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Haftung für unternehmerische Fehlentscheidungen (Business Judgment Rule)
Ein Manager, der eine unternehmerische Fehlentscheidung trifft, haftet nicht, wenn die Entscheidung mehr oder weniger auf „einer informierten Grundlage“ beruht und „frei von Interessenkonflikten“ ist. Diese sogenannte Business Judgment Rule ist seit 2015 sowohl im AktG als auch im GmbHG ausdrücklich verankert. Sie gilt, wie der OGH jetzt entschieden hat, auch für den Stiftungsvorstand.
1. Neuregelung seit
Die Vorstandsmitglieder einer AG haften nach § 84 Abs 1 AktG für die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“. Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber – im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl I 2015/112 – diese Anordnung in § 84 Abs 1a AktG wie folgt ergänzt:
„Ein Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
Eine vergleichbare Bestimmung wurde in das GmbHG eingefügt, nicht aber in verwandteS. 34 Gesetze wie zB das Genossenschaftsgesetz, das PSG oder das Vereinsgesetz.
Diese neuen Regeln des AktG und GmbHG gelten seit . Sie gehen auf einen Vorschlag des Justizausschus...