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Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat im Sommer entschieden, dass ein Vorstandsmitglied, seine Zustimmung vorausgesetzt, vom Aufsichtsrat vorzeitig abberufen und dann für eine ganze Funktionsperiode wiederbestellt werden kann. Durch diesen – man könnte auf den ersten Blick meinen: – „Trick“ kann sich ein Aufsichtsrat, dessen Umbesetzung bevorsteht, einen nicht unwesentlichen und fortdauernden Einfluss auf die Aktiengesellschaft sichern. Diese Entscheidung ist auch aus österreichischer Sicht bemerkenswert und verdient, näher angesehen zu werden.
1. Österreichisches und deutsches Recht
Der Aufsichtsrat bestellt – in Deutschland wie in Österreich – die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Er kann sie während dieser Zeit nur dann abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund sind in erster Linie eine grobe Pflichtverletzung und eine (körperliche oder geistige) Unfähigkeit zur Ausübung der Vorstandsfunktion. Wirtschaftliche Fehlentscheidungen reichen grundsätzlich nicht für eine Abberufung, sodass die Gerichte nur sehr selten einen wichtigen Grund anerkennen.
In beiden Ländern können die Vorstandsmitglieder nach Ablauf einer Funktionsperiode wieder für bis z...