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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 246 Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat

Sieglinde Gahleitner

RV [21]

Zu § 246:

Abs. 1 dieser Bestimmung sieht entsprechend den Vorgaben von Teil 3 lit. b vorletzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG vor, dass der SE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft entscheidet. Diese Entscheidung hat entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu erfolgen.

Abs. 2 dient ebenfalls der Umsetzung von Teil 3 lit. b vorletzter Absatz des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG, und regelt den Fall, dass die Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 zu dem Ergebnis führt, dass mehrere Sitze Arbeitnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden. In diesem Fall ist ein Sitz einem Arbeitnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Arbeitnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben wird,...

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