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AR aktuell 5, Oktober 2017, Seite 34

Neues zur Haftung des Abschlussprüfers

Johannes Peter Gruber

Der OGH hatte bereits vor zwei Jahren entschieden, dass der Abschlussprüfer der Auer von Welsbach-Gruppe den Anlegern haftet. Die Haftung des Abschlussprüfers ist allerdings gesetzlich mit einem Höchstbetrag begrenzt und der gesamte Schaden der Anleger überstieg diesen Höchstbetrag bei Weitem. Der OGH hat nun klargestellt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

1. Haftung des Abschlussprüfers

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften ist jedes Jahr von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer prüft nicht die Geschäftsführung der Gesellschaft, sondern die Rechnungslegung. Die Prüfung soll die Gläubiger und Gesellschafter vor unrichtigen Informationen im Jahresabschluss und Lagebericht schützen. Ohne sie kann der Jahresabschluss nicht von den Gesellschaftern festgestellt werden. Abschlussprüfer können nur ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

Der Abschlussprüfer ist zur unparteiischen Prüfung verpflichtet. Er ist der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er seine Pflichten schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt. Der Abschlussprüfer muss objektivS. 35 sorgfaltswidrig gehandelt haben (zB dur...

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