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AR aktuell 3, Juni 2015, Seite 21

Keine Anwendbarkeit des Vergaberechts bei der Bestimmung des Abschlussprüfers durch öffentliche Auftraggeber

Ulrich Kraßnig

Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass das Vergaberecht mit dem Unternehmensrecht im Verfahren zur Bestellung des Abschlussprüfers bei öffentlichen Auftraggebern unvereinbar ist und was die juristische Methodenlehre zur Lösung des „Dilemmas“ beitragen kann.

1. Problemaufriss

Im Allgemeinen fällt die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Anwendungsbereich des BVergG 2006.

Das Unternehmensrecht enthält dagegen eigene materielle Voraussetzungen für Abschlussprüfer, wenn an diese Abschlussprüfungsleistungen vergeben werden sollen (§§ 271 ff UGB).

Beim Versuch, die beiden Rechtsbereiche in Einklang zu bringen, stößt man allerdings auf massive Schwierigkeiten.

Im Allgemeinen fällt die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006). Demnach muss bei der Beschaffung von Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 prinzipiell ein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet und durchgeführt werden, bevor eine Zuschlagserteilung erfolgen kann, sofern der einschlägige Schwellenwert für Direktvergaben überschritten wird. Dieser Schwellenwert liegt derzeit bei 100.000 € (§ 41 Abs 1 BVergG 2006). Das Vergaberecht normiert, dass Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverläss...

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