Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 247 Entsendung der Mitglieder
RV [22]
Zu § 247:
Diese Bestimmung regelt die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft.
Dazu sieht Teil 3 lit. b vorletzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG vor, dass die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft wahlweise durch das zuständige nationale Organ der Arbeitnehmerschaft oder durch den SE-Betriebsrat zu erfolgen hat.
Abs. 1 der vorgeschlagenen Bestimmung macht von diesem Wahlrecht dahingehend Gebrauch, dass vorgesehen wird, dass die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft gemäß den Bestimmungen über die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter in den SE-Betriebsrat erfolgt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 234).
In diesem Zusammenhang ist jedoch eine zusätzliche Bestimmung notwendig, wonach die Entsendung dann durch den SE-Betriebsrat erfolgen muss, wenn ein Mitgliedstaat eine Entsendung durch das nationale Organ der Arbeitnehmerschaft nicht vorsieht. Diese Anordnung wird durch Abs. 2 getroffen.
Abs. 4 regelt...