Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 240
RV [19]
Zu § 240:
Abs. 1 verpflichtet das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft – auf der Grundlage regelmäßig vorzulegender Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Gesellschaft – einmal im Kalenderjahr mit dem SE-Betriebsrat zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, zusammenzutreten. Weitere Sitzungen können auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem SE-Betriebsrat und dem zuständigen Organ der Europäischen Gesellschaft abgehalten werden.
Abs. 2 zählt beispielhaft auf, welche Angelegenheiten zur Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven der Europäischen Gesellschaft gehören. Die Aufzählung bedient sich der in Teil 2 lit. b des Anhanges der Richtlinie 2001/86/EG verwendeten Terminologie; die aufgezählten Angelegenheiten entsprechen jedoch weitgehend den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 108 Abs. 1 bzw. den in § 109 Abs. 1 aufgezählten Betriebsänderungen.
Die dem SE-Betriebsrat diesbezüglich zukommenden Rechte beschränken die Mitwirkungsrechte der nationalen Organe der Arbeitnehmerschaft nicht (vergleiche die Erläuterungen zu § 252 Abs. 3).
Abs. 3 regelt die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäis...