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AR aktuell 3, Juni 2015, Seite 31

„Sky“ und „Skype“: Ein kurzer Überblick zum Markenrecht

Johannes Peter Gruber

Jeder Unternehmer kann ein Unternehmenskennzeichen als Marke ins Markenregister eintragen lassen. Eine Eintragung ist allerdings nicht möglich, wenn das Unternehmenskennzeichen mit einer bereits eingetragenen Marke verwechselbar ähnlich ist. Verwechselbar ähnlich sind – wie das Gericht der Europäischen Union nun nach jahrelangem Streit entschieden hat – die Bezeichnungen „Skype“ und „Sky“. Eine vielleicht nicht mehr ganz zeitgemäße Entscheidung.

1. Marken

Eine Marke soll es den Konsumenten möglich machen, eine Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Die Konsumenten müssen das betreffende Unternehmen weder namentlich kennen noch sonst in irgendeiner Weise (zB durch Herstellungsort, Unternehmenssitz, Unternehmensgröße) identifizieren können. Sie müssen nur erkennen, dass alle Waren oder Dienstleistungen mit derselben Marke aus demselben Unternehmen stammen.

Dass mehr oder weniger alle Waren mit Marken versehen sind, ist jedem geläufig. Aber auch Marken für Dienstleistungen gehören zum Alltag: Sie kennzeichnen die Dienstleistungen von Fernsehsendern, Fluglinien, Hotelketten, Reparaturwerkstätten, Fitnessklubs, Blumenlieferanten und natürlich hunderte weitere Die...

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