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AR aktuell 5, Oktober 2011, Seite 8

Mitwirkung des Aufsichtsrats bei Umstrukturierungen

Nora Aburumieh

Umstrukturierungsvorgänge wie Verschmelzungen und Spaltungen sind durch eine mehrgliedrige Kompetenzzuordnung gekennzeichnet: Neben dem Management ist die Einbindung der Gesellschafter, des Aufsichtsrats und auch von (externen) Prüfern vorgesehen. Die Mitwirkung des Aufsichtsrats bei Umstrukturierungsvorgängen ist mannigfaltig und je nach Art des Umstrukturierungsvorgangs enger oder weiter gestaltet. Insbesondere bei Umstrukturierungsvorgängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, wie bei Verschmelzung und Spaltung, sieht das Gesetz ein straffes Pflichtenkorsett für den Aufsichtsrat vor. Neben diese „Spezialtatbestände“ reihen sich die üblichen, auch sonst vom Aufsichtsrat zu beachtenden Pflichten ein. Im Folgenden sollen insbesondere die Prüf- und Berichtspflichten des Aufsichtsrats bei der Verschmelzung dargestellt werden. Letztere bezwecken neben der Information der Gesellschafter die frühzeitige Einbindung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Mit dem erst jüngst in Kraft getretenen Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) werden jedoch – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – weitergehende Möglichkeiten eröffnet, auf diese Aufsichtsratsprüfung und -berichters...

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