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Ein genereller öffentlicher Zugang zu Angaben über wirtschaftliche Eigentümer ist unionsrechtswidrig
EuGH verneint Transparenz um jeden Preis
(SWK) – Im Urteil vom , Luxembourg Business Registers, C-37/20, und Sovim, C-601/20, hat der EuGH Art 1 Nr 15 Buchst c RL der 5. Geldwäsche RL – RL (EU) 2018/843 – als unionsrechtswidrig qualifiziert. Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig.
Der Eingriff in die von Art 7, 8 Grundrechtecharta (GRC) gewährleisteten Rechte (Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten), den diese Maßnahme mit sich bringt, ist nach Auffassung des EuGH weder auf das absolut Erforderliche beschränkt, noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung.
Die Regelung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Daten ist nicht hinreichend bestimmt; zudem bedeutet sie gegenüber der vorigen Rechtslage einen deutlich gravierenderen Eingriff in geschützte Rechtspositionen ohne erkennbaren Vorteil mit Blick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Schwierigkeiten bei der genauen Definition der Fälle und Bedingungen für ein berechtigtes Interesse vermögen einen generellen Z...