Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 237 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
RV [18]
Zu § 237:
Die vorgeschlagene Bestimmung regelt Tätigkeitsdauer und Dauer der Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat kraft Gesetzes.
Abs. 1 bestimmt die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates mit vier Jahren; sie beginnt mit der Konstituierung oder dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
Abs. 2 zählt die Gründe auf, die die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates vorzeitig beenden; dies sind die Fälle der Löschung der Eintragung im Firmenbuch (Z 1), der Rücktrittbeschluss des SE-Betriebsrates (Z 2), die gerichtliche Ungültigerklärung seiner Errichtung (Z 3) sowie der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, sofern in dieser nichts anderes bestimmt ist (Z 4).
Abs. 3 legt fest, dass im Fall des Rücktrittes des SE-Betriebrates sowie der gerichtlichen Ungültigerklärung seiner Errichtung ein neuer SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten ist.
Abs. 4 regelt den Beginn der Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat; Abs. 5 zählt die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft auf. Die Regelungen entsprechen den Bestimmungen für das besondere Verhandlungsgr...