BSVG § 276. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig ab 01.01.2004

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 276. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92

(1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

2. mit die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1, 29a samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184

Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

3. mit § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

4. rückwirkend mit § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

5. rückwirkend mit § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

6. rückwirkend mit die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

1. mit Ablauf des die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;

2. mit Ablauf des § 31 Abs. 1.

(2a) § 98 Abs. 7 in der am geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem erfolgen.

(2b) Zeiten vor dem , in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, jedoch tritt jeweils

1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet


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bis einschließlich
der 720. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2000
der 722. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2001
der 724. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2001
der 726. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2001
der 728. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2001
der 730. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2002
der 732. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2002
der 734. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2002
der 736. Lebensmonat;

2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet


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bis einschließlich
der 660. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2000
der 662. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2001
der 664. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2001
der 666. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2001
der 668. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2001
der 670. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2002
der 672. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2002
der 674. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2002
der 676. Lebensmonat.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1. 1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2. 1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3. 1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4. 1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem ist § 136 in der vor dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 zu erfolgen hat.

(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.

(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des von diesem Amt als enthoben.

(13) Die am den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.

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