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AR aktuell 5, Oktober 2017, Seite 1

Editorial

Leo Chini

§ 88 Abs 1 AktG lautet: „Die Satzung kann bestimmten Aktionären oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. In nicht börsennotierten Gesellschaften darf die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen.“

Gemäß Abs 2 leg cit kann das Entsendungsrecht nur den Inhabern von Namensaktien eingeräumt werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Diese Zustimmung hat – falls nicht anders in der Satzung geregelt – der Vorstand der Gesellschaft zu erteilen. „Der Entsendungsberechtigte übt sein Recht durch einseitige Willenserklärung aus; die Entsendung bedarf der Zustimmung der entsandten Person. Die Entsendung muss der Gesellschaft (Erklärungsempfänger: Vorstand) zugehen, damit die Bestellung wirksam wird.“

Für dieses Aufsichtsratsmitglied gelten einerseits das Rechtsverhältnis gegenüber der Gesellschaft und andererseits das Rechtsverhältnis gegen den Entsendungsberechtigten. „Die Rechtsstellung gegenüber der Gesellschaft entspricht grundsätzlich jener der...

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