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Zum „besonderen Verhältnis“ nach § 896 ABGB zwischen den designierten Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung in Gründung für die Prozesskosten eines von der Privatstiftung (in Gründung) verlorenen Erbrechtsstreits
Die Rechtsansicht, eine Sorgfaltswidrigkeit eines (emeritierten) Rechtsanwalts (als designiertes Stiftungsvorstandsmitglied) bei Führung eines mit einem gewissen Risiko verbundenen Erbrechtsstreits der Privatstiftung und seine Pflicht, dem anderen rechtsunkundigen designierten Stiftungsvorstandsmitglied dieses Risiko darzulegen, zu bejahen und für eine Haftung des anderen Vorstandsmitglieds nur geringe Zurechnungsgründe im Innenverhältnis (Mitunterfertigung der Erbantrittserklärung) anzunehmen (und somit einen Regress nach § 896 ABGB zu verneinen), ist nicht korrekturbedürftig.
(OLG Graz 2 R 109/20x; LGZ Graz 11 Cg 110/19y)
[1] Der Kläger, die Beklagte und M. gaben als designierte Vorstandsmitglieder einer (in Gründung gewesenen und später wegen Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks aufgelösten) Privatstiftung auf den Todesfall im Verlassenschaftsverfahren nach P. eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Die Privatstiftung war in einem mit „Kodizill“ betitelten Notariatsakt errichtet worden und hatte als Legat ein Gut zugewandt erhalten. Im Erbrechtsstreit wurde das alleinige Erbrecht der Tochter der Verstorbenen zum gesamten Nachlass zufolge eines Testamen...