Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 253 Strafbestimmungen
RV [24]
Zu § 253:
Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2001/86/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu schaffen, mit denen die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann. Die vorgeschlagene Regelung soll diese Richtlinienbestimmung umsetzen, indem sie die aufgezählten Zuwiderhandlungen gegen die sich aus dem VI. Teil des ArbVG ergebenden Verpflichtungen zu Verwaltungsübertretungen erklärt (Abs. 1), sofern die Tat nicht unter gerichtlicher Strafdrohung steht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind allerdings nur zu verfolgen, wenn der nach den verschiedenen Tatbeständen jeweils Klagslegitimierte (Privatankläger) binnen bestimmter Frist bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Abs. 2).
I. Inhalt und Regelungszweck
1
Durch die in § 253 ArbVG vorgesehenen Verwaltungsstrafen soll gewährleistet werden, dass die beteiligten Gesellschaften ebenso wie die SE die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer im Rahmen der SE einhalten und diese Verpflichtungen wirksam durchgesetzt werden kö...