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AR aktuell 4, August 2013, Seite 28

Privatstiftung und Beirat

Johannes Peter Gruber

Zu den Organen der Privatstiftung gehören grundsätzlich der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und der – in der Praxis selten vorkommende – Aufsichtsrat. Der Stifter kann in der Stiftungserklärung weitere Organe vorsehen. Meist handelt es sich dabei um einen sogenannten Beirat, der ähnliche Funktionen wie ein Aufsichtsrat hat, aber vergleichsweise flexibler geregelt werden kann. Ein Beirat kann – wie der OGH jetzt entschieden hat – auch aus nur einer Person bestehen. Dabei ist aber Vorsicht geboten.

1. Wann hat die Privatstiftung einen Beirat?

Das PSG räumt dem Stifter das Recht ein, zusätzliche Organe einzurichten. In der Regel wird dieses Organ „Beirat“ genannt; auf die Bezeichnung kommt es aber nicht an. Der OGH hat daher jetzt auch klargestellt, dass ein Beirat auch nur aus einer Person bestehen kann. Weder das PSG noch das sonstige Gesellschaftsrecht würden für die zusätzlichen Organe eine Mindestzahl an Mitgliedern vorsehen; nur der Stiftungsvorstand und der Aufsichtsrat der Privatstiftung müssen laut PSG aus jeweils drei Mitgliedern bestehen.

2. Was macht der Beirat?

Das Gesetz gibt nur vor, dass das zusätzliche Organ zur „Wahrung des Stiftungszwecks“ eingesetzt werden muss. Die Rech...

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