Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 243 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
RV[20]
Zu § 243:
Abs. 1 Z 1 verpflichtet den SE-Betriebsrat dazu, vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung einen Beschluss darüber zu fassen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt werden soll oder ob weiterhin die Bestimmungen über den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes angewendet werden sollen.
Auch wenn der SE-Betriebsrat beschließt, dass die Bestimmungen des 3. Hauptstückes weiterhin angewendet werden sollen, so endet doch – wie sich aus § 237 Abs. 1 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) ergibt – mit dem Ablauf von vier Jahren seine Tätigkeitsdauer.
Im Fall von Strukturänderungen hat der SE-Betriebsrat ebenfalls – und zwar unverzüglich – einen Beschluss darüber zu fassen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt werden soll (Abs. 1 Z 2), und im Fall eines solchen Beschlusses einen entsprechenden Antrag an ...