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Vergütung, Aufwendungsersatz und Beratungsentgelt des Aufsichtsratsmitglieds
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann von der Gesellschaft auf verschiedenen Grundlagen Geldleistungen beziehen. Neben der Vergütung gemäß § 98 AktG für die Aufsichtstätigkeit selbst hat ein Aufsichtsratsmitglied einen Anspruch auf Aufwandersatz für seine Aufsichtstätigkeit und schließlich kann es ein Beratungsentgelt für eine Beratungstätigkeit außerhalb der Aufsichtstätigkeit gemäß § 95 Abs. 5 Z 12 AktG beziehen.
1. Aufsichtsratsvergütung
Gemäß § 98 AktG hat ein Aufsichtsratsmitglied einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats. Die Vergütung ist Teil des mit Auftragselementen ausgestatteten Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied, das über das Organverhältnis hinaus besteht. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder kann entweder durch die Satzung oder durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung ohne Satzungsregelung bedarf einfacher Mehrheit. Einen Entgeltanspruch haben nur die Kapitalvertreter, unabhängig davon, ob sie von der Hauptversammlung gewählt, von Aktionären entsandt oder vom Gericht bestellt werden. Arbeitnehmervertreter haben hingegen keinen Anspruch auf Vergütung. Die Vergütung erfasst nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachbezüge. Das Entgelt kann nach dem Gesetz fix oder variabel gestaltet sein. Nach dem Gesetz ist es auch zulässig, Aufsichtsratsmitgliedern Aktienoptionen einzuräumen. Der Corporate Governance Kodex spricht sich hingegen klar gegen die Einräumung von Aktienoptionen für Aufsichtsratsmitglieder aus, um die notwendige Distanz zu wahren und eine verzerrende Anreizwirkung für die Aufsichtstätigkeit hintanzuhalten. Nach dem Gesetz kann die Aufsichtsratsvergütung nachträglich durch die Hauptversammlung herabgesetzt werden, selbst wenn die ursprüngliche Zuerkennung innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt. Die Hauptversammlung hat dadurch ein Gestaltungsrecht, um bei unvorhergesehenen Ereignissen oder Änderungen der Aufgaben die Vergütung des Aufsichtsrats anzupassen. Ein Beispiel einer unterjährigen Änderung ist etwa der Verkauf eines wesentlichen Betriebsteils. Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung ist gesetzlich nicht festgelegt, die Tätigkeit soll bei Erwartung professioneller Leistung angemessen entgolten werden.
2. Aufwandersatz
Neben der Vergütung haben Aufsichtsratsmitglieder aus dem Organverhältnis Anspruch auf Ersatz der aus der Tätigkeit entstehenden Aufwendungen bzw. Auslagen. Das Organverhältnis Aufsichtsrat – Aktiengesellschaft hat auftragsrechtliche Elemente, sodass allein aus dieser Qualifikation nach zivilrechtlichen Grundsätzen gemäß § 1014 ABGB der Aufwandersatzanspruch resultiert. Schuldnerin des Aufwandersatzes ist die Gesellschaft.
Ein Aufsichtsratsmitglied hat aufgrund der auftragsrechtlichen Grundlage jedenfalls einen durchsetzbaren Anspruch auf Aufwandersatz gegen die Gesellschaft. Der Aufwandersatz eines Aufsichtsratsmitglieds für die Aufsichtstätigkeit wird gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, geltend gemacht. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied Auslagenersatz gegenüber der Gesellschaft geltend macht, ergibt sich daraus ohne Weiteres eine Zahlungspflicht der Gesellschaft. Es bedarf daher dafür weder einer Zustimmung des Aufsichtsrats noch der Hauptversammlung noch eines Plenarbeschlusses des Vorstands. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft bei Erbringung der Aufwandsleistung.
S. 6Auslagen sind Reise-, Aufenthalts-, Telefon- und Telekommunikationskosten sowie, sofern sich die Kosten im üblichen Rahmen halten, auch Personalkosten, die eindeutig der Aufsichtstätigkeit zuzuordnen sind. Gerade für den Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter ist ein derartiger Aufwandersatz anzuerkennen. Gerade beim Aufsichtsratsvorsitzenden können sich besondere Kosten ergeben. Wie bei sonstigen einfachen Aufsichtsratsmitgliedern sind Kosten für Reisen und Zusammenkünfte sowie Repräsentationskosten zu nennen. Insbesondere fallen aber auch die Kosten für die notwendige Vorhaltung von eigener Bürokapazität darunter. Ein Aufsichtsratsvorsitzender ist nicht verpflichtet, die anfallenden anteiligen Personal- und Sachkosten selbst zu tragen. Bei Zurverfügungstellung durch die Gesellschaft besteht die Gefahr mangelnder Unabhängigkeit und vollkommener Vereinnahmung durch den Vorstand, sodass darin keine taugliche und sorgfaltsgemäße Alternative liegt. Die Auslagen können von der Gesellschaft entweder gegen Einzelnachweis oder auch mit angemessenen Pauschalbeträgen erstattet werden.
3. Beratungsentgelt
Gemäß § 95 Abs. 5 Z 12 AktG ist es zulässig, dass ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsorgan weitere Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt und dafür auch ein Entgelt erhält. Herausragend ist für den Tatbestand, dass es sich um eine Tätigkeit außerhalb der allgemeinen Aufsichtstätigkeit handeln muss. Es darf sich somit nicht um Leistungen handeln, die ohnehin in den Pflichtenkreis der gewöhnlichen Aufsichtstätigkeit fallen. Ein Aufsichtsratsmitglied, das über spezifische Fachkenntnisse, etwa juristischer Natur, verfügt, darf für grundlegende Entscheidungen und Leistungen, die in die Organpflicht bzw. in die Pflicht als Organträger fallen, für den Ersatz seiner Spezialkenntnisse keine besondere Vergütung verlangen.
Die Aufsichts- und strategische Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats bzw. seiner Mitglieder bezieht sich nicht auf die täglichen Geschäfte und allgemein auf weniger bedeutsame Angelegenheiten. Außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern liegen etwa Beratungsleistungen, die sich mit Detailfragen im Tagesgeschäft des Vorstands auseinandersetzen, sowie sonstige Beratungstätigkeiten, die eine Komplexität und inhaltliche Verfeinerung erreichen, die von einem Aufsichtsratsmitglied im Rahmen seiner gewöhnlichen Aufsichtsratstätigkeit nicht erbracht werden und auch nicht erbracht werden müssen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann zur Bearbeitung einer einzelnen Angelegenheit nicht nur vom Vorstand der Gesellschaft beigezogen und beauftragt werden, sondern auch vom Aufsichtsrat gemäß § 95 Abs. 3 AktG. Der Aufsichtsrat hat zur Kontrolle des Vorstands das Recht und die Pflicht, selbst Sachverständige für Einzelangelegenheiten beizuziehen, darüber hat er zu beschließen. Zur Erteilung des Auftrags ist der Aufsichtsrat vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden selbst befugt. Eine derartige Beiziehung ist etwa dann zulässig und geboten, wenn die Berichte des Vorstands in qualifizierter Weise zu hinterfragen sind.
Gemäß der allgemeinen Regelung von § 95 Abs. 5 Z 12 AktG bedarf die Vereinbarung über eine Beratungsleistung neben der Aufsichtstätigkeit mit der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Zustimmung der Gesellschaft, in deren Aufsichtsrat der beratende Rechtsanwalt Mitglied ist. Die Zustimmungspflicht besteht auch, wenn das Aufsichtsratsmitglied in einem Unternehmen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat und dieses mit der Gesellschaft kontrahiert. Maßgeblich ist der vermögensmäßige Vorteil, sodass eher eine Beteiligung alsS. 7 eine Organstellung des Aufsichtsratsmitglieds in dem anderen Unternehmen die Genehmigungspflicht auslöst. Die Zustimmung des Aufsichtsrats kann nur mittels Beschlusses erteilt werden, ein schlüssiger Beschluss ist nicht möglich und daher nicht wirksam. Eine Zustimmungs- und Genehmigungspflicht des Aufsichtsrats besteht, sofern die Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß von 5.000 Euro pro Jahr überschritten wird.
Nach § 95 Abs. 5 Z 12 AktG besteht die Zustimmungspflicht der Konzernmuttergesellschaft, in deren Aufsichtsrat der beratende Rechtsanwalt Mitglied ist, auch dann, wenn die Geschäfte mit Tochtergesellschaften geschlossen werden. Die Zusammenrechnung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich angeordnet, sie ist aber denknotwendig, dient doch die Zusammenrechnung und Genehmigungspflicht ausschließlich dazu, eine Umgehung der Zustimmungspflicht auszuschließen und jeder Art verdeckter Befangenheit vorzubeugen.
Das Gesetz geht davon aus, dass Aufsichtsratsgenehmigungen vor Durchführung eines Geschäfts vorgenommen werden; nach ganz herrschender Lehre sind aber auch nachträgliche Genehmigungsbeschlüsse zulässig und wirksam. Bei Drittvergleichsfähigkeit der Entgeltleistung ist diese Beschlussfassung zulässig und sachgerecht und ist daher letztlich als Formsache anzusehen.
4. Fazit
Aufsichtsräte können auf drei verschiedenen Grundlagen Leistungen von der Gesellschaft beziehen.
Aufsichtsräte können auf drei verschiedenen Grundlagen Leistungen von der Gesellschaft beziehen. Der Anspruch auf Aufwand bedarf keines Beschlusses für die Durchsetzung.
