Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 241
RV [19]
Zu § 241:
Abs. 1 räumt dem SE-Betriebsrat bei Eintreten außergewöhnlicher Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, das Recht auf ehest mögliche Unterrichtung ein. Als außergewöhnliche Umstände werden beispielhaft Verlegungen, Verlagerungen, die Schließung von Unternehmen oder Betrieben sowie Massenentlassungen aufgezählt. Der SE-Betriebsrat oder – wenn er dies wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit beschließt – der engere Ausschuss hat weiters – auf Antrag – das Recht, mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft oder den Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Gesellschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer unterrichtet und angehört zu werden.
Abs. 2 räumt den Mitgliedern des SE-Betriebsrates, die aus den unmittelbar von diesen Maßnahmen betroffenen Betrieben bzw. Unternehmen entsendet wurden, das Recht ein, an der Sitzung des engeren Ausschusses mit dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft teilzunehmen.
Abs. 3 räumt dem SE-Betriebsrat das Recht ein,...