Finanzierung von A bis Z
1. Aufl. 2005
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S. 188P
PARI PASSU CLAUSE
In den Anleihebedingungen sichert der Emittent dem Gläubiger die Gleichrangigkeit seiner Forderung mit anderen gegenwärtigen oder zukünftigen Verbindlichkeiten zu (Gleichbehandlungsklausel). Die Klausel wird häufig gemeinsam mit einer → Negativverpflichtung abgegeben, um das Risiko des Gläubigers zu reduzieren. S. auch → Corporate Bond.
PARTIARISCHES DARLEHEN
Darlehen gegen Gewinnbeteiligung. Neben den Zinsen erhält der Kapitalgeber auch einen Anteil am Geschäftsgewinn. Dies erfolgt häufig in der Form eines garantierten Mindestgewinnanteils. Die Gewinnbeteiligung rückt das P. D. in die Nähe der stillen Gesellschaft. Allerdings fehlt der bei der → stillen Gesellschaft vorliegende gemeinsame Zweck. Auch hat der Stille im Gegensatz zum Darlehensgeber Kontrollrechte und ist häufig am Verlust beteiligt.
PARTIZIPATIONSSCHEIN (PS)
PS sind Inhaberpapiere, durch die der Anleger am Vermögen und am Geschäftserfolg eines Unternehmens beteiligt ist. Sie verbriefen allerdings keine Mitgliedschaftsrechte und unterscheiden sich dadurch von den Aktien. In der Regel handelt es sich um → Genussscheine, die kein Gesellschaftsverhältnis, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch des Inhabe...