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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 243 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

Sieglinde Gahleitner

RV[20]

Zu § 243:

Abs. 1 Z 1 verpflichtet den SE-Betriebsrat dazu, vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung einen Beschluss darüber zu fassen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt werden soll oder ob weiterhin die Bestimmungen über den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes angewendet werden sollen.

Auch wenn der SE-Betriebsrat beschließt, dass die Bestimmungen des 3. Hauptstückes weiterhin angewendet werden sollen, so endet doch – wie sich aus § 237 Abs. 1 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) ergibt – mit dem Ablauf von vier Jahren seine Tätigkeitsdauer.

Im Fall von Strukturänderungen hat der SE-Betriebsrat ebenfalls – und zwar unverzüglich – einen Beschluss darüber zu fassen, ob mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung über die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt werden soll (Abs. 1 Z 2), und im Fall eines solchen Beschlusses einen entsprechenden Antrag an ...

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