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SWK 34, 1. Dezember 2022, Seite 1321

Bilanzielle Behandlung eines SAFE (Simple Agreement for Future Equity)

Bilanzrechtliche Implikationen

Katharina Geweßler, David Gloser und Christoph Puchner

Der Start-up-Szene mangelt es nicht an stetig neuen Instrumenten, (zukünftige) Investoren am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Nach work for equity und Wandeldarlehen, die mittlerweile in diesem Zusammenhang als Standardinstrumente anzusehen sind, schlägt die aus den USA stammende „SAFE“-Konstruktion seit einiger Zeit auch in Österreich auf. Nachfolgend wird analysiert, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein SAFE-Investment aus bilanzieller Sicht als Eigenkapital ausgewiesen werden kann.

1. SAFE im Allgemeinen

Beim Simple Agreement for Future Equity (kurz: SAFE) handelt es sich, ganz allgemein gefasst, um die Zurverfügungstellung eines definierten Investitionsbetrags. Dieser wird bei Abschluss der SAFE-Vereinbarung zur Gänze zur Verfügung gestellt, und bei nachgelagerten, vertraglich näher definierten „trigger events“ erfolgt dann eine Wandlung des Investitionsbetrags in eine Kapitalbeteiligung. Der SAFE-Investor bekommt die Kapitalbeteiligung – im Verhältnis zu anderen Investoren – zu günstigeren Konditionen auf Basis einer fixierten Bewertung.

Der essenzielle Unterschied zum Wandeldarlehen besteht darin, dass es beim SAFE grundsätzlich keinen vorzeitigen Rückzahlun...

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