Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 236 Engerer Ausschuss
RV [18]
Zu § 236:
Die vorgeschlagene Regelung verpflichtet den SE-Betriebsrat, aus seiner Mitte einen aus höchstens drei Mitgliedern bestehenden engeren Ausschuss zu wählen; dies unter der Voraussetzung, dass es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt. Von der Festlegung einer fixen Mitgliederzahl, ab der ein engerer Ausschuss zu bilden ist, wurde auf Grund der unterschiedlichen Unternehmensstrukturen und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Aufgabenstellungen der Arbeitnehmervertreter Abstand genommen.
I. Inhalt und Regelungszweck
1
§ 236 ArbVG normiert einerseits eine Verpflichtung des SE-Betriebsrates zur Errichtung eines engeren Ausschusses, sofern es die Zahl der Mitglieder des SE-Betriebsrates rechtfertigt, legt sich andererseits aber hinsichtlich dieser Zahl nicht fest. Die EB begründen dies damit, dass auf Grund unterschiedlicher Unternehmensstrukturen und Aufgabenstellungen die Festlegung einer fixen Zahl nicht sinnvoll erscheint. Ein engerer Ausschuss ist wohl immer dann sinnvoll, wenn die Anzahl der Mitglieder des SE-Betriebsrates ein rasches Agieren und Reagieren und eine effiziente Vorbereitung von Sitzungen zweifelhaft erscheinen lassen. Berücksichtigt m...