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Irreführung der Anleger
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbot bisher vor allem „sittenwidriges Verhalten“ und „irreführende Angaben“ im „geschäftlichen Verkehr“. Nach Angleichung des Gesetzes an die Vorgaben der EU im Jahr 2007 sind nunmehr stattdessen „unlautere“ und „irreführende Geschäftspraktiken“ verboten – inhaltlich hat sich dadurch aber nichts Wesentliches geändert. Wer gegen das UWG verstößt, kann von seinen Konkurrenten und Interessensverbänden auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und – theoretisch – Schadenersatz geklagt werden. Der OGH hat nun im Fall einer Wiener Bank vorläufig entschieden, dass ihre Werbung um Anleger in einigen wesentlichen Punkten irreführend war.
Eine Besonderheit des UWG ist, dass der Kläger mit der Klage auch eine „einstweilige Verfügung“ (EV) beantragen kann. Eine EV ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts, die nach einem sehr kurzen Verfahren (in der Regel ungefähr zwei bis vier Wochen) erlassen wird. Der Kläger muss dazu den von ihm behaupteten Anspruch nur „glaubhaft“ machen. Er muss – anders als sonst bei EVs – das Gericht nicht überzeugen, dass die Durchsetzung dieses Anspruchs durch ein reguläres, etwas länger dauerndes Gerichtsverfahren besond...