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Aufwendungen für die Sanierung eines Weges als außergewöhnliche Belastungen
Entscheidung: Ra 2020/15/0049 (Zurückweisung der Amtsrevision).
Norm: § 34 EStG.
S. 1327 Sachverhalt und Verfahren: Im Zuge der Wiedererrichtung ihres abgebrannten Wohnhauses wurde von einer Steuerpflichtigen auch der – über ein fremdes Grundstück als Servitut führende – Zufahrtsweg saniert. Die dafür angefallenen Kosten machte sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnliche Belastung nicht an.
Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge und führte aus, die Sanierung des Zufahrtsweges sei für die Erlangung der Baubewilligung (hinsichtlich der Neuerrichtung des abgebrannten Gebäudes) notwendig, und die damit verbundenen Kosten seien daher zur Beseitigung der Folgen des Katastrophenschadens zwangsläufig erforderlich gewesen.
Rechtliche Beurteilung: Die Zulässigkeit der Revision wird vom Finanzamt damit begründet, dass die Aufwendungen für die Sanierung des Zufahrtsweges nicht durch den Brand verursacht worden seien, sondern die Zufahrt unabhängig davon sanierungsbedürftig gewesen sei.
Zudem seien durch die Sanierung bzw Neuerrichtung des Weges Verbesserungen und Erweiterungen vorgenommen worden, die einen Gegenwert geschaffen hätten, sodass eine blo...