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AR aktuell 1, Februar 2015, Seite 5

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014

Gerald Moser

Als Ausfluss der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wurde nunmehr die umfassendste Reform der Bestimmungen über die Rechnungslegung seit dem Rechnungslegungsgesetz des Jahres 1990 vorgenommen. Der Neuregelungsbedarf ergab sich demnach unionsrechtlich bedingt, aber auch das deutsche Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aus dem Jahre 2009 diente als Ideengeber. Wie oftmals bei gesetzlichen Neuregelungen werden eine Vereinfachung und Entbürokratisierung als Ziele bemüht, im Falle des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014), BGBl I 2015/22, sollen auch Erleichterungen für kleinere Unternehmen und Bemühungen zu einem weiteren Schritt in Richtung Einheitsbilanz – der Harmonierung von Steuer- und Unternehmensbilanz – vorangetrieben werden. Das Inkrafttreten soll bei Regelwirtschaftsjahren im Wesentlichen mit dem Geschäftsjahr erfolgen, das nach dem beginnt.

1. Ziele der Rechnungslegungsreform

Aus der EU-Bilanzrichtlinie lassen sich folgende Schwerpunkte ableiten:

  • Erleichterung für kleine Unternehmen (think small first);

  • erweiterte zentrale Begriffsdefinitionen;

  • Kodifizierung von Rechnungslegungsgrundsätzen, die bislang schon als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung galten;

  • inter...

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