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AR aktuell 4, August 2013, Seite 30

Literaturrundschau

Die Hauptversammlung und „Ihr Protokoll“

Michael Barnert

Gemäß § 120 Abs. 2 AktG i. V. m. § 87 Abs. 1 NO ist über Beratungen und Beschlüsse der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) einer AG ein Protokoll durch einen Notar aufzunehmen, in dem dieser Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Beschlusses der HV ist dessen Beurkundung in einer durch einen Notar aufgenommenen Niederschrift. Christian Nowotny beschäftigt sich in seinem Beitrag in GES 2013, 228 mit der Frage, wie detailliert die eingangs erwähnten Vorgänge zu protokollieren sind und durch welche Personen Einfluss auf die endgültige Fassung eines solchen HV-Protokolls (im Folgenden: Protokoll) genommen werden kann.

Im ersten Teil des Artikels beleuchtet der Autor den rechtlichen Rahmen sowie die inhaltlichen Anforderungen eines solchen Protokolls sowie den Umfang, in dem die tatsächlichen Vorgänge festzuhalten sind. Kernelement jedes Protokolls sei naturgemäß die Beschlussfassung bzw. das Ergebnis der Beschlussfassung. Daher seien Beschlussanträge, Gegenanträge sowie die vom Versammlungsleiter verkündeten Beschlüsse samt den Angaben nach § 128 Abs. 1 AktG wörtli...

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