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AR aktuell 4, August 2011, Seite 5

Die Informationsversorgung des Aufsichtsrats durch den Vorstand

Susanne Kalss

Der Aufsichtsrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben in hohem Maße auf die Information des Vorstands angewiesen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit sich der Aufsichtsrat auf die ihm vorgelegten Berichte verlassen kann oder ob er eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Berichte des Vorstands und eine eigene Nachforschungspflicht hat.

1. Überwachung des Vorstands

Eine der maßgeblichen Aufgaben des Aufsichtsrats ist gemäß § 95 Abs. 1 AktG die Überwachung des Vorstands. Die Überwachung bezieht sich auf das Management im Allgemeinen, die Geschäftsgebarung und die Entwicklung des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung, das heißt die Leitungstätigkeit des Vorstands zu überwachen, hingegen sind Einzelfälle des Tagesgeschäfts nicht erfasst. Vielmehr konzentriert sich die Tätigkeit des Aufsichtsrats auf die Leitungstätigkeit des Vorstands, kurz: auf die unternehmerische Führungsfunktion. Nachgeordnete Unternehmensbereiche unterliegen nicht der unmittelbaren Aufsicht des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat muss sich auf die Führungsentscheidungen konzentrieren, die auf die Rentabilität und Liquidität des Unternehmens maßgeblichen Einfluss haben und daher von erheblicher Bedeutun...

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