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AR aktuell 3, Juni 2016, Seite 26

Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds

Johannes Peter Gruber

Das Gericht hat Vorstandsmitglieder einer AG oder Privatstiftung abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispiele für einen wichtigen Grund sind nach dem PSG eine grobe Pflichtverletzung, geistige oder körperliche Unfähigkeit und die Insolvenz des Vorstandsmitglieds. Eine grobe Pflichtverletzung liegt – wie der OGH erneut entschieden hat – typischerweise vor, wenn ein Vorstandsmitglied eigenmächtig handelt und die anderen Vorstandsmitglieder übergeht.

1. Eigenmächtiges Handeln

Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands bot dem Unternehmen Ö. im Namen der Privatstiftung an, ihm mehrere – offenbar gebrauchte – Busse im Gegenwert von 110.000 € abzukaufen. Ein einstimmiger Beschluss des Stiftungsvorstands, der nach der Stiftungserklärung erforderlich war, kam weder vor noch nach Abgabe des Angebots zustande. Aus diesem Grund beantragte ein Vorstandsmitglied bei Gericht die Abberufung des Vorstandsvorsitzenden. Sein eigenmächtiges Handeln sei eine grobe Pflichtverletzung.

2. Erhebliche Rechtsfrage

Sowohl die erste als auch die zweite Instanz gaben ihm recht und beschlossen die Abberufung des Vorstandsvorsitzenden. Der OGH konnte sich mit diesem konkreten Fall nicht im Detail beschäftigen....

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