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AR aktuell 6, Dezember 2009, Seite 14

Zum Anforderungsprofil an den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Aufsichtsratsvergütung

Ulrich Kraßnig

Aufsichtsräte können die ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Funktionen nur dann adäquat erfüllen, wenn sie das nötige Rüstzeug, vor allem hohe fachliche Kompetenz, und ausreichend Zeit für das Aufsichtsratsmandat aufbringen. Die fachliche (insbesondere die rechnungslegungs- und abschlussprüfungsbezogene) Kompetenz und das verfügbare Zeitbudget sind daher Gegenstand des dritten und letzten Beitrags zu diesem Thema. Schlaglichtartig ist in diesem Zusammenhang schließlich auch die Aufsichtsratsvergütung zu beleuchten.

1. Die fachliche Kompetenz

Wenn man über die erforderliche Qualifikation eines Aufsichtsratsmitglieds diskutiert, ist die rechnungslegungs- und abschlussprüfungsbezogene Sachqualifikation wohl der sensibelste Aspekt. Dabei ist vorab klarzustellen, dass der Gesetzgeber zwischen der fachlichen Kompetenz des Finanzexperten im Prüfungsausschuss und den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats unterscheidet, für die er keine Sachqualifikation als Bestellungsvoraussetzung nennt (auch nicht für die sonstigen Mitglieder im Prüfungsausschuss). Der Finanzexperte im Prüfungsausschuss, als Dreh- und Angelpunkt der Interaktion mit dem Gesamtaufsichtsrat und primärer Ansprechpartner des Abs...

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