Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 245 Recht auf Mitbestimmung
RV [21]
Zu § 245:
Abs. 1 dieser Bestimmung definiert den Begriff der Mitbestimmung entsprechend den Vorgaben von Art. 2 lit. k der Richtlinie 2001/86/EG.
Abs. 1 stellt weiters klar, dass bei Vorliegen eines Konzerns unter Mitbestimmung nicht nur die Mitbestimmung im eigenen Unternehmen, sondern auch die Entsendung von Arbeitnehmern in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Muttergesellschaft zu verstehen ist.
Abs. 2 ist nur auf die Umwandlung einer österreichischen Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft ebenfalls mit Sitz in Österreich (eine Umwandlung unter gleichzeitiger Sitzverlegung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 nicht möglich) anzuwenden.
Die Regelung trägt dem auch in anderen Bestimmungen des Entwurfes zum Ausdruck kommenden Grundsatz Rechnung, dass im Fall einer Europäischen Gesellschaft, die im Wege der Umwandlung gegründet werden soll, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden müssen, wie sie in der umzuwandelnden Gesellschaft bestehen (vergleiche § 230 Abs. 3, 231 Abs. 3, 244 Abs. 2 Z 1 sowie die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen).
Daraus folgt auch, d...