Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 248 Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
RV [22]
Zu § 248:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Teil 3 lit. b letzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG. Danach haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft grundsätzlich die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft bestellten Mitglieder.
Allerdings bestimmt Abs. 1, dass das in § 110 Abs. 3 vorgesehene Erfordernis der doppelten Mehrheit bei der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes sowie bei Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters auch auf den Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft anzuwenden ist. Dasselbe Mehrheitserfordernis gilt – in Übereinstimmung mit dem vom BM für Justiz vorgelegten Entwurf eines SE-Gesetzes – auch für die Wahl und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters sowie für die Bestellung und Abberufung geschäftsführender Direktoren.
Abs. 2 verweist hinsichtlich des Rechts der Arbeitnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des A...