Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vergütung, Aufwendungsersatz und Beratungsentgelt des Aufsichtsratsmitglieds
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann von der Gesellschaft auf verschiedenen Grundlagen Geldleistungen beziehen. Neben der Vergütung gemäß § 98 AktG für die Aufsichtstätigkeit selbst hat ein Aufsichtsratsmitglied einen Anspruch auf Aufwandersatz für seine Aufsichtstätigkeit und schließlich kann es ein Beratungsentgelt für eine Beratungstätigkeit außerhalb der Aufsichtstätigkeit gemäß § 95 Abs. 5 Z 12 AktG beziehen.
1. Aufsichtsratsvergütung
Gemäß § 98 AktG hat ein Aufsichtsratsmitglied einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats. Die Vergütung ist Teil des mit Auftragselementen ausgestatteten Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied, das über das Organverhältnis hinaus besteht. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder kann entweder durch die Satzung oder durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung ohne Satzungsregelung bedarf einfacher Mehrheit. Einen Entgeltanspruch haben nur die Kapitalvertreter, unabhängig davon, ob sie von der Hauptversammlung gewählt, von Aktionären entsandt oder vom Gericht bestellt werden. Arbeitnehmervertreter haben hingegen keinen Anspruch auf Vergütung. Die Ver...