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Umsatzsteuerverzinsung trotz erfolgter Zahlung?
Reformbedarf bei § 205c BAO
Im Zuge des AbgÄG 2022 wurden in § 205c BAO erstmals Umsatzsteuerzinsen eingeführt. Dieser Beitrag widmet sich Problemstellungen bei der Umsatzsteuerverzinsung zugunsten des Fiskus und zeigt legistischen Handlungsbedarf auf.
1. Ausgangslage
Die Einführung des § 205c BAO ist auf Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückzuführen, wonach bei verspäteter Auszahlung bzw Gutschrift von Guthaben aus Umsatzsteuererklärungen europarechtlich eine Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Mit Einführung des § 205c BAO hat der Gesetzgeber diesen europarechtlichen Vorgaben entsprochen, darüber hinaus jedoch auch – wohl aus Gründen der Symmetrie und in Anlehnung an die Verzinsung von ESt- und KöSt-Forderungen gemäß § 205 BAO – eine Verzinsung zugunsten des Fiskus eingeführt, soweit Unternehmer USt-Vorauszahlungen verspätet erklären oder sich aus Abgabenfestsetzungen USt-Nachforderungen ergeben. Bis zum Inkrafttreten des § 205c BAO sind die verspätete Abgabe von USt-Voranmeldungen bzw -Erklärungen abgabenrechtlich nur durch Verspätungszuschläge gemäß § 135 BAO und die verspätete Entrichtung von USt-Zahllasten nur durch Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO sanktioniert worden. Nunmehr sieht § 205c Abs 1 Z 2 BAO darüber hinaus folgende Regelungen zur Verzinsung im Fall ...