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SWK 34, 1. Dezember 2022, Seite 1328

Verletzung des Rechts der Abgabenbehörde auf Parteiengehör

Entscheidung: Ra 2021/13/0086 (Amtsrevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Normen: § 115, 265, 269 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Ein in Österreich ansässiger und befristet nach Kanada entsendeter Steuerpflichtiger machte erstmals im Beschwerdeverfahren (mit Eingabe an das BFG) Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend.

Das BFG berücksichtigte die geltend gemachten Kosten und stellte dabei fest, diese seien auf die „Wohnung in Wien“ entfallen.

Rechtliche Beurteilung: Die Feststellung des BFG, dass die geltend gemachten Kosten die Wohnung in Wien betreffen, ist aktenwidrig. Da allerdings die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung grundsätzlich vorliegen, sind diese – tatsächlich für die Wohnung in Kanada angefallenen – Kosten dem Grunde nach abzugsfähig.

Im Recht ist die Revision allerdings mit dem Vorbringen, dass dem Finanzamt kein Parteiengehör gewährt wurde und das BFG keine Feststellungen zur Angemessenheit der Wohnkosten getroffen hat.

Das Finanzamt ist gemäß § 265 Abs 5 BAO Partei im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 115 Abs 2 BAO ist den Parteien Parteiengehör zu gewähren. Gemäß § 183 Abs 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des ab...

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