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Abfindung für Mitglieder des Vorstands
Bei börsenotierten Aktiengesellschaften hat der Aufsichtsrat auf die Kursentwicklung Rücksicht zu nehmen. Freiwillige Abfindungen an erfolglose Vorstandsmitglieder können gerechtfertigt sein, um eine reibungslose, den Kurswert des Unternehmens nicht gefährdende Übergabe an einen neuen Vorstand zu gewährleisten.
1. Sachverhalt
Der Kurs der Aktie hatte sich schlecht entwickelt. Der Aufsichtsratsvorsitzende der AG beschloss daher, die Berichte des Vorstands von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung ergab, dass im aktuellen Geschäftsjahr verschiedene wirtschaftliche Vorgaben nicht erreicht worden waren. Es könne darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass es zu unvollständigen, unrichtigen oder nicht zeitgerechten Informationen und Berichterstattungen der Vorstände an den Aufsichtsrat gekommen war. Konkrete Beweise seien aber nicht gefunden worden. Insoweit sei eine weitere Prüfung notwendig.
Da dieses Ergebnis für eine vorzeitige Abberufung der beiden Vorstände nicht ausreichend erschien, sollten sie suspendiert und die Vorwürfe noch genauer untersucht werden. Man fürchtete allerdings, dass eine Suspendierung einen besonders schlechten Eindruck auf die Anleger machen...