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SWK 34, 1. Dezember 2022, Seite 1326

Vermietungseinkünfte: Werbungskosten bei Zahlungen in den „Reparaturfonds“

Entscheidung: Ro 2021/13/0014 (Abweisung der Parteirevision).

Normen: § 15, 16 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte die an den „Reparaturfonds“ nach § 31 WEG bezahlten Beiträge als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Zahlungen nicht als Werbungskosten an.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Dotierung der Rücklage führe zu einer Ansparung eines zweckgebundenen Vermögens und habe noch keinen Aufwandscharakter. Die geleisteten Beiträge zur Rücklage könnten erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie aufwandswirksam für die Erhaltung oder Verbesserung des gemeinsamen Wohnungseigentumsobjekts verwendet würden und aus der gebildeten Rücklage abflössen.

Rechtliche Beurteilung: Die nach § 31 WEG – in der Regel laufend zu bildende – Rücklage dient als Haftungsfonds bzw Liquiditätsreserve, um nicht nur alltägliche Auslagen, sondern größere (unvorhergesehene oder vorhersehbare) Investitionen finanzieren zu können, und ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigentümer kann Rückzahlungen aus (dem angesparten Teil) der Rücklage nicht verlangen und zwar auch nicht bei Veräuße...

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