Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 238 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
RV [19]
Zu § 238:
Die vorgeschlagene Regelung verpflichtet die Europäische Gesellschaft zur Tragung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten und verweist im Übrigen auf die Bestimmung, die die Kostentragungspflicht des zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgans der beteiligten Gesellschaften gegenüber dem besonderen Verhandlungsgremium regelt (siehe die Erläuterungen zu § 224).
Inhalt und Regelungszweck
1
§ 238 ArbVG verpflichtet die SE zur Tragung sämtlicher mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses im Zusammenhang stehender Kosten. Zum Ausmaß der Kostentragung vgl den Kommentar zu § 224 ArbVG.