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Haftung des Parteienvertreters für die Immobilienertragsteuer
immo aktuell 2022/13
S. 78§ 30c Abs 3 EStG
Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Haftung nach § 30c Abs 3 Satz 3 EStG gehört, dass die ImmoESt „wider besseren Wissens [sic!] auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird“.
Sachverhalt: Der Revisionswerber, ein Rechtsanwalt, nahm für einen Grundstücksverkauf (Altvermögen iSd § 30 Abs 4 EStG) als Parteienvertreter die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, der Immobilienertragsteuer und der Eintragungsgebühr vor. Im Rahmen der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ermittelte der Revisionswerber die Bemessungsgrundlage gem § 30 Abs 4 Z 2 EStG unter Zugrundelegung von Anschaffungskosten in Höhe von 86 % des Veräußerungserlöses. Nach Ansicht des Finanzamts hätten die Anschaffungskosten hingegen gem § 30 Abs 4 Z 1 EStG nur mit 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden dürfen, daher zog es den Revisionswerber mit Bescheid gem § 30c Abs 3 EStG und § 202 BAO infolge zu niedriger Berechnung der ImmoESt für den Mehrbetrag zur Haftung heran. Das BFG gab der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge und begründete dies wie schon das Finanzamt damit, dass die von der Gemeindevertretung im Jahr 2015 beschlossene Änderung der Widmung des Grundstücks von Freifläche Freihaltegebiet in Baufläche Wohngebiet als Umwidmu...