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AR aktuell 1, Februar 2009, Seite 13

Rechtsberatung einer AG durch ihre Aufsichtsratsmitglieder

Christian Feltl

Beratungsverträge zwischen einer AG und ihren Aufsichtsratsmitgliedern bedürfen gemäß § 95 Abs. 5 Z 12 AktG einer Genehmigung durch den Gesamtaufsichtsrat. Genehmigungsfähig ist nach dieser Bestimmung aber von vorneherein nur eine Beratungstätigkeit, deren Gegenstand nicht ohnehin schon vom organschaftlichen Pflichtenkreis der Aufsichtsratsmitglieder erfasst wird: Erforderlich ist somit eine besondere Inhaltskontrolle. Der vorliegende Beitrag untersucht die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beurteilungskriterien am praxisrelevanten Beispiel der Rechtsberatung.

1. Problemstellung

Beratungsverträge werden üblicherweise mit solchen Organmitgliedern geschlossen, die ihre Tätigkeit in der Gesellschaft bloß nebenberuflich ausüben – aus ihrer hauptberuflichen Tätigkeit stammt jenes Sonderwissen, das sie zum Abschluss des Beratungsvertrages qualifiziert. Im Aktienrecht trifft diese Konstellation typischerweise auf die Mitglieder des Aufsichtsrates zu, wobei es sich in vielen Fällen um Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater handelt. Der Abschluss eines Beratungsvertrages mit einem Aufsichtsratsmitglied verwirklicht zwar kein In-sich-Geschäft, weil in solchen Fällen der Vorstand zur Vertretung der G...

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