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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 239 Unterrichtung und Anhörung

Sieglinde Gahleitner

RV [19]

Zu § 239:

Diese Bestimmung regelt die Aufgaben und Befugnisse des SE-Betriebsrates, indem sie diesem das Recht einräumt, über Angelegenheiten der Europäischen Gesellschaft,ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.

Diese Formulierung der Befugnisse des SE-Betriebsrates entspricht dem System des ArbVG; vergleiche die Umschreibung der Aufgaben des Betriebsrates in § 38.

Zu den Begriffen der Unterrichtung und Anhörung vergleiche die Erläuterungen zu § 212 Abs. 2 und 3.

Inhalt und Regelungszweck

1

§§ 239 bis 243 ArbVG definieren die Befugnisse des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes sowie des engeren Ausschusses. § 239 ArbVG normiert die Angelegenheiten, bezüglich derer Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des SE-Betriebsrates bestehen, ähnlich umfassend wie § 38 ArbVG für alle Organe der Arbeitnehmerschaft.

Der SE-Betriebsrat kann grundsätzlich über alle Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundhe...

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