Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 252 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
RV [23]
Zu § 252:
Die vorgeschlagene Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2001/86/EG und regelt das Verhältnis der Bestimmungen des VI. Teiles zu anderen Bestimmungen.
Abs. 1 stellt klar, dass auf Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften die Bestimmungen über die Europäische Betriebsverfassung grundsätzlich nicht anzuwenden sind, auch wenn sie gemäß deren Bestimmungen (siehe § 171) unter ihren Geltungsbereich fallen würden. Die Europäische Betriebsverfassung und damit die Verpflichtung zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des V. Teiles des ArbVG ist auf Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften allerdings dann anzuwenden, wenn diese Gesellschaften nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 171 sind oder das besondere Verhandlungsgremium gemäß § 227 Abs. 1 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) den Beschluss auf Nichteröffnung bzw. Abbruch der Verhandlungen fasst.
Konkret findet die Europäische Betriebsverfassung – wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschlus...