doppelten Höchstbeitragsgrundlage zu. Die diesbezüglichen Bestimmungen bewirkten, dass eine Witwen(Witwer)pension zur Gänze wegfalle, sobald die doppelte Höchstbeitragsgrundlage, gegenwärtig 6.540 € (89.992,- Schilling), überschritten werde.
Für diesen gänzlichen Wegfall der Witwen(Witwer)pension sei keinerlei sachliche Rechtfertigung erkennbar. Dieser Wegfall widerspreche dem Versicherungsprinzip; schließlich hätten "die betreffenden Personen in gleicher Weise wie jene, bei denen kein Wegfall eintritt, durch ihre Leistungen den Anspruch auf Versorgung der Witwe oder des Witwers erworben, sodass sie nun Anspruch auf entsprechende Leistungen haben." Ebenso werde dadurch das Prinzip verletzt, dass derartige Versorgungsbezüge den Lebensstandard des Betroffenen sichern sollten, "der nun zur Gänze wegfallen soll".
2.2.1.5. Die von den Spreizungsbestimmungen bewirkten Kürzungen seien auch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Das SRÄG 2000, mit dem die Erhöhung der Spreizung auf Null bis 60 % eingeführt wurde, sei am erstmals kundgemacht worden. Die neuen Bestimmungen seien ohne jede Übergangsregelung mit in Kraft getreten, sodass alle Witwen(Witwer)pensionen betroffen seien, deren Stichtag nach dem liege.
Für diese Witwen und Witwer bringe die Neuregelung einen plötzlichen und intensiven Eingriff in einen Pensionsanspruch, den sie bereits erworben gehabt hätten.
Der Eingriff erreiche ein Ausmaß, das im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mit dem Vertrauensschutz nicht vereinbar sei. Lediglich für die zu vernachlässigende Personenanzahl, deren Bemessungsgrundlage weniger als ein Drittel der/des Verstorbenen betrage, erfolge keine Kürzung. Beim überwiegenden Anteil der betroffenen Personen betrage hingegen die Kürzung deutlich mehr als 10 %, eine Größenordnung, die der Verfassungsgerichtshof stets als unvereinbar mit dem Vertrauensschutz erachtet habe. Dabei sei noch gar nicht berücksichtigt, dass in den Nettobeträgen eine noch relativ stärkere Kürzung eintrete. Wegen der Steuerprogression erfolge nämlich eine im Schnitt relativ höhere Besteuerung, sobald eine Person eine Eigenpension und eine Witwer(Witwen)pension beziehe, im Vergleich zu jenem Fall, in dem sich die Pensionen - vor dem Ableben des einen Ehepartners - auf zwei Personen verteilt haben.
Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass Personen ihre Lebensführung auf eine in bestimmter Höhe erwartbare Witwen- oder Witwerversorgung einrichteten. Hinterbliebenenpensionen sollen einen einmal erreichten Lebensstandard sichern. Dieser Grundsatz gelte ungeachtet dessen, ob eine Person eine Witwen(Witwer)pension allein beziehe oder ob der Lebensstandard durch eine Kombination von eigener Pension und Witwen(Witwer)pension gesichert werden soll.
Angesichts der Plötzlichkeit des Inkrafttretens habe der betroffene Personenkreis auch nicht auf andere Weise für den Fall des Ablebens des Ehepartners vorsorgen können.
2.2.1.6. Die Spreizungsregelung sei aber auch als solche unsachlich gestaltet, weil dem für die Spreizung maßgeblichen Vergleich die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG geregelten Berechnungsgrundlagen zu Grunde gelegt würden.
Diese Berechnungsgrundlage würde nicht die tatsächliche Pensionshöhe nach dem ASVG widerspiegeln. Berechnungsgrundlage sei vielmehr die um 11 % erhöhte Bemessungsgrundlage der Pension des (der) Verstorbenen bzw. Hinterbliebenen. Die Bemessungsgrundlage nach § 238 ASVG sei - untechnisch gesprochen - das durchschnittliche Einkommen jener 15 Jahre (180 Monate), in denen die/der Versicherte das höchste Einkommen bezogen habe. Die konkrete Pensionshöhe ergebe sich im Wesentlichen aus einem Prozentsatz dieser Bemessungsgrundlage, wobei dieser Prozentsatz - die Summe der Steigerungspunkte - von der Anzahl der Versicherungsjahre abhänge; pro Versicherungsjahr gebührten zwei Steigerungspunkte. Aus den Vorschriften über die Wartezeit (§236 ASVG) ergebe sich, dass eine Alterspension nur dann gebühre, wenn zumindest 180 Beitragsmonate (15 Jahre) vorlägen.
Dies habe zur Folge, dass in die Vergleichsberechnung nicht die tatsächliche Höhe der Pension eingehe, sondern nur einer der Berechnungswerte für eine Pension, die erworben worden sei oder allenfalls erworben hätte werden können; dieser Berechnungswert spiegle aber für sich allein nicht die tatsächliche Pensionshöhe wider. Tatsächlich könne etwa nach dem Konzept des Gesetzes für die Berechnungsgrundlage die Höchstbemessungsgrundlage maßgeblich sein, obwohl im Extremfall die Witwe (der Witwer) "nach [richtig wohl:
mangels] Erfüllung der Wartezeit" überhaupt keinen Pensionsanspruch erwerbe und dem entsprechend nie eine Pension beziehen werde, weil sie (er) weniger als 15 Beitragsjahre aufweise. Dessen ungeachtet werde - abhängig von der Höhe der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen - seine (ihre) Witwer(Witwen)pension im Höchstausmaß gekürzt, und zwar gegebenenfalls bis zum gänzlichen Wegfall. Umgekehrt könne auch die Bemessungsgrundlage sehr niedrig sein, sodass eine sehr hohe Witwen(Witwer)pension gebühre, wenn zwar die Bemessungsgrundlage für die Pension, und damit die Berechnungsgrundlage für die Vergleichsrechnung, gering sei, dafür aber entsprechend lange Beitragszeiten vorlägen, die sich in einer hohen Summe von Steigerungspunkten ausdrückten, sodass beispielsweise 80 % der Bemessungsgrundlage als Pension gebührten.
2.2.1.7. Eine weitere Gleichheitswidrigkeit ergebe sich aus der unterschiedlichen Regelung im Vergleich zu Beamten.
Bei Beamten spiegle die Berechnungsgrundlage unmittelbar die Höhe der Pension wider. Bei den Beamten werde nämlich die Höhe der Pension unmittelbar mit einem Prozentsatz von 80 % aus der Bemessungsgrundlage abgeleitet. Auf diese Weise gehe bei Beamten in die Berechnungsgrundlage die tatsächliche Pensionshöhe ein, was insofern ein sachlicher Anknüpfungspunkt sei.
Allerdings ergebe sich die Gleichheitswidrigkeit beim Zusammentreffen von ASVG-Pension und Beamtenpension. Die Pensionen des jeweils anderen Pensionssystems seien bei Anwendung der Vergleichsberechnung heranzuziehen. Dies habe zur Folge, dass die Vergleichsberechnung unterschiedliche Ergebnisse liefere, je nach dem, ob Beamtenpensionen mit Beamtenpensionen, ASVG-Pensionen mit ASVG-Pensionen oder ASVG-Pensionen mit Beamtenpensionen einander gegenübergestellt werden. Auch für diese Differenzierung sei keinerlei sachliche Rechtfertigung erkennbar.
Es sei unsachlich, bei einer grundsätzlich für alle Pensionssysteme geltenden Regelung in der Detailausgestaltung zwischen Beamten und sozialversicherten Personen zu unterscheiden.
2.2.1.8. Unsachlich sei es auch, dass gemäß § 264 Abs 3 und 4 ASVG zur Bildung der Berechnungsgrundlage die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 238 leg. cit. um 11 % zu erhöhen sei.
Die Unsachlichkeit ergebe sich zunächst daraus, dass die Erhöhung von 11 % nur dann "schlagend werde", wenn tatsächlich ein 15-jähriger Zeitraum in die Berechnungsgrundlage eingehe. Für die Vergleichsberechnung würden aber auch Berechnungsgrundlagen für kürzere Zeiträume herangezogen. Wenn beispielsweise eine Witwe nur ein Jahr unmittelbar vor dem Anfall der Witwenpension gearbeitet habe und dementsprechend nur dieses eine Jahr in die Berechnungsgrundlage eingehe, so wäre - zur Erzielung einer durchschnittlich gleich hohen Bemessungsgrundlage wie bei Beamten - die Bemessungsgrundlage (unter Berücksichtigung des sich aus dem System der Nettoanpassung ergebenden Beitragsbelastungsfaktors) lediglich um 3,12 % zu erhöhen.
Umgekehrt seien all jene Witwen benachteiligt, deren 15-jährige Bemessungszeit lange vor dem Anfall der Witwenpension liege, weil auf Grund der damals geltenden Beitragsgrundlagen, die nunmehr auf die Berechnungsgrundlage durchschlagen würden, viel größere Erhöhungen zu berücksichtigen wären.
Dies zeige, dass die Festlegung von 11 % - auch wenn man unterstelle, dass der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen könne - nicht realistisch sei und zu unsachlichen Ergebnissen führe.
2.2.1.9. Unsachlich sei es auch, dass die Kürzungsregelung des § 264 Abs 6a ASVG die Sonderzahlungen nicht berücksichtige. Auch in jenen Fällen, in denen die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreite, komme es zu einer Überschreitung in jenen Monaten, in denen Sonderzahlungen gewährt werden, seien es nun Sonderzahlungen im Zusammenhang mit dem eigenen Einkommen der Witwe, seien es Sonderzahlungen im Rahmen der Witwen(Witwer)pension. Dies bedeute im Ergebnis, dass jene Personen, die durch die Sonderzahlungen über die Höchstgrenze des § 264 Abs 6a ASVG bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den anderen Gesetzen kämen, keine Sonderzahlungen mehr erhielten, weil ihre Witwen(Witwer)pension im gleichen Ausmaß gekürzt werde.
2.. Eine weitere Unsachlichkeit der Spreizungsregelung liege darin, dass ausschließlich die Verhältnisse am Stichtag maßgeblich seien. Änderungen der Berechnungsgrundlage oder auch in der tatsächlichen Pension, die sich nach dem Stichtag ergäben, blieben unberücksichtigt; es bleibe immer bei jener Witwen(Witwer)pension, wie sie sich aus der Vergleichsrechnung auf Grund der Berechnungsgrundlagen am Stichtag ergeben habe.
Dies bedeute, dass dann, wenn ein Ehepartner nur im Jahr des Todes des Ehepartners eine Arbeit aufnehme, überhaupt keine Bemessungsgrundlage für die Vergleichsberechnung heranzuziehen sei (§241 ASVG sei nicht anwendbar), sodass dieser Ehepartner die Witwen(Witwer)pension im Höchstausmaß erhalte. Dies auch dann, wenn die betreffende Person weiter arbeite und in der Folge eine eigene Pension erwerbe, die sogar die Höchstpension sein könne. Wenn hingegen der Ehepartner zum Stichtag durch 14 Jahre hindurch die Höchstbeitragsgrundlage "aufgewiesen" habe, in der Folge aber die Arbeit verliere, sodass diese Person die Wartezeit nicht erfülle, gehe in die Berechnung der Witwen(Witwer)pension diese Berechnungsgrundlage ein und führe zu einer entsprechenden Kürzung der Witwen(Witwer)pension (im Extremfall bis zum gänzlichen Entfall), obwohl diese Person überhaupt keine eigene Pension erwerbe.
2.. Auch die Anpassung des Schutzbetrages sei unsachlich gestaltet:
Gemäß dem vierten Satz des § 264 Abs 6 ASVG trete an die Stelle des Betrages von 20.160,- Schilling (1465,08 €) ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§108f) vervielfachte Betrag. Dieser Anpassungsfaktor gemäß § 108f sei jener Faktor, der für die Anpassung der Pension nach dem System der Nettoanpassung maßgeblich sei. Dieses System bedeute, "dass die Anpassung niedriger sei, als es dem entsprechenden Anteil am Wirtschaftswachstum, gegebenenfalls auch der Geldentwertung, entspreche, weil einerseits der so genannte Struktureffekt (der Umstand, dass insgesamt der Pensionsaufwand deswegen [steige], weil geringere Altpensionen durch Ableben wegfallen, die Neupensionen im Schnitt aber höher [seien]) und gleichzeitig der auf die Beitragsleistungen entfallende Teil nicht berücksichtigt [würde]."
Die Heranziehung dieses Wertes sei deswegen unsachlich, weil für die Untergrenze das gesamte Erwerbseinkommen maßgeblich sei, das dem entsprechend mit dem Wirtschaftswachstum bzw. der gesamten Einkommensentwicklung steigen müsste. Der Umstand, dass diese Grenze lediglich mit dem Anpassungsfaktor steige, bewirke ein ständiges relatives Sinken dieser Grenze, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gebe.
Diese Unsachlichkeit zeige sich auch im Vergleich zu der Grenze für den Höchstwert, der gemäß § 264 Abs 6a ASVG von der Höchstbeitragsgrundlage abhänge. Diese Höchstbeitragsgrundlage steige "gemäß § 108b iVm § 108 Abs 2 "ASVG mit der Aufwertungszahl, die die Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gegenüber dem jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr wiedergebe. Diese Veränderung der Beitragsgrundlage spiegle dem entsprechend die durchschnittliche Wirtschaftsentwicklung wider, anders als der für die Anpassung des Schutzbetrages gewählte Wert.
2.2.2.1. Die antragstellenden Abgeordneten sind - im Ergebnis - mit ihrer Auffassung im Recht, dass die im vorliegenden Zusammenhang antragsgegenständlichen Bestimmungen deshalb unsachlich seien, weil dem für die Spreizung maßgeblichen Vergleich die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG geregelten Berechnungsgrundlagen zu Grunde gelegt würden, die nicht die tatsächliche "Pensionshöhe" widerspiegelten.
Die Bundesregierung bringt in ihrer Äußerung (S 99) dazu zum
einen vor, dass die "Spreizungsregelung ... als solche bereits durch
das ... Bundesgesetz aus dem Jahr 1995, BGBl. Nr. 132, eingeführt"
worden sei. Dass sich damit die Verfassungsmäßigkeit der in Rede
stehenden Regelungen nicht nachweisen lässt, liegt auf der Hand. Zum
anderen wird damit argumentiert, dass durch "die Schutzbestimmung des
§264 Abs 6 ASVG ... jedenfalls für den Fall vorgesorgt [ist], dass
insbesondere dann, wenn ein Erwerbseinkommen, aus dem sich eine bestimmte fiktive Bemessungsgrundlage ableiten lässt, wegfällt, eine Witwen(Witwer)pension bis zur Erreichung des Schutzbetrages gebührt."
Auch damit ist aber die Sachlichkeit der in Rede stehenden Regelungen nicht dargetan. Vielmehr ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:
Die Witwen(Witwer)pension hat die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist (VfSlg. 5241/1966, S 172). Ausgehend davon kann gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein; dann nämlich, wenn der/dem Hinterbliebenen - wegen ihres/seines vergleichsweise hohen eigenen (Pensions)Einkommens - eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung auch im Falle einer verminderten Witwen(Witwer)pension bzw. des gänzlichen Entfalles der Hinterbliebenenpension gesichert ist. Gemäß § 264 Abs 2 bis 5 ASVG ist für die dabei anzustellende Vergleichsberechnung aber allein auf die jeweils maßgebliche Bemessungsgrundlage, vor allem iSd § 238 ASVG, abzustellen. Diese spiegelt jedoch - was von den Vertretern der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof auch eingeräumt wurde - in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage der/des Hinterbliebenen wider. Dies insbesondere dann, wenn im Einzelfall ungeachtet des Vorliegens einer solchen Bemessungsgrundlage ein Pensionsanspruch nicht besteht und auch nicht erwartet werden kann, das Abstellen auf die Bemessungsgrundlage aber zu einer Verminderung oder gar zu einem gänzlichen Entfall der Hinterbliebenenpension führt. Insoferne sind die Bestimmungen des § 264 Abs 2 bis 5 ASVG nicht geeignet, das wesensbestimmende Ziel der (Regelungen über die) Witwen(Witwer)pension, nämlich eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern, zu erreichen. Diese Bestimmungen sind somit unsachlich.
Diese Unsachlichkeit wird zwar durch die Regelung des § 264 Abs 6 ASVG über den so genannten Schutzbetrag im Effekt gemildert, nicht aber beseitigt. Das diesbezügliche Vorbringen der Bundesregierung ist somit nicht geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des § 264 Abs 2 bis 5 ASVG zu zerstreuen.
Daher war dem Antrag der einschreitenden Abgeordneten hinsichtlich dieser Bestimmungen stattzugeben und diese waren als verfassungswidrig aufzuheben; auf das sonstige diesbezügliche Vorbringen der antragstellenden Abgeordneten musste nicht mehr eingegangen werden.
Sinngemäß das Gleiche trifft für die korrespondierenden Bestimmungen des § 145 Abs 2 bis 5 GSVG und des § 136 Abs 2 bis 5 BSVG zu.
Hinsichtlich der damit zusammenhängenden Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen für sich alleine bestehen solche verfassungsrechtliche Bedenken nicht. Diesbezüglich war der Antrag daher abzuweisen. Unbeschadet dessen werden diese Bestimmungen aber mit dem Wirksamwerden der Aufhebung der vorgenannten Regelungen unanwendbar.
2.2.2.2. Die zu § 264 Abs 6a ASVG - diese Bestimmung ist gleichfalls vom (Haupt)Antrag erfasst - geäußerten Bedenken der antragstellenden Abgeordneten (vgl. oben Pkte. 2.2.1.4. und 2.2.1.9) teilt der Verfassungsgerichtshof dagegen nicht. Die Bestimmung sieht auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass dann, wenn in einem Kalendermonat die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe(des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension - mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages - das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage iSd § 45 ASVG - das sind auf das Monat bezogen gegenwärtig € 6.720,- - überschreitet, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension entsprechend zu vermindern ist. Eine derartige Regelung liegt - ausgehend von dem oben erwähnten, mit den Vorschriften über die Hinterbliebenenpension verfolgten Ziel - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Sozialversicherungsgesetzgebers.
2.3. Zu den Regelungen betreffend die Verminderung des Ausmaßes der Alterspension
2.3.1. Dazu bringen die antragstellenden Abgeordneten - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes vor:
2.3.1.1. In dieser Hinsicht bestünden zwischen dem System des Sozialversicherungsrechtes und dem System der Beamtenpensionen und verwandter Pensionssysteme wesentliche Unterschiede.
Im Beamtenpensionsrecht erfolge eine Kürzung der bereits auf 80 % verminderten Bemessungsgrundlage; daher käme es zu einer im Verhältnis zum Ausmaß des früheren Pensionsantrittes stets gleichen prozentuellen Kürzung. Im Sozialversicherungsrecht würden dagegen die Steigerungspunkte gekürzt, "und zwar ungeachtet dessen, ob sie über das Höchstausmaß an anderen Steigerungspunkten von 80 % hinausgehen oder nicht".
Diese Regelung des Sozialversicherungsrechtes sei einerseits wegen Verstoßes gegen das Versicherungsprinzip und auch in sich unsachlich, andererseits erfolge eine unsachliche Differenzierung zwischen dem Pensionssystem des ASVG und dem der Beamten. Im Übrigen verstoße die überfallsartige Anhebung der Abschläge gegen den ebenfalls aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Vertrauensschutz.
2.3.1.2. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Sozialversicherung sei - so meinen die antragstellenden Abgeordneten - abzuleiten, dass es in der Sozialversicherung einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und den gebührenden Leistungen geben müsse, der allerdings zu Gunsten des sozialen Versorgungsprinzips durchbrochen werden könne, jedoch nicht umgekehrt: Das Versorgungsprinzip rechtfertige zwar Durchbrechungen zu Gunsten der Versicherung von "schlechten Risken", sodass der betreffende Personenkreis höhere Leistungen erhalte, als er an Beiträgen einzahle, doch rechtfertige der Versorgungsgedanke nicht eine sonstige grundsätzliche Durchbrechung des Versicherungsprinzips oder ein völliges Abgehen von dem selben; der Verfassungsgerichtshof habe auch betont, dass im Bereich der Alterspensionen der Versicherungsgedanke weitaus stärker ausgeprägt sei als bei anderen Leistungen aus der Pensionsversicherung.
Der Gesetzgeber verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er ohne sachliche Rechtfertigung innerhalb des Systems der Pensionsversicherung versicherungsmathematische Prinzipien verlasse.
2.3.1.3. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000 sollten die Regelungen betreffend die Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Kürzung der Pensionen bringen, weil aus dem früheren Anfall dieser Pensionen ein längerer Bezugszeitraum folge. Während dieses längeren Bezugszeitraumes solle eine relativ geringere Pension gebühren, sodass insgesamt im Schnitt von jenen Personen, die mit dem Regelpensionsalter in Pension gingen, und von jenen, die bereits davor eine Pension in Anspruch nähmen, die gleiche Summe bezogen werde.
Nach Meinung der antragstellenden Abgeordneten sei nicht zu bestreiten, dass dieses Regelungsziel sachlich gerechtfertigt sei und Maßnahmen, die dieses Ziel verfolgten, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar wären. Allerdings entspreche die konkrete Ausgestaltung im ASVG nicht diesem Grundsatz; sie sei vielmehr als solche unsachlich und führe außerdem zu einer Diskriminierung von Frauen, sodass die konkrete Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Der Umstand, dass der Abschlag durch einen Abzug bei den Steigerungspunkten erfolge, führe nämlich zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nach dem, wie viele Versicherungsjahre vorlägen und wie viele Beitragszeiten insgesamt bis zum Alter, zu dem frühestens eine derartige Pension in Frage käme (56,5 bei Frauen, 61,5 bei Männern), erworben werden könnten.
So käme es bei Männern, die mit dem 15. oder 16. Lebensjahr in das Erwerbsleben träten, zu keiner Kürzung, sofern sie mit 61,5 Jahren in Pension gehen. Bei entsprechend höherem Pensionsalter - das aber noch immer vor dem Regelpensionsalter liege - trete auch bei entsprechend späterem Eintritt in das Erwerbsleben keine Kürzung ein; bei einem vorzeitigen Pensionsalter von 64 Jahren auch dann nicht, wenn der Eintritt in das Erwerbsleben erst mit 22 Jahren erfolgt sei.
In weiterer Folge trete aber eine jährliche Kürzung ein, die ständig zunehme, und zwar bis zu 4,29 % bei Männern, die mit 61,5 Jahren vorzeitig in Pension gingen, bzw. 4 % bei Männern, die mit 64 Jahren in Pension gingen.
Bei Frauen trete hingegen jedenfalls eine Kürzung ein, und zwar auch dann, wenn sie zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich mit 15 Jahren, zu arbeiten begonnen hätten. In diesem Fall betrage die Kürzung, wenn die Frau mit 56,5 Jahren in Pension gehe, 2,68 %, die Kürzung steigere sich bei einem Eintritt in das Erwerbsleben mit 21,5 Jahren auf 4,29 %. Sofern die Frau im Alter von 59 Jahren in Pension gehe, ergebe sich bei einem Eintritt in das Erwerbsleben mit 18 Jahren und durchgehendem Versicherungsverlauf eine Kürzung von 1,25 %, die sich im Falle eines Eintrittes in das Erwerbsleben mit 21,5 Jahren bis auf 4 % steigere.
Diese unterschiedliche prozentuelle Auswirkung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass jene Personen, die relativ weniger Abschläge hinnehmen müssten, entsprechend mehr Versicherungszeiten aufwiesen. Die Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt sollten nämlich bewirken, dass ein entsprechend längerer Pensionsbezug ausgeglichen werde. Die Dauer dieses Pensionsbezuges hänge aber ausschließlich vom Lebensalter ab, mit dem eine Person in Pension gehe, und nicht von den Versicherungszeiten, die sie bis dahin erworben habe. Diese Versicherungszeiten würden sich vielmehr in der Pensionshöhe niederschlagen. Die konkrete gesetzliche Regelung führe in unsachlicher Weise dazu, dass jene Personen, die eine höhere Pension bezögen, diese auch noch ohne Abschläge länger beziehen könnten.
Durch diese Regelung würden Frauen gegenüber Männern in zweifacher Weise diskriminiert: Einerseits sei das Regelpensionsalter der Frauen niedriger, sodass sie von vornherein weniger Versicherungszeiten erwerben könnten. Andererseits komme es bei Frauen - durch Kindererziehung, Altenbetreuung usw. - zu viel mehr Durchbrechungen im Versicherungsverlauf, sodass insgesamt weniger Versicherungszeiten vorlägen. Wegen der konkreten Ausgestaltung der Regelung hätten Frauen ohnedies eine geringere Pension, im Falle des vorzeitigen Pensionsantrittes müssten sie dann auch noch relativ höhere Abschläge in Kauf nehmen. Dazu komme, dass die Abschläge für die gesamte Dauer des Pensionsbezuges gelten und deswegen auch verhältnismäßig geringe prozentuelle Abschläge insgesamt zu absolut bedeutenden Kürzungen führten.
Dieses unsachliche Ergebnis lasse sich auch nicht durch das 15%ige Höchstausmaß der Kürzung beseitigen, das im § 261 Abs 4 ASVG vorgesehen sei, weil dieses 15%ige Höchstausmaß wiederum keinen Bezug auf die Zeitspanne vor dem Regelpensionsalter nehme.
2.3.1.4. Es bestehe auch kein versicherungsmathematischer Zusammenhang zwischen dem nunmehr vorgenommenen Abschlag von 3 % pro Jahr des früheren Versicherungsantrittes und der durch den früheren Versicherungsantritt ermöglichten längeren Bezugsdauer der Pension, was sich wiederum insbesondere bei Frauen nachteilig auswirke.
Diese Unterschiede gegenüber den versicherungsmathematischen Ergebnissen seien sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, § 261 Abs 4 ASVG sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig.
2.3.1.5. Die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes vorgesehenen Abschläge würden weiters auch deswegen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil ohne sachliche Rechtfertigung Unterschiede gegenüber dem Pensionssystem der Beamten sowie gegenüber diesem vergleichbaren Pensionssystemen geschaffen worden seien.
Dabei gehen die antragstellenden Abgeordneten davon aus, dass die Auffassung, wonach es sich bei der Regelung der Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tief greifend verschiedene Rechtsgebiete handle, die untereinander nicht vergleichbar seien, nicht mehr zutreffe, und zwar sowohl auf Grund der in der Zwischenzeit erfolgten Weiterentwicklungen im Sozialversicherungsrecht als auch wegen der Umgestaltung der Pensionsregelungen für den öffentlichen Dienst; diese Umgestaltungen hätten zu einer Konvergenz der beiden Systeme geführt, die diese nunmehr in verschiedenster Hinsicht miteinander vergleichbar machten.
2.3.2. Dazu vertritt der Verfassungsgerichtshof die folgende Auffassung:
2.3.2.1. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000, 181 BlgNR 21. GP, S 32 f., ergibt, beruhen die Regelungen betreffend die Verminderung des Ausmaßes der Alterspension bei vorzeitigem, dh. vor dem Erreichen des Regelpensionsalters erfolgendem, Pensionsantritt auf der nachstehenden - grundsätzlichen - Überlegung:
"Das Modell der Leistungsgerechtigkeit beinhaltet, dass jener, der die Pension vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nimmt, mit versicherungsmathematisch berechneten Abschlägen rechnen muss und jener, der sie später in Anspruch nimmt, ebensolche Zuschläge erhält. Nur diese Berechnungsweise stellt sicher, dass sich die Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung nicht verändern, gleichgültig ob die Versicherten früher oder später in Pension gehen.
Nach geltendem Recht werden für die Alterspensionen in jedem Versicherungsjahr zwei Steigerungspunkte (das entspricht 2 % der Bemessungsgrundlage) erworben. Für jedes Jahr, um das Versicherte die Pension früher als bei Erreichung des Regelpensionsalters (60 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) in Anspruch nehmen, werden von der Summe der Steigerungspunkte als Malus zwei Steigerungspunkte abgezogen. Dieser linear gestaltete Abzug beträgt aber höchstens zehn Steigerungspunkte oder 15 % der Pension.
Es wird vorgeschlagen, den Malus auch weiterhin linear zu gestalten, allerdings auf drei Steigerungspunkte pro Jahr anzuheben, und zwar unter Festlegung einer Höchstgrenze von
10,5 Steigerungspunkten bzw. 15 % der Pension. ...
Versicherte, die die Geltendmachung des Pensionsanspruches über das Regelpensionsalter (60/65 Jahre) hinaus aufschieben, sollen demgegenüber einen Bonus von jährlich vier Steigerungspunkten erhalten."
Auch nach Auffassung der antragstellenden Abgeordneten ist dieses Regelungsziel sachlich gerechtfertigt und sind Maßnahmen, die geeignet sind, dieses Ziel zu verfolgen, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Sie meinen jedoch, dass die konkrete Ausgestaltung im ASVG unsachlich sei: Der Umstand, dass die Verminderung des Ausmaßes der Alterspension bei den Steigerungspunkten erfolge, führe nämlich zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, wie viele Versicherungsjahre vorlägen und wie viele Beitragszeiten bis zu dem für die vorzeitige Alterspension maßgeblichen Alter von 56,5 bzw. 61,5 erworben werden könnten.
Dieser Vorwurf trifft jedoch insoferne nicht zu, als die maßgebliche Regelung des § 261 Abs 4 ASVG, idF SRÄG 2000, ausschließlich auf den Zeitraum "der früheren [also vor dem Regelpensionsalter erfolgenden] Inanspruchnahme" der (vorzeitigen) Alterspension abstellt. Dass sich eine derartige Verminderung des Ausmaßes der Alterspension in Fällen, in denen wegen der vergleichsweise geringeren Anzahl von Versicherungsmonaten auch die Summe der erworbenen Steigerungspunkte entsprechend niedriger ist (die diesbezügliche Regelung des § 261 Abs 2 ASVG hat durch das SRÄG 2000 keine Änderung erfahren), relativ gesehen stärker auswirkt, ist ebenso evident wie - systemimmanent - unvermeidlich. Inwiefern darin eine unsachliche Ausgestaltung des oben erwähnten Regelungszieles - das auch die antragstellenden Abgeordneten als mit dem Gleichheitssatz vereinbar betrachten - liegen sollte, ist nicht zu sehen, zumal eine frühere Inanspruchnahme der Alterspension zu einer längeren Bezugsdauer führt.
Was die von den antragstellenden Abgeordneten behaupteten und als gleichheitswidrig qualifizierten "Unterschiede [der durch die bekämpften Regelungen bewirkten Verminderung des Ausmaßes der vorzeitigen Alterspension] gegenüber den versicherungsmathematischen Ergebnissen" betrifft, so ist auf die von der Bundesregierung vertretene Auffassung hinzuweisen, dass "eine noch stärkere Betonung des Äquivalenz- oder Versicherungsprinzips ... doppelt so hohe Abschläge" bedingt hätte (vgl. auch VfSlg. 15.269/1998, S 126 f.); in der mündlichen Verhandlung wurde dieses Argument von den Vertretern der Bundesregierung dahin gehend präzisiert, dass dies ausgehend vom Durchschnittsfall des Eintrittes in die Versicherung mit 16,5 Jahren bei Männern und 16,8 Jahren bei Frauen zutreffe; dem wurde vom Bevollmächtigten der antragstellenden Abgeordneten nicht widersprochen.
2.3.2.2. Soweit die antragstellenden Abgeordneten meinen, die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes vorgesehenen Abschläge würden deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil ohne sachliche Rechtfertigung Unterschiede gegenüber dem Pensionssystem der Beamten sowie gegenüber diesem vergleichbaren Pensionssystemen geschaffen worden seien, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der zu Folge die tief greifende Verschiedenheit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und der Materie des Sozialversicherungswesens es ausschließt, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung an Hand des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber zu stellen (zB VfSlg. 13.829/1994). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich bei dem derzeitigen Stand der Entwicklung dieser beiden Rechtsgebiete im vorliegenden Zusammenhang nicht veranlasst, von dieser Judikatur abzugehen.
2.3.2.3. Insoweit die antragstellenden Abgeordneten behaupten, die "überfallsartige Anhebung der Abschläge [verstoße] gegen den ebenfalls aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutz", legen sie ihre diesbezüglichen Bedenken nicht näher dar. Auf diesen Gesichtspunkt ist daher nicht weiter einzugehen.
3. Aus all diesen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen, die sich auf Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG gründet, schien dem Verfassungsgerichtshof notwendig zu sein, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, die aufgehobenen Bestimmungen in verfassungskonformer Weise zu ersetzen und von der Aufhebung nicht betroffene Bestimmungen anzupassen, sofern er dies für rechtspolitisch sinnvoll ansehen sollte.
5. Der Ausspruch, dass keine gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, stützt sich auf Art 140 Abs 6 B-VG, die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung auf Art 140 Abs 5 erster Satz B-VG.